April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke beschlossen : Zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. Das Gesuch ist unzulässig, da der Antragsteller keine persönlichen Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Senatsmitglieder vorgebracht hat, vielmehr den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper als Ganzes ablehnt (BGH, Beschluß vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF 209 7 Anwz (B) 54/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan StraßeflP, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Will wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke beschlossen : Das gegen alle Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen . Gründe: Zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. September 1987 ist Termin auf den 25. April 1988 anberaumt. Der Antragsteller lehnt "die Mitglieder des Senats" wegen Verdachts der Befangenheit ab, weil er die Zulassung der Öffentlichkeit zur mündlichen Verhandlung beantragt, der Senat es aber bisher nicht für nötig gehalten habe, diesem Antrag zu entsprechen; das sei willkürlich. Das Gesuch ist unzulässig, da der Antragsteller keine persönlichen Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Senatsmitglieder vorgebracht hat, vielmehr den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper als Ganzes ablehnt (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72, 6/72 = EGE XII 46). Es ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen. 3 Der Vorsitzende des Senats hatte dem Antragsteller im übrigen bereits mitgeteilt, daß über die Herstellung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung an deren Beginn entschieden werde. Merz Ulsamer Jähnke Lepa Siebecke Veser Paepcke