Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Er ist auch noch immer im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Darüber hinaus sind auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses eine Reihe weiterer Klageverfahren - unter anderem auf Räumung seiner Kanzlei - und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden . Auch damit wird der Nachweis, daß der Grund für den Widerruf zweifelsfrei weggefallen ist, nicht erbracht. Ein vollständiger Überblick über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers läßt sich ihm schon deshalb nicht entnehmen, weil es noch immer an einer geordneten Aufstellung aller Verbindlichkeiten des Antragstellers fehlt. Auf deren Notwendigkeit zur Beurteilung der Vermögenssituation hat schon der Anwaltsgerichtshof mit Blick auf die insoweit nur ungenauen Angaben des Antragstellers zu dem Gesamtumfang seiner Verbindlichkeiten besonders hingewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/97 vom 4. Mai 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in Frankfurt am Main vom 2. Juni 1997 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 13. März 1996 hat der Präsident des Landgerichts W. die Zulassung des Antragstel- lers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller ist in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Seit dem Jahre 1996 führten wirtschaftliche Schwierigkeiten immer häufiger dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht und ergangene Titel gegen ihn vollstreckt werden mußten. Es erging eine Reihe von Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. 4 Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Es genügt nicht, die Begleichung einzelner Forderungen zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche vollständige, nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine gesamten Verbindlichkeiten und über sein Vermögen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er ist auch noch immer im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO für einen Vermögensverfall fortbesteht. Darüber hinaus sind auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses eine Reihe weiterer Klageverfahren - unter anderem auf Räumung seiner Kanzlei - und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden . Der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Februar 1998 im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch damit wird der Nachweis, daß der Grund für den Widerruf zweifelsfrei weggefallen ist, nicht erbracht. Ein vollständiger Überblick über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers läßt sich ihm schon deshalb nicht entnehmen, weil es noch immer an einer geordneten Aufstellung aller Verbindlichkeiten des Antragstellers fehlt. Auf deren Notwendigkeit zur Beurteilung der Vermögenssituation hat schon der Anwaltsgerichtshof mit Blick auf die insoweit nur ungenauen Angaben des Antragstellers zu dem Gesamtumfang seiner Verbindlichkeiten besonders hingewiesen. Demgemäß genügt es nicht, wenn der Antragsteller nunmehr die Tilgung einzelner Forderungen belegt. 5 gleichzeitig aber einräumen muß, daß die titulierten Forderungen der AOK über 10.899,35 DM (AZ: ), der D. Bank über einen Teilbetrag von 20.000 DM (AZ: ) und der Deutschen A bank über 14.500 DM (AZ: ) weiterhin offen sind. Soweit er bezüglich weiterer Forderungen Vereinbarungen behauptet, wonach diese nicht mehr geltend gemacht würden, fehlt es an Belegen. Daß die Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch fortbesteht, hat der Antragsteller im Senatstermin eingeräumt. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß ihm der Nachweis gelungen ist, er lebe nunmehr in geordneten finanziellen Verhältnissen. Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich