in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan Straße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dr. Suchenwirth nach Aktenlage und auf Grund der Beobachtung des Antragstellers in der Hauptverhandlung erstattet hat. Nach Rechtskraft des Urteils leitete die Antragsgegnerin, früheren Anregungen der Rechtsanwaltskammer Kassel folgend, das Verfahren der Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein. Dr. Prüll ließ sie ein Gutachten zu der Frage erstatten, ob der Antragsteller wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Da der Antragsteller es ablehnte, sich einer Untersuchung zu stellen, stützte der Sachverständige sein Gutachten allein auf das angefallene Schriftgut, insbesondere zahllose schriftliche Eingaben und Äußerungen des Antragstellers in ihn betreffenden Verfahren. Gegen die Zulassungsrücknahme hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der mit ihr auch die Festsetzung des Geschäftswerts beanstandet. Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, muß die Landesjustizverwaltung, ohne daß ihr ein Ermessens Spielraum verbliebe, die Zulassung entziehen, sobald sich herausstellt, daß der betroffene Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Das Merkmal einer Gefahr für die Rechtspflege ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt laufend gegen schutzwürdige Belange seiner Mandanten verstößt oder sie sogar schädigt. Dagegen bedeutet die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er zur ordnungsgemäßen Erledigung fremder Angelegenheiten ebenfalls außerstande sei (Senatsbeschluß vom 8. September 1978 bat sie den Präsidenten des Landgerichts, die Zulassung zurückzustellen, da sich ergeben habe, daß eine Mitteilung des Antragstellers im Fragebogen über eine Tätigkeit als Justitiar der Nachprüfung bedürfe. Ich rüge, daß die Rechtsanwaltschaft nicht innerhalb einer zu demutbaren Frist über mein Gesuch 'entschieden' hat und den Eindruck suggeriert, als sei sie von Rechts wegen zur Zulassung berufen. Auf die Mitteilung der Rechtsanwaltskammer, daß sie den Vorgang ihrer standesrechtlichen Abteilung unterbreiten werde, schrieb der Antragsteller am 26. 2. Hiervon ausgehend entwickelte sich zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltskammer Kassel, ihren Vorstandsmitgliedern sowie in der Ehrengerichtsbarkeit tätigen Rechtsund Staatsanwälten ein beiderseits gespanntes Verhältnis . halte ich es für angezeigt, den Ausgang der z.Zt. anhängigen Straf- und Ehrengerichtsverfahren abzuwarten, ...Das Auftreten des Rechtsanwalts vor den Kammern des Landgerichts gebietet z.Zt. keine eilige Entscheidung. Da sich die Zweifel an der Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts nicht auf sein Auftreten in den öffentlichen Verhandlungen, sondern vorwiegend auf seine querulatorischen, beleidigenden, eigensinnigen und teils auch wohl unsinnigen schriftlichen Eingaben stützen, würde ich ohnehin eine eventuelle Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch ein ehrengerichtliches Verfahren ... September 1980 teilte die Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mit, daß ihre Geschäftsstelle angewiesen sei, keine Telefongespräche mehr mit ihm zu führen oder entgegenzunehmen. Die Kammer beanstandete verschiedene Punkte der Vereinbarung und empfahl auf den Widerspruch des Antragstellers, für den Vertrag einen von der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeiteten Formulartext zu verwenden. denen sie es für angebracht hielt, auf einen dem Antragsteller unterlaufenden Schreibfehler hinzuweisen, vertrat sie die Auffassung, daß der Antragsteller als Ausbilder ungeeignet sei. "Beim Verlassen des Gerichtssaals kam Rechtsanwalt Np|^auf mich zu und erklärte, es schmerze ihn schon jetzt, wenn er als Offizier so ein Stück Mist wie mich verteidigen müsse. a) der Wehrpflicht unterliege und für den Staat im Kriegsfall mit seinem Leben und seiner Gesundheit zu kämpfen habe und b) er dann auch Vorgesetzter von Soldaten sei. Er fragte ihn, wie er es sich vorstellen könne, daß das jemand tun müsse, der a) 'irre', b) 'fachlich ungeeignet' sei und c) kein^Lehr-linge ausbilden solle. 3. In den Äußerungen des Antragstellers finden sich immer wieder Klagen darüber, daß er "abkassiert", "abgestraft" und für irre erklärt werden solle, während seine An zeigen und Beschwerden kein Gehör fänden. Soldaten in den Tod führen: das kann er nicht mehr, weil er in diesem Staat Dank des Treibens der Gegner nicht mehr leben kann; obwohl die Staatsanwaltschaft auch für ihn dazusein hat, hat sie nur die Gegner geschützt auf seine Kosten. Damit wurde gezeigt, daß der Unterzeichner für sie und ihre Freunde nicht mehr tragbar ist. Weitere Schreiben des Antragstellers seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung hat der Ehrengerichtshof auf S. b) In einer Familiensache H^pvertrat der Antragsteller die in eine Nervenklinik eingewiesene Mutter des Kindes Björn Das Kind war in die Obhut einer Frau StfJBV 9e~ März 1980 rief der Antragsteller unter einem Falschnamen bei dieser an, gab sich als Mitarbeiter des Jugendamts aus und wollte den Aufenthalt des Kindes ausfindig machen. ihn mit der Begründung, er habe sich durch seine Äußerungen zur Frage des Kindeswohls gerichtliche Kompetenzen angemaßt. Ihr Vertreter Rechtsanwalt Dr. M^m^ übersandte dem Antragsteller dazu eine Fotokopie der Zeugnisurkunde, auf der die angestrebten Änderungen vermerkt waren. "Sie legen mir eine Zeugnisurkunde in Fotokopie vor, die von mir mit den durchgestrichenen Stellen nicht unterzeichnet wurde. Danach wandte sich Frau Sc^p in der Angelegenheit an den Antragsteller, dem sie auch die Handakte ihres früheren Verteidigers aushändigte. ** Entgegen Ihrem Schreiben an die Rechtsanwälte Dr. K^^paus Fulda ist die Sache für Sie noch nicht erledigt, sondern hat noch ein Nachspiel. Wenn Sie nicht bis zu dem 31.3.1982 mir für meine Manantin schriftlich erklärt haben, daß Sie Ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch anerkennen und Ihre Haftpflichtversicherung mitgeteilt haben, müssen Sie noch mit einer Strafanzeige rechnen ...Um nicht Ihr Interesse, sich durch ein Eingeständnis nicht zu sehr zu belasten, zu mißachten, lege ich Ihnen der Einfachheit halber eine entsprechende schriftliche Erklärung bei It Die vorbereitete Anerkenntniserklärung lautet: "Ich, Angelika ••• erkenne an, daß ich den Unfall vom 12.06.1981 in Fulda auf der Magdeburger Straße verschuldet habe und ver-pflichtet bin, der Hausfrau Auguste ScflHHHl ... Wegen dieses Verhaltens klagte die Staatsanwaltschaft den Antragsteller beim Schöffengericht Fulda an; das Gericht gelangte am 23. Der Antragsteller bezeichnete sie - auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - als Prostituierte, diese wiederum verdächtigt ihn, ihr durch anonyme Anzeigen Schaden zufügen zu wollen. In der Faschingszeit 1982 stellte sie ihn, nachdem er sich im Hinterhof des von ihr bewohnten Gebäudes aufgehalten hatte; eine Erläuterung seines Verhaltens konnte er nicht geben. Ihre eigenen ungeheuren Angriffe gegen den Antragsteller lassen befürchten, daß diverse Infektionen, die sie sich bei ihrer 'horizontalen' Tätigkeit eingeholt haben kann, eine gewisse Debilität infolge einer nachhaltigen Störung ihres Nervensystems herbeigeführt haben. April 1984 hatten sich Frau AppP und ihre Tochter zu ihrem Grundstück in begeben, auf dem sie seinerzeit einen Neubau errichteten. rief mich Herr Npppin der Zeit von 22.30 bis 4.00 Uhr siebzehnmal an und drohte mir jedesmal mit den Worten 'Gerda aP|ich mach Dich fertig!'