Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, hMHHHH®-Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Groß Schmitz Jähnke Weise Ulsamer Salditt Christian
2025 077 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 53/93 BESCHLUSS vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Herrn Horst Z Straße®, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, hMHHHH®-Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 11. Februar 1993 zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (S 180 Abs. 1 RAG). Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (S 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Groß Schmitz Jähnke Weise Ulsamer Salditt Christian