gegen die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Joachim Istraße fll, Mi Beklagte und Antragsgegnerin, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling am 1. Mit ihrer Klage, die an den Berufsgerichtshof Sachsen-Anhalt für Rechtsanwälte, Bezirksgericht, adressiert war, haben die Kläger beantragt, Das Präsidium des Bezirksgerichts Magdeburg hat das Verfahren dem Senat für Verwaltungsrecht zugeteiit« weil der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen vom Land Sachsen-Anhalt noch nicht errichtet war. waltungssachen hat durch Beschluß den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Kreisgericht Magdeburg - Kammer für Zivilrecht - verwiesen. Zivilsenat des Bezirksgerichts Magdeburg hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 13. Die Sache war an das Landgericht Magdeburg - Zivilkammer - zurückzuverweisen, weil das Landgericht als Gericht des ordentlichen Rechtsweges für die Sache zuständig ist. 1. Die Verweisung durch das Bezirksgericht als Rechtsmittelgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes als Rechtsmittelgericht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit für Anwaltssachen ist nicht bindend, weil dieser Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehlt (MüKo ZPO/Prütting, § 281 Rdn. 55). Die Verweisung der Sache durch den Senat für Verwaltungsrecht des Bezirksgerichts an ein Gericht cler ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 <*VG ist nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG mit der Rechtsfolge bindend, daß a) Durch den Verweisungsbeschluß des Senats für Verwaltungsrecht des Bezirksgerichts ist die Sache mit bindender Wirkung vom Verwaltungsrechtsweg in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden. Durch den Verweisungsbeschluß hat der Senat für VerwaltungsSachen, unabhängig davon, qb der Verweisungsbeschluß rechtmäßig war, für das vorliegende Verfahren den Verwaltungsrechtsweg deshalb bindend verneint und die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs begründet (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Im vorliegenden Fall ist ein© Verweisung an den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen als Rechtsmittelgericht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit für Rechtsanwaltssachen schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verweisungsbeschluß des Senats für Verwaltungsrecht für die Gerichte des ordentlichen Gerichtsweges bindend ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 24.
2024 002 /to BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52/92 vom 1. März 1993 in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Günter Wf 2. Rechtsanwalt Dr. Volkert beide geschäftsansässig traß Kläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter: gegen die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Joachim Istraße fll, Mi Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt stO Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling am 1. März 1993 beschlossen: Der Verweisungsbeschluß des 2. Zivilsenates des Bezirksgerichts Magdeburg vom 13. August 1992 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Magdeburg - Berufungszivilkammer - zurückverwiesen. Gründe: I. Am 24. November 1990 fand in Magdeburg die konstituierende Sitzung der Beklagten statt, zu der die Vorsitzenden der Anwaltsvereine der Bezirke Magdeburg und Halle sowie die Rechtsanwälte L. und M. eingeladen hatten. Die Anwesenden beschlossen die Konstituierung der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt, verabschiedeten eine vorläufige Geschäftsordnung, wählten einen Vorstand und legten den zukünftigen Kammerbeitrag fest. Mit ihrer Klage, die an den Berufsgerichtshof Sachsen-Anhalt für Rechtsanwälte, Bezirksgericht, adressiert war, haben die Kläger beantragt, 1. festzustellen, daß die Beklagte sich bisher nicht wirksam konstituiert hat, 2. die bei der KammerverSammlung vom 24. November 1990 gefaßten Beschlüsse und erfolgten Wahlen für nichtig zu erklären. Das Präsidium des Bezirksgerichts Magdeburg hat das Verfahren dem Senat für Verwaltungsrecht zugeteiit« weil der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen vom Land Sachsen-Anhalt noch nicht errichtet war. Der Senat für Ver- 4 waltungssachen hat durch Beschluß den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Kreisgericht Magdeburg - Kammer für Zivilrecht - verwiesen. Das Kreisgericht Magdeburg hat durch Urteil vom 13. Februar 1992 dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der 2. Zivilsenat des Bezirksgerichts Magdeburg hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 13. August 1992 an den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs verwiesen. II. Die Sache war an das Landgericht Magdeburg - Zivilkammer - zurückzuverweisen, weil das Landgericht als Gericht des ordentlichen Rechtsweges für die Sache zuständig ist. 1. Die Verweisung durch das Bezirksgericht als Rechtsmittelgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes als Rechtsmittelgericht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit für Anwaltssachen ist nicht bindend, weil dieser Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehlt (MüKo ZPO/Prütting, § 281 Rdn. 55). 2. Die Verweisung der Sache durch den Senat für Verwaltungsrecht des Bezirksgerichts an ein Gericht cler ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 <*VG ist nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG mit der Rechtsfolge bindend, daß 40 das Gericht des ordentlichen Rechtsweges die Sache nicht in einen dritten Rechtsweg verweisen kann (Zöller/Gummer, ZPO, 17. Auf1. 1991, § 17 a GVG Rdn. 12). a) Durch den Verweisungsbeschluß des Senats für Verwaltungsrecht des Bezirksgerichts ist die Sache mit bindender Wirkung vom Verwaltungsrechtsweg in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden. Der Senat für Verwaltungssachen hat im Verwaltungsrechtszug zwar als Gericht zweiter Instanz, aber in seiner Funktion als Verwaltungsgericht entschieden (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A Abschnitt III, Nr. 1 a Abs. 3, Nr. 1 t Abs. 1, Nr. 1 u Abs. 2 Einigungsvertrag). Durch den Verweisungsbeschluß hat der Senat für VerwaltungsSachen, unabhängig davon, qb der Verweisungsbeschluß rechtmäßig war, für das vorliegende Verfahren den Verwaltungsrechtsweg deshalb bindend verneint und die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs begründet (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). b) Die sogenannte aufdrängende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hat zur Folge, daß für den Instanzenzug und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Entschei- I dung des Kreisgerichts in dieser Sache die ZPO maßgeblich ist (hinsichtlich der Entscheidung einer Kammer für Verwaltungsrecht eines Kreisgerichts in einer Anwaltssache vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) ßO/91 * BRAK-Mitt. 1992, 171, 172). Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sind die Berufsgerichte der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit für Rechtsanwaltssachen (§§ 3$. 38, 193 RAG) nicht deshalb zuständig, weil das Kreisgericht als ordentliches Gericht nur "ersatzweise" anstelle des damals 6 an sich zuständigen, aber noch nicht besetzten Berufsgerichts für Rechtsanwaltssachen entschieden hat. Für einen derartigen Wechsel des Instanzenzuges und der Gerichtsbarkeit besteht keine gesetzliche Grundlage (Senatsbeschluß aaO) . 3. Eine Verweisung der Sache an den Berufsgerichtshof, der als Rechtsmittelgericht in Rechtsanwaltssachen an sich zuständig wäre (§§ 97 ff RAG), kommt hier nicht in Betracht. Eine derartige Verweisung wäre nur nach den §§ 17 ff GVG möglich. Im vorliegenden Fall ist ein© Verweisung an den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen als Rechtsmittelgericht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit für Rechtsanwaltssachen schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verweisungsbeschluß des Senats für Verwaltungsrecht für die Gerichte des ordentlichen Gerichtsweges bindend ist (vgl. oben 2. a). AO 4. Die Sache war an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen, weil die Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. September 1992 auf das anstelle des Bezirksgerichts Magdeburg sachlich, örtlich und instanziell zuständige Landgericht Magdeburg übergegangen ist (S 15 Abs. 1 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 - BGBl. I, S. 1147; § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 24. August 1992 - GVB1. LSA 34/1992, Seite 652 i.V.m. den SS 2, 24, 28 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 - GVB1. LSA 34/1992, Seite 648). Jähnke Kutzer Thode van Gelder Veser Hase Kieserling