Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Antragsteller und Beschwerdegegner Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte flHHHP & Partner durch Rechtsanwalt Dr. 1Hi, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Nach einer anschließenden Tätigkeit als Aspirant und wissenschaftlicher Assistent wurden ihm 1981 für seine wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Kriminalistik der Den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 9. Der Anwaltsgerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht bejaht, daß die Zulassungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind. 997) Voraussetzung für die Berufung als Hochschullehrer war und der Antragsteller unstreitig als Hochschullehrer tätig geworden ist. Mit der venia legendi für ein juristisches Fachgebiet besaß der Antragsteller die Lehrbefähigung für Recht im Sinne von § 4 Abs. 2 RAG, da allgemein die Lehrbefähigung nur für ein bestimmtes Fachgebiet erteilt wurde. Der Zulassung nach § 4 Abs. 2 RAG steht nicht entgegen, daß der Antragsteller weder ein umfassendes juristisches Hochschulstudium absolviert hat noch an einer Hochschule tätig geworden ist, die einen Abschluß vermittelte, der die Zulassung zur Rechtsanwaltstätigkeit eröffnete. Schon der Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 2 RAG, in der neben den Universitäten ausdrücklich die Hochschulen aufgeführt sind, spricht gegen eine Auslegung, nach der neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RAG zusätzlich ein Abschluß als Diplom-Jurist und eine Lehrtätigkeit an einer diesen Abschluß vermittelnden Hochschule vorliegen muß, denn das Grundstudium Rechtswissenschaft konnte in der DDR grundsätzlich nur an den Universitäten absolviert werden (vgl. 1994, 47 für eine Lehrtätigkeit an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 RAG vertreten hat, war dies durch die Besonderheiten des mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalts veranlaßt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 52/96 vom 3. März 1997 in dem Verfahren der Präsidentin des Kammergerichts, EH^^straße f Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Antragsteller und Beschwerdegegner Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte flHHHP & Partner durch Rechtsanwalt Dr. 1Hi, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich am 3. März 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. September 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller studierte, nachdem er zuvor eine Fachschule der Zollverwaltung der DDR besucht hatte, von 1973 bis 1977 an der Humboldt-Universität zu B(H1V Kriminalistik und beschloß dieses Studium als Diplom-Kriminalist. Nach einer anschließenden Tätigkeit als Aspirant und wissenschaftlicher Assistent wurden ihm 1981 für seine wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Kriminalistik der 3 akademische Grad des doctor juris und 1985 für seine wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet des Zollrechts der doctor scientiae juris verliehen. Zum 1. Februar 1987 wurde er als Hochschuldozent und zu dem 1. September 1988 zu dem ordentlichen Professor an das Institut der Zollverwaltung Rp" berufen. Das Institut hatte den Status einer Hochschule der DDR und wurde unter Nr. 71 in dem Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen der DDR geführt (vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen vom 22. Oktober 1984 Nr. 3/1984 S. 25 f). Den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 9. November 1994 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Januar 1996 zurück. Auf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit die Personen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG-DDR vom 13. September 1990 (GBl I S. 1564) erfüllen. § 4 Abs. 2 RAG 4 ^2 bestimmte, daß als Rechtsanwalt auch zugelassen werden kann, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität verliehen worden war. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht bejaht, daß die Zulassungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind. Dem Anwaltsgerichtshof ist darin beizutreten, daß dem Antragsteller die facultas docendi für Zollrecht und Devisenrecht mindestens konkludent erteilt worden ist, da die Lehrbefähigung gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen (HBVO) vom 6. November 1968 (GBl II Nr. 127 S. 997) Voraussetzung für die Berufung als Hochschullehrer war und der Antragsteller unstreitig als Hochschullehrer tätig geworden ist. Mit der venia legendi für ein juristisches Fachgebiet besaß der Antragsteller die Lehrbefähigung für Recht im Sinne von § 4 Abs. 2 RAG, da allgemein die Lehrbefähigung nur für ein bestimmtes Fachgebiet erteilt wurde. Der Zulassung nach § 4 Abs. 2 RAG steht nicht entgegen, daß der Antragsteller weder ein umfassendes juristisches Hochschulstudium absolviert hat noch an einer Hochschule tätig geworden ist, die einen Abschluß vermittelte, der die Zulassung zur Rechtsanwaltstätigkeit eröffnete. § 4 RAG regelt die beiden Fälle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft alternativ. Schon der Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 2 RAG, in der neben den Universitäten ausdrücklich die Hochschulen aufgeführt sind, spricht gegen eine Auslegung, nach der neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RAG zusätzlich ein Abschluß als Diplom-Jurist und eine Lehrtätigkeit an einer diesen Abschluß vermittelnden Hochschule vorliegen muß, denn das Grundstudium Rechtswissenschaft konnte in der DDR grundsätzlich nur an den Universitäten absolviert werden (vgl. Dörig JA 1990, 218). Aber auch der Sinn der Vorschrift fordert diese Auslegung nicht. Die Gleichstellung der Qualifikation durch eine wissenschaftliche Leistung und Ausübung einer qualifizierten Lehrtätigkeit in einem juristischen Fachgebiet mit einem Befähigungsnachweis durch Abschluß eines juristischen Studiums und anschließender praktischer juristischer Tätigkeit ist sachlich begründet. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 = BRAK-Mitt. 1994, 47 für eine Lehrtätigkeit an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 RAG vertreten hat, war dies durch die Besonderheiten des mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalts veranlaßt. Geiß van Gelder Basdorf Otten Salditt Müller Wüllrich