. April 1985 sandte Frau A|^||^einen ungeöffneten, an sie gerichteten Brief des Antragstellers mit der Bemerkung an die Staatsanwaltschaft, sie sei nicht bereit, ihn zu öffnen, nachdem der Antragsteller sie "am Donnerstag dieser Woche erneut auf offener Straße beschimpft" habe. Adolf Sef|^^ließ sich in der Folgezeit weiter durch den Antragsteller betreuen, glaubte jedoch, dieser habe vor allem eine Erbschaftssache nicht ordnungsgemäß betrieben. Als er sich zu dem Gehen wandte, kam der Antragsteller aus seinem Büro, schrie ihn an und wies ihm die Tür. Draußen auf dem Bürgersteig habe ich gesagt hier können sie mir nicht fortjagen, er aber hat als weiterge-schrien. Der Antragsteller vertrat in mehreren Sachen Frau Sie lebte in Unfrieden mit ihrem Sohn und führte gegen ihn Rechtsstreitigkeiten, in denen dieser von Rechtsanwältin Geiling vertreten wurde. Da er und seine Helferin in beiden Zivilverfahren behaupten, die Antragsgegnerin sei 'nicht mehr dicht im Kopf' gerade weil sie gegen den 'Antragsteller' wegen seines erweislichen rechtswidrigen Verhaltens vorgegangen ist, wird nunmehr der Verdacht geäußert, daß der geistige Urheber der Antragsschrift des 'Antragstellers' in diesem Verfahren selber in Folge erheblicher Störungen in seinem 'Oberstübchen' weder geschäfts- noch prozeßfähig ist. Das hat insbesondere in Anbetracht seines wirren und völlig widersprüchlichen Vortrags in beiden Zivilprozessen vor dem angerufenen Gericht zu gelten ...Der Antrag gegen die Antragsgegnerin ist unbeachtlich. Sollte das angerufene Gericht gleichwohl der Meinung sein, daß sich die Antragsgegnerin auf ihren Geisteszustand hin einmal untersuchen lassen soll, sollte der Irrenarzt auch den gegnerischen Spiritus rector auf sein 'Oberstübchen' hin untersuchen. Er ist nicht an die in den ehrengerichtlichen Urteilen oder im Strafurteil getroffenen Feststellungen gebunden, darf sie sich aber auf Grund eigener Prüfung zu eigen machen. Daß dabei der Antragsteller die von Rechtsanwalt P^m^f estgehal-tenen Äußerungen gemacht und diesen außerhalb des Gerichts-gebäudes verfolgt hat, hält der Senat für erwiesen, weil dies seinem sonstigen Vorgehen entspricht. Auch daß der Antragsteller Rechtsanwalt PflH^^verfolgt hat, findet eine Parallele in seinem Verhalten gegenüber Adolf die Übereinstimmung ist auffällig. Allerdings ist der Senat der Überzeugung, daß sich Rechtsanwalt PflHH mit drastischeren Worten, als in seinem Aktenvermerk niedergelegt, an der Auseinandersetzung beteiligt hat. So wurde auch Frau AdPim Januar/ Februar 1984, als sie sich bei der Rechtsanwaltskammer über den Antragsteller beschweren wollte, von Rechtsanwalt Dr. belehrt: "Wir wissen, daß der Mann nicht alle Tassen im Schrank hat". b) Der Senat hält auch den von Rechtsanwalt PflHHF geschilderten Telefonterror für erwiesen, ebenso die Anrufe des Antragstellers bei Frau AflH^und seinen Anruf bei Frau Die drei Beteiligten haben die Belästigungen unabhängig voneinander angegeben. Da ihnen die Stimme des Antragstellers bekannt ist, scheidet auch ein Irrtum über die Person des Anrufers aus, zu demal er sich bei einigen der Anrufe mit Namen gemeldet hat. Die berufliche Entwicklung des Antragstellers seit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist in erster Linie geprägt durch seine fortschreitende Zerrüttung seines Verhältnisses zu den Standesorganen. Andererseits verstärkte das Verhalten der Rechtsanwaltskammer in diesen Auseinandersetzungen in dem Antragsteller die Vorstellung, daß ein Kesseltreiben gegen ihn im Gange sei. Daß die Kammer seine Eignung als Ausbilder verneinte, nachdem er das Angebot zur Benutzung eines Formulars für den Ausbildungsvertrag Jost abgelehnt hatte, daß er vor dem Verwaltungsgericht obsiegte und die von ihm Ausgebildete eine gute Prüfung ablegte, mußte aus seiner Sicht eine Bestätigung seiner Auffassung sein, wonach ungerechtfertigt gegen ihn vorgegangen werde. Er hat die Fähigkeit verloren, der Rechtsanwaltskammer und ihren Repräsentanten sowie sonstigen Personen, die sich mit seinem Verhalten befaßt haben, ohne Feindseligkeit gegenüberzutreten. Das kommt auch in seinen zahllosen Eingaben und Schreiben zu dem Ausdruck, in denen er nur noch von "ExistenzvernichternH, "Abstrafstellen" oder "Oberabstrafgremien" spricht und seine Gegner nunmehr auch mit Worten wie "Arschlochschreier" belegt. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf Verschuldensanteile, sondern in erster Linie auf das Ergebnis der Entwicklung und seine Zuordnung zur Persönlichkeit des Antragstellers an. All dies ist auf eine mangelnde Distanz des Antragstellers zur Sache zurückzuführen. Diese Eigentümlichkeiten, die sich bei zusammenfassender Würdigung des Verhaltens des Antragstellers auch dem medizinischen Laien erschließen, hat der psychiatrische Sachverständige Dr. Prüll aus seiner Sicht eingeordnet als "wenig gerichtetes aggressives Querulieren von unten nach oben in einem sozialen Spannungsfeld, in dem sich Herr RA. 2. Das Verhalten des Antragstellers beruht auf einer PersönlichkeitsStörung, welche ihm die Fähigkeit nimmt, die für die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt erforderliche Zurückhaltung und Distanz zur Sache zu wahren sowie seine Leidenschaften und aggressiven Impulse zu kontrollieren. Bei ihm ist eine querulatorische Entwicklung abgelaufen, die zur Errichtung eines überwertigen, wahnähnlichen Verfolger-Opfer-Gebäudes geführt hat, und die sein Handeln auf absehbare Zeit weithin bestimmt. a) In dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das im Strafverfahren erstattete Gutachten von Prof. Jedoch hat er betont, daß sich sein Gutachten allein auf den Vorfall erstrecke, der Gegenstand der Anklage in dem Strafverfahren war. neben den schriftlichen Äußerungen des Antragstellers und allen sonstigen Aktenvorgängen auch das Gutachten aus der Strafsache vor; er hat seine Beurteilung auf das gesamte Verhalten des Antragstellers erstreckt. Dr. Prüll im einzelnen dargelegt, daß der Mangel speziell psychiatrische Fragestellungen betrifft, nicht hingegen die Aussagekraft des Gutachtens im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. Die Feststellung einer geistigen Beeinträchtigung des Antragstellers wird hierdurch nicht ausgeräumt und stützt die Ausführungen von Prof. Der Sachverständige ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die berufliche Entwicklung des Antragstellers in den Einzelheiten nachgezeichnet. Er hat ferner dargetan, daß eine solche querulatorische Entwicklung nach wissenschaftlichen Erfahrungen zu weiterer einschlägiger Betätigung drängt und daß sich auch der Antragsteller, solange er sich einer Behandlung verschließt, seinen Antrieben nicht wird entziehen können. Die Art der Berufsausübung des Antragstellers ist nicht ordnungsgemäß und gefährdet die Rechtspflege. Das folgt zwar nicht ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller im Verhältnis zur Rechtsanwaltskammer und den Organen der Standesgerichtsbarkeit ein wahnähnliches Verfolger-Opfer-Verhältnis errichtet hat und deshalb außerstande ist, den ihm gegenüber der Kammer obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen ohne Überlagerung durch Feindseligkeiten zu genügen. Bedenklich erscheint dagegen in diesem Zusammenhang das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Vertretern der Standesorganisation, insbesondere gegenüber Rechtsanwalt in dem er die ihn verfolgenden Mächte personifiziert sieht. Das Verhalten des Antragstellers in den Fällen Sc^|^^»Bi|^mP und A^|in denen der in der Ehrengerichtsbarkeit tätige Rechtsanwalt Dr. jeweils vor dem Antragsteller tätig war, begründet keinen ausreichenden Beweis. Der Senat erblickt eine Gefährdung der Rechtspflege aber darin, daß der Wesenszug der Verletzlichkeit und der querulatorischen Aggressivität mit seinen Folgen im Handlungsbereich nicht auf das Verhältnis des Antragstellers zu den Standesorganen beschränkt, sondern vor allem seit etwa 1984 auch gegenüber Mandanten manifest geworden ist. Unvereinbar damit ist, daß ein Rechtsanwalt Mandanten, welche sich von ihm gelöst haben oder dies tun wollen, bedroht, verfolgt, Würde ein solches Verhalten hingenommen, wären Mandanten in der Freiheit ihres Entschlusses, das Auftrags-Verhältnis zu dem Rechtsanwalt zu beenden, beeinträchtigt. Eine solche Gefahr wiegt schwer; sie kann auch nicht deshalb gering geachtet werden, weil sie sich bei dem Antragsteller lediglich in drei Fällen verwirklicht hat. Darüber hinaus stellt die Neigung