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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Nach den hier gemäß § 215 Abs.3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs.3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
BeschwerdeverfahrenAnwZsofortigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/10
BESCHLUSS
vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren
 wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
 am 18. Mai 2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	1932	geborene	Antragsteller	ist	seit Juli 2000 im Bezirk der Antrags-
gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
-3-
2	Die	sofortige	Beschwerde	ist	nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215
Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris).
-4-
3	Über	das	sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-
che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25).
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Stüer	Martini
 Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - AGH I 7/09 -