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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr, Weise und Dr. Paepcke am 23. Juli 1986 über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der in DfBHHHtwohnen<^e Antragsteller ist durch Verfügung vom 20.10.1983 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Bremen zugelassen worden. Sein Gesuch, ihn von der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei zu befreien (§§ 27 Abs. 2, 29 BRAO), hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12.11.1984 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der zuständige Ehrengerichtshof durch rechtskräftigen Beschluß zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 3.3.1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH Beschlüsse vom 15. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustiz-verwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Wegen der Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Antragsteller mit den Einwendungen, die er nach wie vor gegen die Ablehnung der Befreiung von der Kanzleipflicht vorbringt, nicht gehört werden. Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Die vom Antragsteller angeführten Fälle eines Bundesministers und eines Senators der Stadt Bremen sind mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar. Diese beiden Amtsträger dürfen nach den für ihr Amt maßgebenden Vorschriften (§ 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung; Art. 113 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, weshalb die LandesJustizverwaltung ihnen auf Antrag einen Vertreter bestellen kann (§ 47 Abs. 2 BRAO). Das Verfahren über sein Gesuch um Befreiung von der Kanzleipflicht hat dem Antragsteller erneut die Bedeutung dieser Pflicht für die Wahrung der Interessen der Rechtsuchenden vor Augen geführt. Die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, die für das gerichtliche Verfahren in Zulassungssachen entsprechend anzuwenden sind (§§ 40 Abs.4, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO), sehen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor (vgl.

Zitierte Normen: § 27 BRAO § 567 ZPO § 35 BRAO Art. 3 GG § 47 BRAO Art. 12 GG § 42 BRAO
KanzleipflichtAnwZ(BAntragsgegnerBeschlußBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 100
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 54/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Michael
, B^Hstraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, RflUweg	Brfl|B'
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr, Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 1986 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 1986 über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
- 3

Gründe :
I.
Der in DfBHHHtwohnen<^e Antragsteller ist durch Verfügung vom 20.10.1983 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Bremen zugelassen worden. Er unterhält am Zulassungsort keine Kanzlei. Sein Gesuch, ihn von der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei zu befreien (§§ 27 Abs. 2, 29 BRAO), hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12.11.1984 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der zuständige Ehrengerichtshof durch rechtskräftigen Beschluß zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 3.3.1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er die Richter Dr. H(K,	un<^	wegen Besorgnis
 der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 9.7.1986 für unbegründet erklärt. Mit Beschluß vom selben Tag hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Beide Entscheidungen greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an.
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II.
Die sofortige Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wendet, ist unzulässig. Die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemißt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 46, 195, 197 f). Deshalb findet auch § 567 Abs. 3 ZPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH Beschlüsse vom 15. Januar 1973 - AnwZ(B) 4/73 /AnwZ(B) 6/72 * EGE XII, 46, 50? und vom 13. Mai 1985 - AnwZ(B) 7/85).
III.
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustiz-verwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen.
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1.	Unstreitig unterhält der Antragsteller im Zulassungsbezirk keine Kanzlei. Sein Gesuch um Befreiung von der Kanzleipflicht ist rechtskräftig abgelehnt worden. Wegen der Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Antragsteller mit den Einwendungen, die er nach wie vor gegen die Ablehnung der Befreiung von der Kanzleipflicht vorbringt, nicht gehört werden.
2.	Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustiz-verwaltung (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1978
- AnwZ(B) 31/77 m.w.N.). Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Einen solchen Ermessensfehler hat der Ehrengerichtshof mit Recht verneint.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner bei der Zurücknahme der Zulassung das ihm übertragene Ermessen ausgeübt. Er hat das öffentliche Interesse und das persönliche Interesse des Antragstellers gegeneinander abgewogen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsgegner sich dabei von sachfremden und willkürlichen Überlegungen hätte leiten lassen. Die Rücknahmeverfügung verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Antragsteller angeführten Fälle eines Bundesministers und eines Senators der Stadt Bremen sind mit dem Fall des Antragstellers nicht vergleichbar.
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Diese beiden Amtsträger dürfen nach den für ihr Amt maßgebenden Vorschriften (§ 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung; Art. 113 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, weshalb die LandesJustizverwaltung ihnen auf Antrag einen Vertreter bestellen kann (§ 47 Abs. 2 BRAO).
Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Rücknahmeverfügung nicht verletzt. Dieses Grundrecht setzt dem Ermessen, das die LandesJustizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme auszuüben hat, Grenzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen dieser Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen zwingend erforderlich ist. Die Zulassungsrücknahme kommt daher nur in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG AnwBl 1986, 202, 203).
Diese Grenzen seines Ermessens hat der Antragsgegner beachtet. Der Antragsteller unterhält in Bremen überhaupt keine Kanzlei. Er ist bereits durch die erste - später wieder aufgehobene - Rücknahmeverfügung vom 12.11.1984 auf die Bedeutung der Erfüllung der Kanzleipflicht hingewiesen worden. Das Verfahren über sein Gesuch um Befreiung von der Kanzleipflicht hat dem Antragsteller erneut die Bedeutung dieser Pflicht für die Wahrung der Interessen der Rechtsuchenden vor Augen geführt. Mit Schreiben des Antragsgegners vom
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15.7.1985 und 15.1.1986 ist der Antragsteller abermals auf die Erfüllung der Kanzleipflicht hingewiesen worden. Trotzdem hat der Antragsteller nichts unternommen, um eine Kanzlei einzurichten. Er weigert sich vielmehr beharrlich, dieser gesetzlich normierten Verpflichtung nachzukommen. Unter diesen Umständen wahrte der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er davon ausging, die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung könnten nur noch durch Rücknahme der Zulassung gewahrt werden.
3.	Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ(B) 1/80; vom 27. Juni 1983 - AnwZ(B) 6/83). Ein späterer Beurteilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen wäre (BGHZ 75, 356). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor.
4.	Der angefochtene Beschluß ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
8
Die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, die für das gerichtliche Verfahren in Zulassungssachen entsprechend anzuwenden sind (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), sehen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., Vorbem. 20, vor §§ 8-18).
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke