* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat, nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1991 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen worden war, am 21. Der Ehrengerichtshof hat die Zulässigkeit des Antrages offengelassen und ihn mit der Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliege, durch Beschluß vom 15. Juli 1994 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 17. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich seit dem 24. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Dem Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war nicht zu entsprechen. Er hat, obwohl ihm dieses Erfordernis als Rechtskundigem nicht unbekannt ist, kein einziges Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 22 FGG
Wiedereinsetzung21BRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/94
BESCHLUSS
vom 21. November 1994 in dem Verfahren
 des Assessors Klaus Fl
 itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers f
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.	Der Antragsteller hat, nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1991 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen worden war, am 21. Februar 1993 seine erneute Zulassung beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem, dem Antragsteller am 31. Januar 1994 zugestellten Gutachten vom 14. Januar 1994 die Versagungsgründe des § 7 Nr. 5 und Nr. 9 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller am 21. März 1994 unter gleichzeitigem Ersuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat die Zulässigkeit des Antrages offengelassen und ihn mit der Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliege, durch Beschluß vom 15. Juli 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 26. Juli 1994 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 17. August 1994 sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich seit dem 24. Juli 1994 für drei Wochen in Urlaub befunden habe und daher das niedergelegte Schriftstück erst am 15. August 1994 habe abholen können; angesichts der sonst üblichen gerichtlichen Praxis habe er nicht mit einer solch schnellen Zustellung im vorliegenden Fall gerechnet.
II.	Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der in § 42 Abs. 4 Satz 1
4
BRAO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden. Diese begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, dem 26. Juli 1994, und lief am 9. August 1994 ab. Das Rechtsmittel ist indessen erst am 17. August 1994 beim Ehrengerichtshof eingegangen.
Dem Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war nicht zu entsprechen. Nach § 22 Abs. 2 FGG erfordert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, glaubhaft macht. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers überhaupt geeignet wäre, sein fehlendes Verschulden darzulegen, zu demal - was der Antragsteller hier versäumt hat - bei längerem Verlassen des ständigen Aufenthaltsorts für zu erwartende Mitteilungen in wichtigen Angelegenheiten, z.B. durch Nachsendung der eingehenden Post, gesorgt oder ein Vertreter bestellt werden muß (BVerfGE 41, 332). Jedenfalls fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung der Tatsachen, die der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags
 behauptet hat. Er hat, obwohl ihm dieses Erfordernis als Rechtskundigem nicht unbekannt ist, kein einziges Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Es kann daher noch nicht einmal eine Wahrscheinlichkeitsprüfung dazu angestellt werden, ob sich der Antragsteller tatsächlich ab dem 24. Juli 1994 in Urlaub außerhalb seines Wohnortes befunden hat.
Jähnke	Kutzer	Groß	Schmitz
 Hase
Kieserling
 Christian