des Antragstellers, sich übermäßig mit Mandanteninteressen zu identifizieren, eine Gefahr für die Rechtspflege dar. Sie begründet ferner die Gefahr, daß der Antragsteller die Chancen und die Risiken eines Rechtsstreits nicht nüchtern gegeneinander abzuwägen vermag, so daß er den Mandanten falsch berät. Der Senat hat den Geschäftswert für beide Rechts züge im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers von Amts wegen auf 10.000 DM festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF 2099 AnwZ (B) 54/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan Straße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. September 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antrags-gegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechts-züge auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: A. i Der am mHHHPl947 geborene Antragsteller hat am 30. Januar 1978 die Große Juristische Staatsprüfung abgelegt und ist seit 5. September 1978 Rechtsanwalt; zugelassen ist er bei dem Amts- und bei dem Landgericht Fulda. Das Schöffengericht Fulda hat ihn am 23. Januar 1986 von dem Vorwurf, 3 im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit eine versuchte Nötigung begangen zu haben, wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen (25 Js 4995/82 StA Fulda). Das Urteil stützt sich auf ein Gutachten, das der Sachverständige Prof. Dr. Suchenwirth nach Aktenlage und auf Grund der Beobachtung des Antragstellers in der Hauptverhandlung erstattet hat. Nach Rechtskraft des Urteils leitete die Antragsgegnerin, früheren Anregungen der Rechtsanwaltskammer Kassel folgend, das Verfahren der Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein. Von Prof. Dr. Prüll ließ sie ein Gutachten zu der Frage erstatten, ob der Antragsteller wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Da der Antragsteller es ablehnte, sich einer Untersuchung zu stellen, stützte der Sachverständige sein Gutachten allein auf das angefallene Schriftgut, insbesondere zahllose schriftliche Eingaben und Äußerungen des Antragstellers in ihn betreffenden Verfahren. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß bei dem Antragsteller eine aus einer Charakterneurose erwachsene querulatorische Entwicklung vorliege, in deren Wechselwirkung mit der beruflichen Umwelt vom Antragsteller ein überwertiges (wahnähnliches) Verfol-ger-Opfer-Gebäude errichtet worden sei. Dieser sei dadurch dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Ob eine Gefahr für die Rechtspflege bestehe, liege jedoch außerhalb der Beurteilungskompetenz des Gutachters . 4 Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 6. Februar 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Gegen die Zulassungsrücknahme hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der mit ihr auch die Festsetzung des Geschäftswerts beanstandet. Seine Kanzlei hat der Antragsteller mittlerweile auf gegeben . B. Die sofortige Beschwerde in der Hauptsache ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); daß der Antragsteller anwaltlich nicht mehr tätig ist, ändert daran nichts. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus zutreffenden Gründen zurückgenommen. Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, muß die Landesjustizverwaltung, ohne daß ihr ein Ermessens Spielraum verbliebe, die Zulassung entziehen, sobald sich herausstellt, daß der betroffene Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. 5 Das Merkmal einer Schwäche der geistigen Kräfte in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt (ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO) nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, welche solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Berufs-ausübung dauernd außerstande ist, und ob dadurch die Rechtspflege gefährdet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2, 3/70 = EGE XI 19, 20; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78? vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86? Hagen in Festschrift für Pfeiffer S. 929, 930). Das Merkmal einer Gefahr für die Rechtspflege ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt laufend gegen schutzwürdige Belange seiner Mandanten verstößt oder sie sogar schädigt. Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86). Dagegen bedeutet die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er zur ordnungsgemäßen Erledigung fremder Angelegenheiten ebenfalls außerstande sei (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78? Hagen in Festschrift für Pfeiffer S. 929, 931 f). f » Der Antragsteller erfüllt die bezeichneten Merkmale. Er leidet an einer Persönlichkeitsstörung, die ihn zwar in erster Linie außerstande setzt, im beruflichen Bereich seine eigenen Angelegenheiten sachgemäß zu betreiben. Das Leiden 6 greift jedoch in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit über, die Belange seiner Mandanten wahrzunehmen und zu ihnen ein geordnetes MandatsVerhältnis zu pflegen. I. 1. Die Rechtsanwaltskammer Kassel hatte im Rahmen des Zulassungsverfahrens ihr Gutachten vom 30. August 1978 dahin erstattet, daß gegen die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft keine Bedenken beständen. Mit Schreiben vom 25. September 1978 bat sie den Präsidenten des Landgerichts, die Zulassung zurückzustellen, da sich ergeben habe, daß eine Mitteilung des Antragstellers im Fragebogen über eine Tätigkeit als Justitiar der Nachprüfung bedürfe. Am 28. September 1978 bat sie den Antragsteller um nähere Erläuterungen hierzu. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 30. September 1978, nachdem er bereits zugelassen war: "Gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts in Fulda habe ich vollständig und wahrheitsgemäß meine Angaben gemacht. Ihm habe ich auch das Pauschalhonorar einer Steuerberatungsfirma in Fulda genannt. Eine Angestelltentätigkeit übe ich nicht aus. Ich war vor meiner Zulassung als Justitiar angestellt gewesen, bin es aber mittlerweile nicht mehr. Die Gegeninformation muß als bewußt falsch qualifiziert werden. Sie werden mir diesen Informanten nennen, damit ich ihn gehörig zur Verantwortung ziehen kann. Da Sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, werde ich nach Ablauf eines Monats gegen Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht 7 - Klage erheben; der Unterzeichner des o.g. Schreibens hat dann Gelegenheit, sich per Beweisaufnahme von der Richtigkeit meiner Behauptung zu überzeugen. Ich rüge, daß die Rechtsanwaltschaft nicht innerhalb einer zu demutbaren Frist über mein Gesuch 'entschieden' hat und den Eindruck suggeriert, als sei sie von Rechts wegen zur Zulassung berufen. Die Anrede als Assessor verdeutlicht dies. Da Sie mein Vertrauen als Berufsanfänger in Sie so 'ungemein gestärkt' haben, wollen Sie, bitte, in Zukunft mit mir ausschließlich über die staatlichen Instanzen bezw. den Präsidenten des Landgerichts Fulda verkehren. «t« Auf die Mitteilung der Rechtsanwaltskammer, daß sie den Vorgang ihrer standesrechtlichen Abteilung unterbreiten werde, schrieb der Antragsteller am 26. Oktober 1978 u.a.: "Wenn Sie ernsthaft auf der Offenlegung meiner Mandanten Ihnen gegenüber bestehen, wollen Sie bis zu dem 8.11.1978 mir entsprechend Mitteilung machen oder schweigen ... |^ Rechtsanwalt W^p, der mich Anfang Oktober dieses Jahres unter der Anrede 'Assessor' anschrieb mit der apodiktischen Behauptung, ich sei noch Angestellter einer Firma und der Aufforderung, ich solle meine Mandantschaft in dieser Beziehung offenlegen, beweist mit seinem Schreiben, daß ihm an einer ordentlichen Bearbeitung meines Falles nicht gelegen ist. Ich bitte daher, auch gegen ihn in dieser Angelegenheit zu ermitteln ..." Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frank furt/M. nahm den Vorgang zu dem Anlaß, den Antragsteller wegen 8 standeswidrigen Verhaltens bei dem Ehrengericht anzuschuldigen (EV 1/79). 