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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. Eckhard itraße Hl Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^B^P-Platz DflHHIHI» vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am geborene Antragsteller ist seit Juni 1956 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Aus den Berichten der dem Antragsgegner nachgeordneten Gerichtsvorstände kann der Antragsteller daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch der Ehrengerichtshof, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst ermittelt und bewertet hat, mußte sich mit ihnen nicht ausdrücklich befassen. Ebenso zwingend ist nach Fristablauf die Rücknahme der Zweitzulassung, wenn diese nicht im Einzelfall verlängert wird (§ 227 a Abs.3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Keine Berücksichtigung kann allerdings der Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in das Berufsleben finden; insoweit fehlt es an einem Zusammenhang mit den beruflichen Nachteilen, welche 18 Jahre später aus einer Neuabgrenzung der Gerichtsbezirke entstanden sind und die nach Ansicht des Antragstellers bis jetzt fortdauern. Die zunächst geäußerte Befürchtung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde bei einem Wegfall der Zweitzulassung erheblich zurückgehen, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als unzutreffend erwiesen. Die von zwei Sozien betriebene Praxis des Antragstellers hatte 1982 1.382 Mandate, 1983 1.210 und Hiervon stammten 1982 46 Mandate aus dem Gebiet der ausgegliederten Stadt Herbede, 1983 31 und 1984 39 Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Selbst der Wegfall aller aus der ausgegliederten Stadt stammenden Mandate träfe den Antragsteller nicht empfindlich. Der Antragsteller beruft sich zwar darauf, daß die vorgelegten Zahlen nicht richtig bewertet worden seien. Auch das Hilfsbegehren des Antragstellers nach zeitlich begrenzter Verlängerung der Zweitzulassung scheitert schon daran, daß die in § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO vorausgesetzte besondere Härte nicht

Zitierte Normen: § 40 VwGO
MandatZweitzulassungAntragsgegnerHattingenBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*n»z CB) mm BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Eckhard itraße Hl
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^B^P-Platz	DflHHIHI»	vertreten	durch
 die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
S
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.— DM festgesetzt.
Gr ü n d e :
I.
Der am	geborene	Antragsteller	ist
 seit Juni 1956 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in Hattingen.
Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am
1.	Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca.
10.000 Einwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940; Art. 1 § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW S. 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum,zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 13. Februar 1975 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller am 17. März 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Nunmehr hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 die Zweitzulassung wegen Fristablaufs zurückgenommen; ihre Verlängerung hat er abgelehnt. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Beibehaltung der Zweitzulassung, hilfsweise ihre Verlängerung bis zur Vollendung seines 68. oder 65. Lebensjahres.
 
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 ÖRAO), jedoch nicht begründet.
1.	Die Ausführungen des Antragstellers zur formellen Seite des Verfahrens sind unzutreffend.
a)	Die Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs - und des beschließenden Senats - folgt aus § 227 a Abs. 8 BRAO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung (§40 Abs. 1 VwGO; VG Oldenburg EGE XI 209, 210). Diese Zuweisung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG EGE X 209, 211).
b)	Wie sich der Antragsgegner die notwendigen Entscheidungsgrundlagen verschaffte, oblag - abgesehen von der erforderlichen Anhörung der Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO) -seinem Ermessen. Aus den Berichten der dem Antragsgegner nachgeordneten Gerichtsvorstände kann der Antragsteller daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch der Ehrengerichtshof, der den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst ermittelt und bewertet hat, mußte sich mit ihnen nicht ausdrücklich befassen.
2.	Auch in der Sache selbst erweist sich die Entscheidung des Ehrengerichtshofs als zutreffend.
a) Die Befristung der allgemeinen Feststellung vom 13. Februar 1975 folgt aus dem Gesetz. Dieses ließ
 
dem Antragsgegner insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Daß die Feststellung dem Antragsteller nur inhaltlich bekanntgegeben, nicht förmlich mitgeteilt wurde, ändert an ihrer zeitlich begrenzten Wirksamkeit nichts. Ebenso zwingend ist nach Fristablauf die Rücknahme der Zweitzulassung, wenn diese nicht im Einzelfall verlängert wird (§ 227 a Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 BRAO). Die Ansicht des Antragstellers, die Zweitzulassung sei unbeschränkt erteilt,ist daher unrichtig.
b) Eine Verlängerung der Zweitzulassung hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei Jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85). Seine persönlichen Umstände - insbesondere sein Alter -erlangen Bedeutung insoweit, als sie es ihm erschweren, einen gegebenenfalls zu erwartenden Umsatzverlust auszu-
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gleichen. Keine Berücksichtigung kann allerdings der Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in das Berufsleben finden; insoweit fehlt es an einem Zusammenhang mit den beruflichen Nachteilen, welche 18 Jahre später aus einer Neuabgrenzung der Gerichtsbezirke entstanden sind und die nach Ansicht des Antragstellers bis jetzt fortdauern.
Die hiernach maßgebende Beurteilungsgrundlage hat der Ehrengerichtshof zutreffend ermittelt und gewürdigt. Die zunächst geäußerte Befürchtung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde bei einem Wegfall der Zweitzulassung erheblich zurückgehen, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als unzutreffend erwiesen.
Die von zwei Sozien betriebene Praxis des Antragstellers hatte 1982	1.382	Mandate,	1983	1.210 und
1984	1.234	Mandate	einschließlich	der	BeratungsSachen.
Hiervon stammten 1982	46	Mandate	aus	dem	Gebiet	der
 ausgegliederten Stadt Herbede, 1983	31	und	1984	39
Mandate. Dem Anwaltszwang unterlagen 1982	2, 1983
8 und 1984	6 der aus der früheren Stadt Herbede her-
rührenden Verfahren.
Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Selbst der Wegfall aller aus der ausgegliederten Stadt stammenden Mandate träfe den Antragsteller nicht empfindlich. Damit muß er aber nicht einmal rechnen. Die nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Sachen wird er vielmehr im wesentlichen weiterhin wahmehmen können.
 
Das Beschwerdevorbringen vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Der Antragsteller beruft sich zwar darauf, daß die vorgelegten Zahlen nicht richtig bewertet worden seien. Fehler deckt er aber nicht auf. Auch zu dem behaupteten Umsatzverlust aus der Abtrennung der Gemeinde Nierenhof hat er konkreten Sachvortrag vermissen lassen. Seine Einwendungen erschöpfen sich deshalb im wesentlichen in der Hervorhebung seines Alters. Dieser persönliche Umstand allein kann der objektiv sehr geringen Einbuße, die ihm droht, aber kein größeres Gewicht verleihen.
III.
Auch das Hilfsbegehren des Antragstellers nach zeitlich begrenzter Verlängerung der Zweitzulassung scheitert schon daran, daß die in § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO vorausgesetzte besondere Härte nicht
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8

dargetan ist. Der Antragsgegner hat die Zweitzulassung mithin zu Recht zuruckgenommen.
Schaefer
 Weise
Messer
 Merz
Jähnke
 Lepa
Graßhof