Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im Schuldnerverzeichnis waren wegen Steuerforderungen des Finanzamts von mehr als 19.000 DM zwei Haftbefehle gegen die Antragstellerin nach § 901 ZPO eingetragen. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/96 vom 3. März 1997 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Lieselotte Straße Antragsstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts dHHHHP' vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft o Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1995 hat der Antragsgegner ihre Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück- 3 gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem Gesetz ist Vermögensverfall gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis waren wegen Steuerforderungen des Finanzamts von mehr als 19.000 DM zwei Haftbefehle gegen die Antragstellerin nach § 901 ZPO eingetragen. Ferner lag zu dem genannten Zeitpunkt zu demindest auch eine titulierte Forderung der Städtischen Sparkasse ■■gegen die Antragstellerin von mehr als 27.000 DM vor, wegen derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen eines Teilbetrages von 5.000 DM im November 1995 fruchtlos geblieben waren. < Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Vielmehr ist gegen sie mittlerweile ferner wegen Forderungen des anwaltlichen Versorgungswerks von ca. 60.000 DM ebenfalls nach § 901 ZPO die Haft angeordnet worden. An einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl § 14 Rdn. 62), insbesondere einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte fehlt es. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Geiß van Gelder Basdorf Otten