Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. April 1988 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei in abhängiger Stellung tätig. einvernehmlich beendet hat, hat der Antragsgegner die Rücknahmeverfügung vom 27. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 und zuletzt Senatsbeschluß vom 23. die summarische Beurteilung der Rechtslage keine sichere Prognose über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Entscheidung durch den Senat zuläßt. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Angestellter nur dann als Rechtsanwalt tätig sein, wenn er eine gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat, die seine Berufsstellung und Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht beeinträchtigt (vgl. Ob die RücknahmeVerfügung des Antragsgegners nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt war, ist nach dem Sach-stand im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zweifelhaft und offen. Nach dem neuen Sachvortrag des Antragstellers zu seiner Stellung in dem Unternehmen und seiner Tätigkeit ist nicht auszuschließen, daß seine sofortige Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ f53/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Thomas S( tstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium für Justiz Baden-Württemberg, Bundesund Europaangelegenheiten latz^fc Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Oktober 1990 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist seit Februar 1987 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Stuttgart und dem Landgericht Stuttgart zugelassen. Von Juli 1987 bis zu dem 30. Juli 1990 war er bei der S^H Treuhand AG angestellt. Die eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, verfügt über eine Rechtsberatungserlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Mit Verfügung vom 27. April 1988 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei in abhängiger Stellung tätig. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller das Beschäftigungsverhältnis mit der zu dem 30. Juli 1990 einvernehmlich beendet hat, hat der Antragsgegner die Rücknahmeverfügung vom 27. April 1988 durch Verfügung vom 11. Juli 1990 zurückgenommen. Daraufhin haben die Verfahrensbetei ligteg. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und gegensätzliche Kostenanträge gestellt. 4 II. 1. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 und zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 65/89 m.w.N.). 2. Die Kosten waren hier gegeneinander aufzuheben, wei. die summarische Beurteilung der Rechtslage keine sichere Prognose über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Entscheidung durch den Senat zuläßt. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Angestellter nur dann als Rechtsanwalt tätig sein, wenn er eine gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat, die seine Berufsstellung und Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1 und AnwZ (B) 61/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 2 sowie vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 55/89). Ob die RücknahmeVerfügung des Antragsgegners nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt war, ist nach dem Sach-stand im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zweifelhaft und offen. Nach dem neuen Sachvortrag des Antragstellers zu seiner Stellung in dem Unternehmen und seiner Tätigkeit ist nicht auszuschließen, daß seine sofortige Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Merz Kutzer Lepa Thode Weise Veser Salditt