2. Hiervon ausgehend entwickelte sich zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltskammer Kassel, ihren Vorstandsmitgliedern sowie in der Ehrengerichtsbarkeit tätigen Rechtsund Staatsanwälten ein beiderseits gespanntes Verhältnis . Es fand in zahlreichen Eingaben und Beschwerden des Antragstellers sowie in einer Reihe gegen ihn gerichteter Straf- und Ehrengerichtsverfahren seinen Niederschlag. In einem Bericht vom 26. März 1985 an den Hessischen Minister der Justiz würdigte der Präsident des Landgerichts Fulda das Verhalten des Antragstellers u.a. wie folgt: "Eine Rücknahme der Zulassung ... könnte wohl nur nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfolgen. Dies hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ... in einem Schreiben vom 25.8.1980 - EV 134/80 - angeregt. ... halte ich es für angezeigt, den Ausgang der z.Zt. anhängigen Straf- und Ehrengerichtsverfahren abzuwarten, ... Das Auftreten des Rechtsanwalts vor den Kammern des Landgerichts gebietet z.Zt. keine eilige Entscheidung. Da sich die Zweifel an der Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts nicht auf sein Auftreten in den öffentlichen Verhandlungen, sondern vorwiegend auf seine querulatorischen, beleidigenden, eigensinnigen und teils auch wohl unsinnigen schriftlichen Eingaben stützen, würde ich ohnehin eine eventuelle Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch ein ehrengerichtliches Verfahren ... vorziehen." Im einzelnen ist hervorzuheben: a) Mit Schreiben vom 12. September 1980 teilte die Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mit, daß ihre Geschäftsstelle angewiesen sei, keine Telefongespräche mehr mit ihm zu führen oder entgegenzunehmen. Der Antragsteller seinerseits verbat sich die Anrede "Kollege" und lehnte die Entgegennahme von Rundschreiben und Mitteilungen der Standesorganisation ab. b) Im Jahre 1982 war angeregt worden, dem Antragsteller nach § 24 Berufsbildungsgesetz das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. teilte ihm darauf mit Schreiben vom 9. Dezember 1983 mit: "Aufgrund des mir vorliegenden Tatsachenmaterials bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 24 BBiG nicht vorliegen, so daß ich das Verfahren abgeschlossen habe." Bereits zuvor, mit Schreiben vom 28. September 1983, hatte der Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer Kassel beantragt, einen mit Marianne J^pgeschlossenen Ausbildungsvertrag in das von der Kammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Die Kammer beanstandete verschiedene Punkte der Vereinbarung und empfahl auf den Widerspruch des Antragstellers, für den Vertrag einen von der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeiteten Formulartext zu verwenden. Der Antragsteller beseitigte die Beanstandungen, die er als berechtigt ansah, beharrte aber im übrigen auf der eingereichten Vereinbarung. Darauf wies die Rechtsanwaltskammer den Widerspruch durch Bescheid vom 7. Dezember 1983 zurück. In den Gründen des Bescheides, in 10 denen sie es für angebracht hielt, auf einen dem Antragsteller unterlaufenden Schreibfehler hinzuweisen, vertrat sie die Auffassung, daß der Antragsteller als Ausbilder ungeeignet sei. Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel erstritt der Antragsteller am 13. Dezember 1984 ein obsiegendes Urteil. Die Rechtsanwalts-kammer hat Berufung eingelegt; eine Entscheidung in zweiter Instanz steht noch aus. Die Rechtsanwaltskammer hielt in dem Verfahren an ihrer Auffassung fest, auch nachdem die Auszubildende am 2. Juli 1985 ihre Rechtsanwaltsgehilfenprüfung mit der Note "Gut" bestanden hatte. Sie machte ferner geltend, der Antragsteller sei prozeßunfähig. In Erwiderung darauf behauptete der Antragsteller u.a., der Vertreter der Rechtsanwaltskammer, ihr Präsident sei geistes- krank, deshalb habe er gegen den Kammervorstand den Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Bitte eingeschaltet, wegen Handlungsunfähigkeit der Kammer einen Staatskommissar einzusetzen. Die Ausführungen trugen dem Antragsteller eine weitere ehrengerichtliche Anschuldigung ein. Über einen Zusammenstoß der Beteiligten nach dem Termin vor dem Verwaltungsgericht am 13. Dezember 1984 diktierte Rechtsanwalt PHp folgenden Aktenvermerk: "Beim Verlassen des Gerichtssaals kam Rechtsanwalt Np|^auf mich zu und erklärte, es schmerze ihn schon jetzt, wenn er als Offizier so ein Stück Mist wie mich verteidigen müsse. Ich habe ihm erklärt, er solle es unterlassen, mich anzusprechen. Er lief aber fortwährend neben mir her und erklärte, ich sei das größte Arschloch, alle Leute in Kassel wüßten, daß ich nicht alle Tassen im Schrank habe. Ich sei reif für die Irrenanstalt. Es war offensichtlich seine Absicht, mich soweit zu provozieren, daß ich ihm eine runterhauen oder sonst 11 tätlich werden sollte. Er ging direkt auf Tuchfühlung mit mir und lief bis in die Obere Königsstraße fortwährend unmittelbar neben mir her und redete gestikulierend auf mich ein. Ich habe ihm allerdings dann erklärt, daß er nach meiner Auffassung am besten in einer Nervenheilanstalt aufgehoben sei. Erst zu Beginn der Oberen KönigsStraße ist dann Rechtsanwalt zurückgeblieben." Der Antragsteller stellt den Vorfall wie folgt dar: "Im Anschluß an die Verhandlung in der 1. Instanz wies der Berufungsbeklagte den Berufungsklägerpräses darauf hin, daß er derzeit a) der Wehrpflicht unterliege und für den Staat im Kriegsfall mit seinem Leben und seiner Gesundheit zu kämpfen habe und b) er dann auch Vorgesetzter von Soldaten sei. Er fragte ihn, wie er es sich vorstellen könne, daß das jemand tun müsse, der a) 'irre', b) 'fachlich ungeeignet' sei und c) kein^Lehr-linge ausbilden solle. Der Präside pflHHHer-widerte, daß er keinen Wert auf die Einhaltung der staatsbürgerlichen Pflichten durch den Berufungsbeklagten lege. Sodann hielt der Berufungsbeklagte dem Berufungsklägerpräsiden vor, daß er immer wieder mit 'Rügen' überzogen und zu 'Kammerbeiträgen' herangezogen werde, obwohl der so vorbildliche Vorsteher Platner ihn in dem Verwaltungsgerichtsstreit des 'Irreseins' bezichtigte. Hierauf erwiderte der Präses: 'Es ist doch offenkundig, daß Sie geisteskrank sind'. Darauf meinte der Berufungsbeklagte, daß man dasselbe auch von ihm sagen könne. Hierauf tönte der so 'charaktervolle und vorbildliche' Präses PSHpt 'Du dummer Junge, du dummer Hund, Drecksack und Größenwahnsinniger', ohne daß er zuvor mit ähnlich groben Worten bedacht worden war ..." c) Am 27. Dezember 1985 teilte Rechtsanwalt PflHHPAem Präsidenten des Landgerichts Fulda mit: "Am Sonnabend, dem 21.12.1985, rief mich ... der bisherige Vorsitzende des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammer Kassel ... an und teilte mir folgendes mit: Seine Frau habe ihn soeben ganz aufgeregt angerufen und mitgeteilt, daß ein Rechtsanwalt N^BPbei ihr angerufen und gesagt habe, daß er ihren Hann als Existenzvernichter zur Rechenschaft ziehen werde. Er werde dafür sorgen, daß er seiner gerechten Strafe zugeführt werde. Ich habe ... darauf hingewiesen, daß ich solche Drohungen schon seit geraumer Zeit erhalte. ... Am Sonntag, dem 22. Dezember 1985, gegen 9.30 Uhr rief Herr Rechtsanwalt N^H^bei mir an. ... Ich solle mir einen Strick kaufen und mich aufhängen, dann würde ich ihm die Arbeit abnehmen, mich umzubringen. Außerdem beschimpfte er mich wie üblich bei seinen zahlreichen Telefonanrufen als dummes Arschloch, blödes Schwein und geistiger Kleinrentner. Ich hätte abgetrieben werden müssen, statt überhaupt auf die Welt zu kommen und ähnliches. ..." Die von der Staatsanwalt deswegen erhobene Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. 