März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er hatte seiner Ehefrau, die sich aufgrund über Jahre andauernder Zerwürfnisse von ihm getrennt und schließlich einem anderen Mann zugewandt hatte, nach einer Auseinandersetzung in deren neuer Wohnung aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er ihr mit einem mitgebrachten Messer die Kehle durchschnitt. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen laßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuuben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st.Rspr.: vgl. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges, auch strafbares Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Zahl von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung ver-# lieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des AnwaltsStandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschluß vom 25. Bei der Prüfung des Wiederzulassungsantrags ist bei einer einmaligen Verfehlung insbesondere deren Art und die Schwere der Schuld von Bedeutung. Die Verfehlung des Antragstellers, die zur Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe - der Senat macht sich die Feststellungen dieses Urteils und die rechtliche Qualifizierung aufgrund eigener Prüfung zu eigen - geführt hat, wiegt außerordentlich schwer. Daß aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht worden sind, ist in der verhängten Strafe berücksichtigt worden. Es kann keine Rede davon sein, daß die vorliegende Tat im Zulassungsverfahren als Totschlag hätte gewertet werden müssen, wie sich auch schon aus dem Umstand ergibt, daß die mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Revision des Antragstellers seinerzeit verworfen worden ist. Die Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Berufsausübung als Rechtsanwalt (statt als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts) gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltstandes führt hier zu dem eindeutigen Ergebnis, daß nach Ablauf von nur knapp 12 Jahren nach der Tat - eine Zeit, die im wesentlichen mit Strafvollstreckung und deren Aussetzung zur Bewährung ausgefüllt war - eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt.
2024 001 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Assessors Walter S| Gl •Straße" Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts CflK, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 21. September 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war von 1960 bis 1982 im Landgerichtsbezirk Hannover als Rechtsanwalt zugelassen. 3 Das Landgericht Hannover verurteilte ihn am 2. März 1981 wegen Mordes (§§ 211, 21 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Er hatte seiner Ehefrau, die sich aufgrund über Jahre andauernder Zerwürfnisse von ihm getrennt und schließlich einem anderen Mann zugewandt hatte, nach einer Auseinandersetzung in deren neuer Wohnung aus niedrigen Beweggründen getötet, indem er ihr mit einem mitgebrachten Messer die Kehle durchschnitt. Aufgrund dieses Urteils wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Antragsteller verbüßte bis zu dem 31. Oktober 1986 2/3 seiner Strafe. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Am 23. November 1990 wurde der Strafrest erlassen. Am 28. Dezember 1990 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Rechtsanwaltskammer hat die Zulassung befürwortet. Die Antragsgegnerin hat sie nach § 7 Nr. 5 BRAO versagt. Gegen den Bescheid über die Zurückweisung seines Antrags beantragte er gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. M II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen laßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuuben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 72/90). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges, auch strafbares Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Zahl von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung ver-# lieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des AnwaltsStandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen. 5 in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren. Bei der Prüfung des Wiederzulassungsantrags ist bei einer einmaligen Verfehlung insbesondere deren Art und die Schwere der Schuld von Bedeutung. 2. Die Verfehlung des Antragstellers, die zur Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe - der Senat macht sich die Feststellungen dieses Urteils und die rechtliche Qualifizierung aufgrund eigener Prüfung zu eigen - geführt hat, wiegt außerordentlich schwer. Sie geht deutlich über die sonstigen Fälle, in denen kriminelle Handlungen eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hindern, hinaus. Die Straftat des Angeklagten ist eines der schwersten Verbrechen, das die Rechtsordnung kennt. Die Tatausführung - der Angeklagte hat sein Opfer zunächst mißhandelt, gewürgt und schließlich die Tötung noch angekündigt - war ungewöhnlich brutal. Der Grund lag letztlich darin, daß er in seiner » narzißtischen Eitelkeit gekränkt war, weil sich seine - von ihm über lange Zeit vernachlässigte und gedemütigte - Ehefrau von ihm getrennt und einem anderen Mann zugewandt hatte. Daß aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht worden sind, ist in der verhängten Strafe berücksichtigt worden. Dieser Umstand führt zwar zu einer Verminderung der Mordschuld, macht diese Schuld aber nicht zu einer nach allgemeinem Maßstab mittleren Schuld, wie der Antragsteller nahelegen will, noch gar M dazu, daß diese Schuld inzwischen im Zulassungsverfahren vernachlässigt werden könnte, weil es sich um die "Tatsituation der Gattentötung" gehandelt habe. Es kann keine Rede davon sein, daß die vorliegende Tat im Zulassungsverfahren als Totschlag hätte gewertet werden müssen, wie sich auch schon aus dem Umstand ergibt, daß die mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Revision des Antragstellers seinerzeit verworfen worden ist. Im übrigen wäre auch die Qualifizierung als Totschlag keineswegs geeignet, den Antragsteller für wieder würdig zu befinden, den Anwaltsberuf auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend und in einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Weise geprüft, ob aufgrund der sonstigen Umstände und der seit der Tat vergangenen Zeit eine Wiederzulassung in Betracht kommt. Die Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Berufsausübung als Rechtsanwalt (statt als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts) gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltstandes führt hier zu dem eindeutigen Ergebnis, daß nach Ablauf von nur knapp 12 Jahren nach der Tat - eine Zeit, die im wesentlichen mit Strafvollstreckung und deren Aussetzung zur Bewährung ausgefüllt war - eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt. Auch der Umstand, daß der Antragsteller ausgerechnet in dem Bezirk, in dem er den in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregenden Mord begangen hat, seine Zulassung beantragt, kann - wenn auch im Ergebnis nicht ausschlaggebend - nicht unberücksichtigt bleiben. Denn das Ansehen der Rechtsanwaltschaft kann durch das Erscheinungsbild einzelner Rechtsanwälte beeinflußt werden. Das berührt auch die Vertrauensgrundlage, die die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfG AnwBl. 1993, 120, 126) . Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling