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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, hMHHHH®-Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Groß Schmitz Jähnke Weise Ulsamer Salditt Christian

11KostenLandBeschwerdeverfahrenBrandenburg®

Volltext der Entscheidung

2025 077
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/93 BESCHLUSS
vom 11. Juli 1994
in dem Verfahren
 des Herrn Horst Z Straße®,
Antragstellers
 und Beschwerdeführers,
 gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, hMHHHH®-Allee
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 11. Februar 1993 zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (S 180 Abs. 1 RAG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (S 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Groß
 Schmitz
Jähnke
 Weise
Ulsamer
 Salditt
Christian