3. In den Äußerungen des Antragstellers finden sich immer wieder Klagen darüber, daß er "abkassiert", "abgestraft" und für irre erklärt werden solle, während seine An zeigen und Beschwerden kein Gehör fänden. Dabei weitet er dann den Themenkreis aus. Am 16. August 1985 schrieb er in dem Ehrengerichtsverfahren 8/85 an "den Sonderabstrafstel-lenvorsteher": "1. Der Unterzeichner läßt sich von der Sondergeneralklauselabstrafstelle rausschmeißen, als daß er seine Meinung und sein Verhalten ändert. Er mußte erkennen, daß das Verhalten der Zwangskörperschaft in Kassel und der Son-derabstrafstelle offenbar symptomatisch für diesen Staat ist. Da der Unterzeichner alsbald für 'irre' erklärt oder abgestraft wird, wird er keinen Kriegsdienst für diese so 'würdigen' Herrschaften führen ..." In dem Ehrengerichtsverfahren 6/85 hatte er am 26. April 1985 geschrieben: "Dank der Tätigkeit der RAK Ksl. gegen ihn sowie anderer staatlicher Stellen hat der Unterzeichner auf alles private Glück verzichten müssen und lebt am Rande des Existenzminimums. Er muß derzeit leider, weil er nicht ausgeschlossen ist, Steuern zahlen und weil er leider nicht seine Wehrfähigkeit aufgrund der Initiativen der Gegner verloren hat 1. in den Krieg für sie ziehen, für sie die Gesundheit opfern und für sie sterben, während sie in Saus und Braus und, wie die Stae. bei der Sta. b.d. OLG Ffm wesentlich mehr verdienen als er, und 2. Soldaten in den Tod führen: das kann er nicht mehr, weil er in diesem Staat Dank des Treibens der Gegner nicht mehr leben kann; obwohl die Staatsanwaltschaft auch für ihn dazusein hat, hat sie nur die Gegner geschützt auf seine Kosten. Damit wurde gezeigt, daß der Unterzeichner für sie und ihre Freunde nicht mehr tragbar ist. Er verharrt auf seinen Standpunkten." Weitere Schreiben des Antragstellers seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung hat der Ehrengerichtshof auf S. 5, 6 seines Beschlusses zitiert. Darauf wird verwiesen. 14 II. Im Verkehr mit Mandanten, Gegnern und ihren Anwälten sowie den Gerichten fiel der Antragsteller häufig durch überzogene Formulierungen, grundlose Anzeigen sowie durch Dienstaufsichtsbeschwerden auf, in denen er Richter oder Beamte vorsätzlicher oder leichtfertiger Pflichtverletzungen beschuldigte. Er bezeichnet sich selbst als "hart verhandelnden Beistand". Nachstehende Vorgänge sind außerdem hervorzuheben i 1. a) In einem Beweisaufnähmetermin am 30. Januar 1980 vor dem Amtsgericht Fulda äußerte er zu dem gegnerischen Rechtsanwalt Dr. M^H^: "Ich stelle meine Fragen wie ich will. Hören Sie erst einmal auf zu lügen. Wenn Sie lügen, gewöhnen Sie sich das erst einmal ab." b) In einer Familiensache H^pvertrat der Antragsteller die in eine Nervenklinik eingewiesene Mutter des Kindes Björn Das Kind war in die Obhut einer Frau StfJBV 9e~ geben. Am 21. März 1980 rief der Antragsteller unter einem Falschnamen bei dieser an, gab sich als Mitarbeiter des Jugendamts aus und wollte den Aufenthalt des Kindes ausfindig machen. Zugleich drohte er mit einer Anzeige, wenn das Kind nicht herausgegeben werde. Das deswegen eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Bußzahlung eingestellt. c) In einer Sorgerechtssache He^|^^hatte das Gericht eine gutachterliche Äußerung des Leiters der Erziehungsberatungsstelle Fulda, B^|^, erbeten. Der Antragsteller erhob am 17. Juni 1980 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 15 ihn mit der Begründung, er habe sich durch seine Äußerungen zur Frage des Kindeswohls gerichtliche Kompetenzen angemaßt. d) Die bei dem Antragsteller ausgeschiedende Mitarbeiterin Frau K3^|^ wünschte Abänderungen des ihr erteilten Zeugnisses. Ihr Vertreter Rechtsanwalt Dr. M^m^ übersandte dem Antragsteller dazu eine Fotokopie der Zeugnisurkunde, auf der die angestrebten Änderungen vermerkt waren. Der Antragsteller antwortete am 9. Februar 1981: "Sie legen mir eine Zeugnisurkunde in Fotokopie vor, die von mir mit den durchgestrichenen Stellen nicht unterzeichnet wurde. Diese Stellen sind rechtserheblich. Die Fotokopie einer Originalurkunde ist eine Urkunde, wenn sie anstelle des Originals vorgelegt wird. Das ist auch hier der Fall. Somit haben Sie mir eine gefälschte Urkunde vorgelegt. Sie selbst handelten auch vorsätzlich, da sie das Original ohne die Streichungen erhielten und wußten, daß es ohne meine Zustimmung verändert worden war ..." Die Vorgänge führten zu dem Ehrengerichtsverfahren EG 1/80, in dem das Ehrengericht Kassel den Antragsteller am 17. Mai 1982 mit einem Verweis und einer Geldbuße von 2.000 DM belegte. Die Entscheidung wurde mit Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1983 (AnwSt (B) 6/83) rechtskräftig. 2. Frau Auguste ScflH^ verursachte am 12. Juni 1981 in Fulda einen Verkehrsunfall; Unfallgegnerin war die Studentin Angelika Bi^m|^. Frau bestritt ein Verschulden an dem Zusammenstoß, jedoch war die Beweisläge so eindeutig. 16 daß ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. nach Abschluß der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht sein Mandat niederlegte. Frau So||^|^wurde am 12. November 1981 zu einer Geldbuße verurteilt. Danach wandte sich Frau Sc^p in der Angelegenheit an den Antragsteller, dem sie auch die Handakte ihres früheren Verteidigers aushändigte. Der Antragsteller richtete am 9. März 1982 folgendes Schreiben an Frau Bij ** Entgegen Ihrem Schreiben an die Rechtsanwälte Dr. K^^paus Fulda ist die Sache für Sie noch nicht erledigt, sondern hat noch ein Nachspiel. Den Umfang des Nachspiels bestimmen freilich Sie selbst ... Vor Gericht und gegenüber der Versicherung stellten Sie den Sachverhalt so dar, als sei Ihnen die Vorfahrt genommen worden. Das Gericht verurteilte meine Mandantin zu Unrecht, die Versicherung leistete an Sie grundlos. Daß Sie sich nicht nur regreßpflichtig gemacht haben, sondern auch noch strafbar, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Wenn Sie nicht bis zu dem 31.3.1982 mir für meine Manantin schriftlich erklärt haben, daß Sie Ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch anerkennen und Ihre Haftpflichtversicherung mitgeteilt haben, müssen Sie noch mit einer Strafanzeige rechnen ... Um nicht Ihr Interesse, sich durch ein Eingeständnis nicht zu sehr zu belasten, zu mißachten, lege ich Ihnen der Einfachheit halber eine entsprechende schriftliche Erklärung bei It Die vorbereitete Anerkenntniserklärung lautet: 17 "Ich, Angelika ••• erkenne an, daß ich den Unfall vom 12.06.1981 in Fulda auf der Magdeburger Straße verschuldet habe und ver-pflichtet bin, der Hausfrau Auguste ScflHHHl ... den daraus entstandenen Schaden sowie die durch ihre Verurteilung in der gegen sie gerichteten Bußgeldsache entstandenen Nachteile zu ersetzen. Ich bitte Frau um Verzeihung und davon abzusehen, gegen mich selbst Strafanzeige zu erstatten." Wegen dieses Verhaltens klagte die Staatsanwaltschaft den Antragsteller beim Schöffengericht Fulda an; das Gericht gelangte am 23. Januar 1986 zu dem unter oben A. be zeichneten Freispruch. Kurz vor dem Termin, am 15. Januar 1986, sandte der Antragsteller dem Amtsgericht seinen Wehrpaß, einen Einberufungsbescheid und seine Erkennungsmarke mit einem Begleitschreiben zu, in dem er wiederum Vorwürfe gegen "Existenzvernichter", "Abstrafstellen" usw. erhebt und die "sogenannten Richter" grober und vorsätzlicher Verfassungsmißachtung bezichtigt. # 3. Frau Lucia Gänsen war 1979 zeitweilig Mitarbeiterin und Mandantin des Antragstellers. Ihre Erfahrung mit ihm schildert sie wie folgt: "Einige Monate, als ich bei ihm arbeitete, kam mir der Mann immer wirrer vor. Er warf Fälle durcheinander und beleidigte Leute und Kollegen, so daß er ständig Rügen von der Anwaltskammer bekam und mußte sich dort entschuldigen. Eineinhalb Jahre später mußte ich dann die Erfahrung machen, daß auch die Fälle, die ich ihm übertragen hatte, ihm über den Kopf zu wachsen drohten. Ich bekam es mit der Angst zu tun, und nahm ihm die Unterlagen kurzerhand ab und mit nach Hause." Auch zu Frau Ga^^^entwickelte sich ein feindseliges Verhältnis. Der Antragsteller bezeichnete sie - auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - als Prostituierte, diese wiederum verdächtigt ihn, ihr durch anonyme Anzeigen Schaden zufügen zu wollen. In der Faschingszeit 1982 stellte sie ihn, nachdem er sich im Hinterhof des von ihr bewohnten Gebäudes aufgehalten hatte; eine Erläuterung seines Verhaltens konnte er nicht geben. Am 18. November 1985 rief er sie an, sagte "Von Amts wegen bekannte Prostitution” und legte auf. In einem von ihm gegen Frau Ga^^p>eantragten Konkursverfahren schrieb er am 2. Dezember 1985: ”Die Antragsgegnerin wirft dem Unterzeichner 'Bewußtseinsspaltung' vor, ohne zu wissen, was das eigentlich ist. Ihre eigenen ungeheuren Angriffe gegen den Antragsteller lassen befürchten, daß diverse Infektionen, die sie sich bei ihrer 'horizontalen' Tätigkeit eingeholt haben kann, eine gewisse Debilität infolge einer nachhaltigen Störung ihres Nervensystems herbeigeführt haben. Es wird daher in das Ermessen des Gerichts gestellt, gegebenenfalls ihre Geschäftsfähigkeit zu überprüfen 4. Im Jahre 1984 vertrat der Antragsteller Frau Gerda und ihre Tochter in zwei Prozessen. Ohne deren Wissen und Auftrag schrieb er an die Rechtsanwälte Dr. K^^u.a., die Frau A^l^l in anderer Sache früher vertreten hatten, und erhob gegen sie Vorwürfe. Er gefährdete damit eine mit diesen getroffene Ratenzahlungsvereinbarung, was Frau zu einer empörten Reaktion veranlaßte. Der Antragsteller kündigte darauf am 5. April 1984 das Mandatsverhältnis. 