Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Zustand der Unterzuckerung "ohne Willenssteuerung" habe er die Mitteilung über die nach § 182 ZPO erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses in eine Schublade gelegt und nicht erkannt, daß eine Frist zu notieren war. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs.4 Satz 1 BRAO) hat mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Niederlegung beim Postamt am 17. Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Zweiwochen-Frist eingegangen. 2. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ ( ) 52/97 BESCHLUSS vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Januar 1998, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Mai 1997 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi- 3 derrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, er leide seit 1994 an einer Diabeteserkrankung. Im Zustand der Unterzuckerung "ohne Willenssteuerung" habe er die Mitteilung über die nach § 182 ZPO erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses in eine Schublade gelegt und nicht erkannt, daß eine Frist zu notieren war. Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zwar an sich statthaft. Sie ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Niederlegung beim Postamt am 17. Juni 1997 begonnen und gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB am 1. Juli 1997 geendet. Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Zweiwochen-Frist eingegangen. 2. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden. Er hat nicht vorgetragen, wann er von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat, so daß er den Nachweis der Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG) nicht erbracht hat. Im übrigen ist auch der Hinderungsgrund nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. 3. Die vorliegende Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Deppert Basdorf Terno Otten Salditt Schott Wüllrich