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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbe zirk Celle, Straße Daraufhin stellte der Antragsteller den gegen die Rechtsanwaltskammer, die Antragsgegnerin zu 1., und den Niedersächsischen Minister der Justiz, den Antragsgegner zu 2., gerichteten Antrag "auf Entscheidung durch den Ehrengerichtshof gemäß § 223 BRAO". Die Antragsgegnerin zu 1) ist verpflichtet, Rechtsanwälten, die mittels schriftlicher Anzeige an die RAK Celle auf ein standeswidriges Verhalten von Kollegen aufmerksam gemacht haben, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Standesaufsichtsmaßnahmen ergriffen worden sind, und zwar auch dann, wenn es sich um Standesaufsichtsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kammervorstandes handelt. Hier sei eine Zulässigkeit nicht gegeben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung für das Begehren des Antragstellers andere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung stelle. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes der Rechtsanwalt skaromer könne nach den §§ 90, 91 BRAO beanstandet werden; die dafür vorgesehene Monatsfrist nach der Wahl des Vorstandsmitgliedes habe der Antragsteller verstreichen lassen. Die Wahl eines Mitgliedes des Karamervor-standes könne nur für nichtig oder für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sei oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sei. Bei dem Antrag zu 2.handele es sich ebenfalls um einen Feststellungsantrag, der hier nicht zulässig sei, weil der Antragsteller jeden Einzelfall, in dem ihm auf Anfrage keine Auskunft gegeben worden sei, zu dem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen könne. Sie ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf ein#n Antrag des Antragstellers ergangen ist, den dieser in dem Verfahren nach § 223 BRAO gestellt hatte. Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. BRAO erweitert die Möglichkeit der Anfechtung, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne ausreichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden ist. Der Ehrengerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Vorschriften keine rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers eröffneten. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Anträge des Antragstellers als - in dem Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässige (Senatsentscheidung vom 3. Entscheidungen nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362? Anders läge es allenfalls dann, wenn der Antragsteller durch das beanstandete Verhalten von Dr. Vockenberg und die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., dagegen einzuschreiten, in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Die Beschwerde ist auch nicht statthaft, soweit der Antragsteller sie hilfsweise auf § 90 Abs. 2 BRAO stützt. Anders als in den Fällen des § 145 Abs.3 BRAO kann die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten werden.(Senatsentscheidung vom 9.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwZEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Bl 53/88
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbe
 zirk Celle, Straße

durch ihren Präsidenten,
 den Niedersächsischen Minister der Justiz platz
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Verpflichtung zur Vornahme von Amtshandlungen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 20. Juni 1988 wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
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Der Antragsteller ist beim Landgericht Göttingen als Rechtsanwalt zugelassen. Mit seinem an den Vorstand der Antragsgegnerin zu 1., der Rechtsanwaltskammer beim Oberlandes gericht in Celle, gerichteten Schreiben vom 13. Mai 1987 beanstandete er die Amtsführung von Rechtsanwalt Dr.

den Vorsitzenden "der Standesaufsichtsab teilung" der Kammer und bemängelte, daß die Rechtsanwalts
 kammer auf Hinweise, daß sich Dr.
standeswidrig
 verhalte, nicht reagiere. Br beantragte, die von ihm "geschilderten Fakten zu dem Gegegenstand einer Beratung innerhalb des gesamten Kammervorstandes zu machen". Er halte es, so führt er aus, "für äußerst untunlich, daß im Göttinger Land-gerichtsbezirk für die Standesaufsicht ein Kollege aus eben diesem Landgerichtsbezirk als Vorsitzender der Standesaufsichtsabteilung zuständig sein soll”. Er bat deshalb den Kam
 mervorstand, "dem Kollegen Dr.
den Rücktritt aus
 dem Kammervorstand nahezulegen und den Vorsitz der Standesaufsichtsabteilung einem anderen, geeigneteren Kollegen zu übertragen". Die Rechtsanwaltskammer antwortete mit dem - von ihrem Vizepräsidenten Unterzeichneten - Schreiben vom 12. Juni 1987 und führte aus, daß den Anträgen nicht ent-
sprochen werde könne. Daraufhin stellte der Antragsteller den gegen die Rechtsanwaltskammer, die Antragsgegnerin zu 1., und den Niedersächsischen Minister der Justiz, den Antragsgegner zu 2., gerichteten Antrag "auf Entscheidung durch den Ehrengerichtshof gemäß § 223 BRAO". Er beantragte darin, auf folgendes zu erkennen:

1. Es ist der Antragsgegnerin zu 1) nicht
 die sogenannte Standesaufsicht über die im
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Landgerichtsbezirk Göttingen berufsansässigen Rechtsanwälte durch, den im selben Landgerichtsbezirk berufsansässigen Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm
 oder einen anderen im selben Bezirk
 berufsansässigen Anwalt als Vorsitzenden bzw. Beisitzer der Standesaufsichtsabteilung der RAK Celle auszuüben bzw. ausüben zu lassen.
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2.	Die Antragsgegnerin zu 1) ist verpflichtet,
 Rechtsanwälten, die mittels schriftlicher Anzeige an die RAK Celle auf ein standeswidriges Verhalten von Kollegen aufmerksam gemacht haben, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Standesaufsichtsmaßnahmen ergriffen worden sind, und zwar auch dann, wenn es sich um Standesaufsichtsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kammervorstandes handelt.
3.	Der Antragsgegner zu 2) ist verpflichtet, im Rahmen
 der Rechtsaufsicht über die RAK Celle sicherzustellen, daß bei der Geschäftsverteilung unter den Kammervorstandsmitgliedern, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Standesaufsichtsaufgaben nicht hoheitliche Befugnisse auf Rechtsanwälte übertragen werden, die diese wettbewerbsverzerrend im Gerichtsbezirk der eigenen Anwaltszulassung gegenüber Anwaltskollegen einsetzen könnten."
Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Der Antrag zu 1., so hat er ausgeführt, sei unzulässig. Es handele sich letztlich um einen Feststellungsantrag, der nur in
 Ausnahmefällen zulässig sei. Hier sei eine Zulässigkeit nicht gegeben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung für das Begehren des Antragstellers andere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung stelle. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes der Rechtsanwalt skaromer könne nach den §§ 90, 91 BRAO beanstandet
 werden; die dafür vorgesehene Monatsfrist nach der Wahl des Vorstandsmitgliedes habe der Antragsteller verstreichen lassen. Dieser könne mit seinem Begehren aber auch sachlich
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keinen Erfolg haben. Die Wahl eines Mitgliedes des Karamervor-standes könne nur für nichtig oder für ungültig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sei oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sei. Dies sei nicht der Fall. Bei dem Antrag zu 2. handele es sich ebenfalls um einen Feststellungsantrag, der hier nicht zulässig sei, weil der Antragsteller jeden Einzelfall, in dem ihm auf Anfrage keine Auskunft gegeben worden sei, zu dem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen könne. Im übrigen habe der Antragsteller allenfalls ein Recht zu erfahren, ob gegen den angezeigten Rechtsanwalt eine Maßnahme der Standesaufsicht getroffen worden sei, nicht aber darauf, welche Maßnahme im einzelnen verhängt worden sei. Der Antrag zu 3. sei aus den Gründen, die beim Antrag zu 1. ausgeführt seien, zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht erhoben (§ 42
 Abs. 4 BRAO), aber nicht statthaft.
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1.	Sie ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf ein#n Antrag des Antragstellers ergangen ist, den dieser in dem Verfahren nach § 223 BRAO gestellt hatte. Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. § 223 Abs. 2
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BRAO erweitert die Möglichkeit der Anfechtung, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne ausreichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden ist.
Der Ehrengerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Vorschriften keine rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers eröffneten. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Anträge des Antragstellers als - in dem Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässige (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86) - Feststellungsanträge anzusehen seien. Diese Auslegung ist nicht ohne weiteres mit dein Wortlaut der Anträge zu vereinbaren. Dieser kann dahin verstanden werden, daß sich das Begehren des Antragstellers
 darauf richtet, die Antragsgegner zu verpflichten, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin zu 1. betroffen ist, setzt dies voraus, daß deren Verfügung vom 12. Juni 1987 aufgehoben wird. Beim Antragsgegener zu 2. bemängelt der Antragsteller zudem dessen Untätigkeit, allerdings ohne Beachtung der Verfahrensvoraussetzungen des § 223 Abs. 2 BRAO. Auf die Auffassung des Ehrengerichtshofs, die Anträge seien Feststellungsanträge, kommt es indes nicht an, weil er das Begehren des Antragstellers im Ergebnis nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, vielmehr sachlich geprüft hat und sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Anträge auf Verpflichtung zu bestimmten Amtshandlungen unbegründet seien. Damit hat der Ehrengerichtshof in dem Verfahren nach § 223 BRAO eine Sachentscheidung getroffen.

2.	Diese ist hier unanfechtbar. Entscheidungen nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362? 50, 197, 198? BGH NJW 1970, 199 Nr. 10? Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86), das heißt, wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Anders läge es allenfalls dann, wenn der Antragsteller durch das beanstandete Verhalten von Dr. Vockenberg und die Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., dagegen einzuschreiten, in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Das macht er selbst nicht geltend.
3.	Die Beschwerde ist auch nicht statthaft, soweit der Antragsteller sie hilfsweise auf § 90 Abs. 2 BRAO stützt. Der Ehrengerichtshof hat keine Entscheidung nach § 90 BRAO getroffen. Selbst wenn es so wäre, wäre die Entscheidung nur
 dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der
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Ehrengerichtshof sie zugelä^sen hätte. Dies ist nicht der
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Fall. Anders als in den Fällen des § 145 Abs. 3 BRAO kann die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten werden.(Senatsentscheidung vom 9. Dezember
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1985 - AnwZ (B) 42/85 mit Nachweisen).
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4. Die Festsetzung des Geschäftswertes von 10.000 DM folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO in Verb, mit § 30 Abs. 2 KostO.
Es besteht kein Anlaß, einen geringeren Wert als vom Ehrengerichtshof festgesetzt anzunehmen. Die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne vorherige mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25;
 Senatsentscheidungen vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 27/85 - und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85).
Merz
 Laufhütte
Lepa
 Schmitz
Quack
 Weise
von Hase