19 Am 14. April 1984 hatten sich Frau AppP und ihre Tochter zu ihrem Grundstück in begeben, auf dem sie seinerzeit einen Neubau errichteten. Sie waren im Begriffe zurückzufahren, als sie auf dem Grundstück eine fremde Person sahen. Die weiteren Vorgänge schildert Frau wie folgt: "Wir gingen nochmals zurück und ich erkannte in dieser fremden Person Rechtsanwalt Npp^. Er stieß gegen die Fensterscheibe und versuchte über eine Terasse in das Gebäude zu gelangen. Ich sprach Rechtsanwalt Nppp an, fragte ihn, was er wolle und forderte ihn auf, das Grundstück zu verlassen. Rechtsanwalt N^PP gab mir keine Antwort, sondern ging zu seinem in der Nähe geparkten Fahrzeug und bestieg dieses. Er drehte die Fensterscheibe einen Spalt herunter und rief mir zu: 'Gerda AppP, ich mach Dich fertig!'. Über den Zweck des Besuches gab er mir keine Aufklärung. Er fuhr anschließend weg. Rechtsanwalt Np^ machte auf mich einen völlig verwirrten Eindruck ..." In der Nacht zu dem Sonntag, also vom 14. zu dem 15.04.1984, rief mich Herr Npppin der Zeit von 22.30 bis 4.00 Uhr siebzehnmal an und drohte mir jedesmal mit den Worten 'Gerda aP|ich mach Dich fertig!'. Eine nähere Erklärung, weshalb er mich fertig machen wolle, gab er nicht ... In der Nacht vom Montag zu dem Dienstag rief mich Herr N^|P erneut an. Ich erhielt insgesamt vier Anrufe. Der erste Anruf war gegen 21.00 Uhr; der letzte gegen 23.15 Uhr. Auch bei diesen Anrufen sagte er nur stereotyp: 'Gerda Appp, ich mach Dich fertig!'. Gegen 1.30 Uhr am 17.04.1984 klingelte es an meiner Wohnung; ich war bereits im Schlaf. Als ich aus dem Fenster bezw. über den Balkon schaute, sah ich Rechtsanwalt Np^fevor dem Haus unter einer Laterne stehen. Auch hier rief er mir wieder lediglich zu: 'Gerda ApPPl ich mach Dich fertig!'. Am Morgen des 17.04.1984 fand ich dann in meinem Briefkasten zwei Briefe des g% Rechtsanwalts in denen einer eine Kostenrechnung an meine Tochter enthielt ..." ’‘Der bis jetzt letzte Anruf erfolgte heute Nacht, also in der Nacht zu dem 19.04.1984, gegen 0.15 Uhr. Auch hier wieder der stereotype Satz: ' Gerda ich mach Dich fertig!' . Diese Anrufe wiederholten sich viertelstündlich . Es waren insgesamt vier Anrufe." Der Antragsteller hat eingeräumt, sich an dem Grundstück in sfliHHP befunden zu haben. Die Telefonanrufe hat er bestritten. Am 15. April 1985 sandte Frau A|^||^einen ungeöffneten, an sie gerichteten Brief des Antragstellers mit der Bemerkung an die Staatsanwaltschaft, sie sei nicht bereit, ihn zu öffnen, nachdem der Antragsteller sie "am Donnerstag dieser Woche erneut auf offener Straße beschimpft" habe. 5. Der Frührentner Adolf Sef^i^ hatte den Antragsteller 1982 in mehreren Sachen mit seiner Vertretung beauftragt. Mit Schreiben vom 21. August 1982 entzog er ihm alle Vollmachten, u.a. deshalb, weil er sich von dem Antragsteller unhöflich und unfreundlich behandelt fühlte. Darauf erhielt Se^^^eine Kostenrechnung mit folgendem Anschreiben: "Das beiliegende Beratungskostenhilfeformular ist bis spätestens zu dem 30.10.1982 an mich zurückzusenden ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben zurückzusenden. Anderenfalls wird gegen Sie Klage erhoben werden und der Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Ihre ZahlungsZusage bezüglich der übrigen noch ausstehenden Honorare war offensichtlich vorgetäuscht, da Ihnen bis heute alle Rechnungen zugingen, an mich aber nichts gezahlt wurde. 21 Wen verkaufen Sie eigentlich für dumm? Vielleicht fragen Sie einmal Ihre Ehefrau, die einkauft ohne Geld und mit Ihrem Namen Schecks unterschreibt, die ungedeckt sind." Adolf Sef|^^ließ sich in der Folgezeit weiter durch den Antragsteller betreuen, glaubte jedoch, dieser habe vor allem eine Erbschaftssache nicht ordnungsgemäß betrieben. Er begab sich deshalb am 6. Februar 1985 in dessen Kanzlei und erbat die Rückgabe der Testamente seiner Eltern. Er erhielt jedoch lediglich eine Terminsladung aus dem Jahre 1982 und sollte den Erhalt durch Unterschrift bestätigen. Diese verweigerte er. Als er sich zu dem Gehen wandte, kam der Antragsteller aus seinem Büro, schrie ihn an und wies ihm die Tür. Das Weitere schildert Se^m^wie folgt: "Ich bin vor ihm praktisch geflüchtet er ist mir aber nachgelaufen. Draußen auf dem Bürgersteig habe ich gesagt hier können sie mir nicht fortjagen, er aber hat als weiterge-schrien. Ich war der Meinung, daß er mich Schlagen wollte und deswegen mir nachgelaufen ist, draußen habe ich noch gesagt ich werde die Polizei holen, was ich auch gleich darauf tat ... Die Polizei gab mir zu empfehlen, beim ^ Amtsgericht Fulda eine Einstweilige Verfügung zu beantragen ..." 6. Der Antragsteller vertrat in mehreren Sachen Frau Sie lebte in Unfrieden mit ihrem Sohn und führte gegen ihn Rechtsstreitigkeiten, in denen dieser von Rechtsanwältin Geiling vertreten wurde. In einem gegen Frau Br^|^ angestrengten Pflegschaftsverfahren führte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. November 1985 u.a. aus: 22 "Das nunmehrige Verhalten des 'Antragstellers' in den Rechts Streitigkeiten ./. ßrBBfcvor dem angerufenen Gericht durch______ seine Helferin Frau Birgit GeflIHB aus stellt einen versuchten Prozeßbetrug dar. Da er und seine Helferin in beiden Zivilverfahren behaupten, die Antragsgegnerin sei 'nicht mehr dicht im Kopf' gerade weil sie gegen den 'Antragsteller' wegen seines erweislichen rechtswidrigen Verhaltens vorgegangen ist, wird nunmehr der Verdacht geäußert, daß der geistige Urheber der Antragsschrift des 'Antragstellers' in diesem Verfahren selber in Folge erheblicher Störungen in seinem 'Oberstübchen' weder geschäfts- noch prozeßfähig ist. Das hat insbesondere in Anbetracht seines wirren und völlig widersprüchlichen Vortrags in beiden Zivilprozessen vor dem angerufenen Gericht zu gelten ... Der Antrag gegen die Antragsgegnerin ist unbeachtlich. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem geistigen Urheber selber ein Pfleger bestellt wird. - Namens der Antragsgegnerin wird das auch hiermit im Gegenzuge ausdrücklich beantragt ! - Sollte das angerufene Gericht gleichwohl der Meinung sein, daß sich die Antragsgegnerin auf ihren Geisteszustand hin einmal untersuchen lassen soll, sollte der Irrenarzt auch den gegnerischen Spiritus rector auf sein 'Oberstübchen' hin untersuchen. Die 'Normalität' der Gegenseite wäre besonders interessant ..." III. Der Senat trifft die Feststellungen zu dem Sachverhalt auf Grund der Akten. Er ist nicht an die in den ehrengerichtlichen Urteilen oder im Strafurteil getroffenen Feststellungen gebunden, darf sie sich aber auf Grund eigener Prüfung zu eigen machen. Das tut er hier. Er ist auch befugt, einander 23 widersprechende Angaben Beteiligter zu würdigen, ohne sie persönlich in der mündlichen Verhandlung zu hören, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Vernehmung gebietet. Hier ist das nicht der Fall. Die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, der Rechtsanwaltskammer und der Mandanten des Antragstellers sind in den Akten im Original oder in Fotokopie vorhanden. Soweit in diesen Äußerungen Vorgänge mitgeteilt werden, welche die Beteiligten unterschiedlich darstellen, gelangt der Senat zu der erforderlichen Gewißheit auf Grund einer vergleichenden Würdigung der einzelnen Angaben. Sie entzieht weiterer Aufklärung die Grundlage. