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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller war während seiner Schulausbildung und seines Studiums auf seine Anträge 12 Mal vom Wehrd ienst zurückgestellt worden. Juli 1986 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stehe wegen des seiner Bestrafung zugrunde liegenden Verhaltens der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen; seine Zulassung könne nicht vor Dezember 1987 erfolgen. Der Fhrengerichtshof hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht trag-ba r ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f.; SenatsbeSchlüsse vom 20. Er hat sich nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung durch Täuschung gezielt Zurückstellungen vom Wehrdienst erschlichen, um zügig seine Berufsausbildung abzuschließen und sich der Wehrdienstverpflichtung zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn sie - wie hier - gemacht worden sind, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Der Antragsteller verkennt den entscheidenden Punkt, wenn er geltend macht, zwischen dem Vorwurf der Wehrpflichtentziehung nach § 109 a StGB und der Ablehnung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fehle der erforderliche "spezifische Zusammenhang". Die Regehungsweise - arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften - läßt durchaus die von der Antragsgegnerin gezogenen Rückschlüsse im Rahmen der nach § 7 Nr. 5 BRAO vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers zu. Das bedeutet, daß zwischen der letzten Täuschungshandlung des Antragstellers vom 23. Oktober 1983 und dem von der Antragsgegnerin genannten Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwa1tschaft grundsätzlich möglich ist, ein Zeitraum von etwas mehr als vier Jahren liegt. Demgegenüber greifen die Hinweise des Antragstellers auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch. Die Antragsgegnerin hat diesem Grundrecht und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Antragsteller durch Woh1verha1 ten den Vorwurf der IJnwü rd igke i t im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO auszuräumen Gelegenheit hat, hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits ausgeführt, liegt die Fristbestimmung innerhalb des Entscheidungsrahmens, der sich in der Rechtsprechung für leichtere Fälle herausgebildet hat.

Zitierte Normen: § 109a StGB § 7 BRAO § 109a StGB § 7 BRAO Art. 12 GG § 7 BRAO
AnwZVerhaltenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 001
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/86	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Martin	Schöne	A
Antragsstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk HoJPringJJ,	vertreten	durch	ihren	Präsidenten
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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Der Bundesyerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am	1956	geborene Antragsteller wurde durch
 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. November 1985 wegen Wehrpflichtentziehung durch Täuschung gemäß § 109 a StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller war während seiner Schulausbildung und seines Studiums auf seine Anträge 12 Mal vom Wehrd ienst zurückgestellt worden. Nach Ablegung seines ersten juristischen Staatsexamens am 12. Januar 1983 unterließ er es, dem Kreiswehrersatzamt das Bestehen des Examens mitzuteilen, obwohl er in drei Wehrpflichtbescheiden auf die Verpflichtung zu einer solchen Mitteilung hingewiesen worden war. Er stellte vielmehr am 22. März 1983 und am 23. Oktober 1983 unter Vorlage von Studienbescheinigungen weitere Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst, um - wie er angab - sein Studium fortsetzen zu können. Auf diese Weise erwirkte er am 28. März 1983 und am 28. Oktober 1983 weitere Zurückstellungen vom Wehrdienst. Im Antrag vom 23. Oktober 1983 hatte er seine OjU| Anschrift angegeben, obwohl er bereits am 1. August 1983 nach Berlin verzogen war, wo er den juristischen Vorbereitungsdienst ableistete. Es gelang dem Kreiswehrersatzamt nicht mehr, dem Antragsteller einen Einberufungsbescheid vor Erreichung des 28. Lebensjahres wirksam zuzustellen.
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Nachdem er am 7. Mai 1986 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 1986 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Olpe und dem Landgericht Siegen beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 14. Juli 1986 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stehe wegen des seiner Bestrafung zugrunde liegenden Verhaltens der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen; seine Zulassung könne nicht vor Dezember 1987 erfolgen.
Der Fhrengerichtshof hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen
 Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht trag-ba r ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f.; SenatsbeSchlüsse vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (ß) 18/85, jeweils m.w.N.).
Das trifft bei dem Antragsteller zur Zeit noch zu. Er hat sich nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung durch Täuschung gezielt Zurückstellungen vom Wehrdienst erschlichen, um zügig seine Berufsausbildung abzuschließen und sich der Wehrdienstverpflichtung zu entziehen. In diesem planmäßig über einen längeren Zeitraum geübten Verhalten findet eine Mißachtung der Wahrheitspflicht Ausdruck, die den Antragsteller zur Zeit noch unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn sie - wie hier - gemacht worden sind, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und zwar auch dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht nicht mit der Begehung eines Vermögensdelikts in Verbindung steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 19/80 m.w.N. und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82). Der Antragsteller verkennt den entscheidenden Punkt, wenn er geltend macht, zwischen dem Vorwurf der Wehrpflichtentziehung nach § 109 a StGB und der Ablehnung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fehle der erforderliche "spezifische Zusammenhang". Denn für die nach § 7 Nr. 5 BRAO vorzunehmende Bewertung kommt es nicht auf die rechtspolitische Zweckbestimmung des § 109 a StGB, sondern darauf an, auf welche Weise der
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Antragsteller diesen Straftatbestand verwirklicht hat. Die Regehungsweise - arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften - läßt durchaus die von der Antragsgegnerin gezogenen Rückschlüsse im Rahmen der nach § 7 Nr. 5 BRAO vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers zu.
Allerdings ist anerkannt, daß eine zunächst begründete Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten aufgehoben werden kann. Die Frage, wieviele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzu lassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Reurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B)	10/84 m.w.N.). Hier handelt es sich um einen leichteren
 Fall. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen; sie hat ihre Ablehnung auf den Dezember 1987 befristet. Das bedeutet, daß zwischen der letzten Täuschungshandlung des Antragstellers vom 23. Oktober 1983 und dem von der Antragsgegnerin genannten Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwa1tschaft grundsätzlich möglich ist, ein Zeitraum von etwas mehr als vier Jahren liegt. Die Antragsgegnerin bewegte sich damit - mit Recht - bei der Fristbestimmung an der unteren Grenze des Beurteilungsspiel-
raumes .
Demgegenüber greifen die Hinweise des Antragstellers auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch. Daß § 7 Nr. 5 BRAO mit dem Grundgesetz- insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG - vereinbar ist, steht außer Frage (BVerfGE 63, 266, 286 f.). Die Antragsgegnerin hat diesem Grundrecht und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Antragsteller durch Woh1verha1 ten den Vorwurf der IJnwü rd igke i t im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO auszuräumen Gelegenheit hat, hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits ausgeführt, liegt die Fristbestimmung innerhalb des Entscheidungsrahmens, der sich in der Rechtsprechung für leichtere Fälle herausgebildet hat.
Merz
 Lau fhütte
 Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Paepcke