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: a) Der Zusammenstoß zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt P|HH) nach dem Termin vor dem Verwaltungs-gericht am 13. Dezember 1984 steht als solcher auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten fest. Daß dabei der Antragsteller die von Rechtsanwalt P^m^f estgehal-tenen Äußerungen gemacht und diesen außerhalb des Gerichts-gebäudes verfolgt hat, hält der Senat für erwiesen, weil dies seinem sonstigen Vorgehen entspricht. Der Hinweis auf seine Wehrpflicht, auf die geistige Beschaffenheit des Gegners kehrt in vielen schriftlichen Äußerungen wieder. Auch daß der Antragsteller Rechtsanwalt PflH^^verfolgt hat, findet eine Parallele in seinem Verhalten gegenüber Adolf die Übereinstimmung ist auffällig. Allerdings ist der Senat der Überzeugung, daß sich Rechtsanwalt PflHH mit drastischeren Worten, als in seinem Aktenvermerk niedergelegt, an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Er hatte soeben für die Kammer einen Prozeß verloren, in dem er sich 24 persönlich engagiert hatte; Rücksichten nahm man im Umgang miteinander kaum noch. So wurde auch Frau AdPim Januar/ Februar 1984, als sie sich bei der Rechtsanwaltskammer über den Antragsteller beschweren wollte, von Rechtsanwalt Dr. belehrt: "Wir wissen, daß der Mann nicht alle Tassen im Schrank hat". Es ist daher glaubhaft, daß von beiden Seiten Formalbeleidigungen gefallen sind; nicht feststellbar ist hingegen die Reihenfolge. b) Der Senat hält auch den von Rechtsanwalt PflHHF geschilderten Telefonterror für erwiesen, ebenso die Anrufe des Antragstellers bei Frau AflH^und seinen Anruf bei Frau Die drei Beteiligten haben die Belästigungen unabhängig voneinander angegeben. Gegenüber jedem von ihnen hegt der Antragsteller feindselige Gefühle, die er jeweils unter Überschreitung der Grenzen des Angemessenen artikuliert. Die übereinstimmenden Bekundungen der drei Beteiligten verdienen daher Glauben. Da ihnen die Stimme des Antragstellers bekannt ist, scheidet auch ein Irrtum über die Person des Anrufers aus, zu demal er sich bei einigen der Anrufe mit Namen gemeldet hat. c) Die Angaben von Frau Frau Ga(f|^^und Adolf Se^^^^hält der Senat auch im übrigen für glaubhaft. Zwar haben alle drei Personen gegen den Antragsteller Anzeigen erstattet und Beschwerden erhoben; sie sind teilweise mit Honorarprozessen überzogen worden und haben aus ihrer Sicht Grund, dem Antragsteller distanziert gegenüberzutreten. Ihre Angaben verraten jedoch ein Bemühen um peinlich genaue Sachverhaltsdarstellung und sind frei von Belastungseifer. Das Zusammentreffen des Antragstellers mit Frau in ■■»räumt dieser darüber hinaus im Kern ein, ebenso die Auseinandersetzung mit Adolf Se»|»^am 6. Februar 1985. Es besteht daher kein Grund, ihren Angaben zu mißtrauen. IV. 1. Die berufliche Entwicklung des Antragstellers seit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist in erster Linie geprägt durch seine fortschreitende Zerrüttung seines Verhältnisses zu den Standesorganen. Schon im Zulassungsverfahren reagierte der Antragsteller auf eine routinemäßige Anfrage der Rechtsanwaltskammer zu einer im Fragebogen vermerkten Nebentätigkeit mit einer Verdrehung des Sachverhalts und in befremdlicher Form. Die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens aufgrund dieses Vorgangs war nicht geeignet, ihn zu einer distanzierteren Betrachtung seines Verhaltens zu veranlassen. Bereits im Jahre 1980 konnte von einigermaßen geregelten Beziehungen zur Standesorganisation keine Rede mehr sein. Die außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Eignung des Antragstellers zur Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen verschärften einerseits den Streit zu offenen Feindseligkeiten, welche in Formalbeleidigungen und knapp angewendete Tätlichkeiten ausarteten. Andererseits verstärkte das Verhalten der Rechtsanwaltskammer in diesen Auseinandersetzungen in dem Antragsteller die Vorstellung, daß ein Kesseltreiben gegen ihn im Gange sei. Daß die Kammer seine Eignung als Ausbilder verneinte, nachdem er das Angebot zur Benutzung eines Formulars für den Ausbildungsvertrag 26 Jost abgelehnt hatte, daß er vor dem Verwaltungsgericht obsiegte und die von ihm Ausgebildete eine gute Prüfung ablegte, mußte aus seiner Sicht eine Bestätigung seiner Auffassung sein, wonach ungerechtfertigt gegen ihn vorgegangen werde. Die andauernden Streitigkeiten führten auf Seiten des Antragstellers sogar zu Telefonterror gegen Personen, die er für seine Lage verantwortlich machte. Er hat die Fähigkeit verloren, der Rechtsanwaltskammer und ihren Repräsentanten sowie sonstigen Personen, die sich mit seinem Verhalten befaßt haben, ohne Feindseligkeit gegenüberzutreten. Das kommt auch in seinen zahllosen Eingaben und Schreiben zu dem Ausdruck, in denen er nur noch von "ExistenzvernichternH, "Abstrafstellen" oder "Oberabstrafgremien" spricht und seine Gegner nunmehr auch mit Worten wie "Arschlochschreier" belegt. Dabei bettet er das gegen ihn gerichtete Vorgehen anderer in ein staatliches System ein, dem er als Offizier nicht mehr zu dienen vermag. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Entwicklung in dieser Schärfe zwangsläufig gewesen ist. Sie ist jedenfalls vom Antragsteller ausgegangen. Der Sachverständige Dr. Prüll hat in seinem Gutachten dazu ausgeführt (S. 76): "(Die Verschlechterung des beruflichen Umfeldes) mag nicht nur an Herrn RA.N. gelegen haben. Wer selbst einen intellektuellen Standpunkt der Härte, Mitleidlosigkeit vertritt und Feindseligkeit, Mangel an mitmenschlichem Verstehen ausstrahlt, wird ebenfalls ohne soziale Wärme leben müssen." Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf Verschuldensanteile, sondern in erster Linie auf das Ergebnis der Entwicklung und seine Zuordnung zur Persönlichkeit des Antragstellers an. 27 Insofern ist jedoch weiter von Bedeutung, daß der Antragsteller auch im Bereich seiner rechtsberatenden Tätigkeit selbst fortwährend Zusammenstöße mit Mandanten, Gegnern oder Rechtsanwälten hatte; daß der Antragsteller häufig Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter erhob, wenn ihm deren Entscheidungen unrichtig erschienen, tritt hinzu. Hierin liegen zwei verschiedene, aber auf derselben Wurzel beruhende Verhaltenseigentümlichkeiten des Antragstellers. Er verfolgt einerseits Mandanten mit Groll und feindseligen Attacken, die sich von ihm gelöst oder sich über ihn beschwert haben Se^p; ähnlich die "Zeug- nisaffäre " Kl^^). Er neigt auf der anderen Seite dazu, die ihm übertragenen Angelegenheiten rücksichtslos bis hin zu dem Einsatz strafrechtlich erheblicher Mittel voranzutreiben (Amtsanmaßung im Fall versuchte Nötigung im Fall Scüfe-BiUHHfc) • Beleidigungen des Gegenanwalts konzentrieren sich mitunter auf dessen Geisteszustand (Gefp. Prozessuale Niederlagen beantwortet er vielfach mit Dienstaufsicht sbeschwerden gegen Richter in Angelegenheiten, die der Dienstaufsicht entzogen sind. All dies ist auf eine mangelnde Distanz des Antragstellers zur Sache zurückzuführen. Weder in eigenen noch in fremden Angelegenheiten kontrolliert er seine Antriebe und Impulse in ausreichendem Maße. Diese Eigentümlichkeiten, die sich bei zusammenfassender Würdigung des Verhaltens des Antragstellers auch dem medizinischen Laien erschließen, hat der psychiatrische Sachverständige Dr. Prüll aus seiner Sicht eingeordnet als "wenig gerichtetes aggressives Querulieren von unten nach oben in einem sozialen Spannungsfeld, in dem sich Herr RA. N. 28 als Opfer, Unterprivilegierter fühlt" (S. 69), sowie - hinsichtlich der Verfolgung von Mandanteninteressen - als "zeitweilige psychische Überidentifikation mit seinen Mandantinnen und Mandanten" (S. 68). Dem Antragsteller bescheinigt er übermäßige Verletzbarkeit (S. 99). 2. Das Verhalten des Antragstellers beruht auf einer PersönlichkeitsStörung, welche ihm die Fähigkeit nimmt, die für die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt erforderliche Zurückhaltung und Distanz zur Sache zu wahren sowie seine Leidenschaften und aggressiven Impulse zu kontrollieren. Bei ihm ist eine querulatorische Entwicklung abgelaufen, die zur Errichtung eines überwertigen, wahnähnlichen Verfolger-Opfer-Gebäudes geführt hat, und die sein Handeln auf absehbare Zeit weithin bestimmt. a) In dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das im Strafverfahren erstattete Gutachten von Prof. Dr. Suchen-wirth sowie in erster Linie auf das im vorliegenden Verfahren erstattete Gutachten von Prof. Dr. Prüll. Prof. Dr. Suchenwirth hatte die Schuldfähigkeit des Antragstellers im Fall Sc^H^Bi^BHto zu untersuchen und hat ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB zugebilligt; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hat er nicht auszuschließen vermocht. Jedoch hat er betont, daß sich sein Gutachten allein auf den Vorfall erstrecke, der Gegenstand der Anklage in dem Strafverfahren war. Ihm lag nur ein Teil des Schriftgutes vor, das Prof. Dr. Prüll ausgewertet hat; dafür hatte er Gelegenheit, den Antragsteller in der Hauptverhandlung zu beobachten. Prof. Dr. Prüll wiederum lag 29 neben den schriftlichen Äußerungen des Antragstellers und allen sonstigen Aktenvorgängen auch das Gutachten aus der Strafsache vor; er hat seine Beurteilung auf das gesamte Verhalten des Antragstellers erstreckt. Beide Sachverständige sehen den Wert ihrer Stellungnahmen aus psychiatrischer Sicht durch das Fehlen einer persönlichen Untersuchung und einer Befragung des Antragstellers beeinträchtigt. Der Antragsteller hat es auch im Beschwerdeverfahren abgelehnt, sich einer Untersuchung zu stellen. Jedoch hat Prof. Dr. Prüll im einzelnen dargelegt, daß der Mangel speziell psychiatrische Fragestellungen betrifft, nicht hingegen die Aussagekraft des Gutachtens im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. Der Sachverständige sieht sich insoweit außerstande, die Ursachen der vorhandenen PersönlichkeitsStörung zu ergründen und das Vorliegen einer Psychose auszuschließen (S. 93, 135). Daher läßt der Senat es auch offen, ob der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers durch Prof. Dr. Su-chenwirth in allen Punkten zu folgen ist. Die Feststellung einer geistigen Beeinträchtigung des Antragstellers wird hierdurch nicht ausgeräumt und stützt die Ausführungen von Prof. Dr. Prüll. b) Dessen Ausführungen sind überzeugend. Sie decken sich mit dem Eindruck, den der Senat bei der Lektüre des Aktenmaterials gewonnen hat, sowie mit den Erfahrungen des Senats aus anderen, vergleichbaren Verfahren (vgl. Senats-beschlüsse vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84 und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86). 30 Der Sachverständige ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die berufliche Entwicklung des Antragstellers in den Einzelheiten nachgezeichnet. Daß dieser sich nunmehr einem übermächtigen Abstraf- und Existenzver-nichtungs-Mechanismus ausgeliefert sieht und unfähig ist, den Realitätsgehalt seiner Vorstellung abzuschätzen, hat der Gutachter überzeugend belegt. Er hat ferner dargetan, daß eine solche querulatorische Entwicklung nach wissenschaftlichen Erfahrungen zu weiterer einschlägiger Betätigung drängt und daß sich auch der Antragsteller, solange er sich einer Behandlung verschließt, seinen Antrieben nicht wird entziehen können. Er glaubt das Recht - für sich und seine Mandanten - ohne Rücksicht und so wie er es sieht, verfechten zu müssen. V. Die Art der Berufsausübung des Antragstellers ist nicht ordnungsgemäß und gefährdet die Rechtspflege. Das folgt zwar nicht ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller im Verhältnis zur Rechtsanwaltskammer und den Organen der Standesgerichtsbarkeit ein wahnähnliches Verfolger-Opfer-Verhältnis errichtet hat und deshalb außerstande ist, den ihm gegenüber der Kammer obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen ohne Überlagerung durch Feindseligkeiten zu genügen. Insoweit vernachlässigt er im wesentlichen eigene Angelegenheiten und schadet sich selbst; eine ernsthafte Beeinträchtigung der Belange der Rechtspflege begründet sein Dauerstreit mit der Rechtsanwaltskammer nicht. 31 Bedenklich erscheint dagegen in diesem Zusammenhang das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Vertretern der Standesorganisation, insbesondere gegenüber Rechtsanwalt in dem er die ihn verfolgenden Mächte personifiziert sieht. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft könnte leiden, wenn bekannt wird, daß Rechtsanwälte untereinander bis an die Grenze von Tätlichkeiten gehende Beleidigungen austauschen, und daß eine persönliche Feindschaft bis zu Telefonterror aus-artet. Rechtsuchende könnten bei Kenntnis dieser Sachverhalte Anlaß zu der Befürchtung haben, daß die betroffenen Anwälte in einem Prozeß eher ein Forum zur Austragung ihrer Gegensätze als zur sachgemäßen Vertretung der Mandanten sehen. Doch mag auch dies dahinstehen, denn ein Vorkommnis, in dem diese Gefahr hinreichend konkret aufscheint, läßt sich aktenmäßig nicht belegen. Das Verhalten des Antragstellers in den Fällen Sc^|^^»Bi|^mP und A^|in denen der in der Ehrengerichtsbarkeit tätige Rechtsanwalt Dr. jeweils vor dem Antragsteller tätig war, begründet keinen ausreichenden Beweis. Der Senat erblickt eine Gefährdung der Rechtspflege aber darin, daß der Wesenszug der Verletzlichkeit und der querulatorischen Aggressivität mit seinen Folgen im Handlungsbereich nicht auf das Verhältnis des Antragstellers zu den Standesorganen beschränkt, sondern vor allem seit etwa 1984 auch gegenüber Mandanten manifest geworden ist. Zu einer geordneten Rechtspflege gehört, daß sich der Mandant den Anwalt seines Vertrauens zu wählen vermag. Unvereinbar damit ist, daß ein Rechtsanwalt Mandanten, welche sich von ihm gelöst haben oder dies tun wollen, bedroht, verfolgt, - 32 mit Telefonanrufen belästigt und gegenüber Gerichten zu erniedrigen sucht. In den Fällen GaflH^und Se(^^^ hat der Antragsteller dies in für ihn typischer, massiver Weise getan. Würde ein solches Verhalten hingenommen, wären Mandanten in der Freiheit ihres Entschlusses, das Auftrags-Verhältnis zu dem Rechtsanwalt zu beenden, beeinträchtigt. Eine solche Gefahr wiegt schwer; sie kann auch nicht deshalb gering geachtet werden, weil sie sich bei dem Antragsteller lediglich in drei Fällen verwirklicht hat. Der Antragsteller hatte, wie er selbst angibt, eine kleine Praxis, so daß auch wenige Fälle aufschlußreich sind. Darüber hinaus stellt die Neigung des Antragstellers, sich übermäßig mit Mandanteninteressen zu identifizieren, eine Gefahr für die Rechtspflege dar. Sie führt zu Rechtsverletzungen, welche der Aufgabe des Rechtsanwalts, an der Rechtsfindung mitzuwirken, widerstreiten. Sie begründet ferner die Gefahr, daß der Antragsteller die Chancen und die Risiken eines Rechtsstreits nicht nüchtern gegeneinander abzuwägen vermag, so daß er den Mandanten falsch berät. In der Sache Scf|[^p-Bifl|^H^, in der er auch einen Zivilrechtsstreit geführt hat, ist dies augenfällig zutage getreten. Die daraus gebotene Schlußfolgerung, daß der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Rechtsanwalt sein kann, bedeutet nicht, daß ihm der Zugang zu diesem Beruf für alle Zeiten versagt wäre. Einen möglichen und keineswegs ehrenrührigen Weg dazu hat Prof. Dr. Prüll am Ende seines Gutachtens aufgezeigt. Der Senat hat den Geschäftswert für beide Rechts züge im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers von Amts wegen auf 10.000 DM festgesetzt. Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung des Ehrengerichtshofs, das nicht statthaft gewesen wäre (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84), ist damit gegenstandslos . Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke