307) ist das Amtsgericht Leverkusen (früher Opladen) aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Februar 1991 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Köln widerrufen und den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen, als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. § 227 a Abs. 5 BRAO dient nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufs eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eihgerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm vorliegen. In dem Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ist der Antragsteller sodann aufgefordert worden, den Gesamtumsatz der Jahre 1988, 1989 und 1990 darzulegen, diesen Umsatz nach Mandaten aus den Landgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln aufzugliedern und die Kölner Mandate danach aufzugliedern, ob sie aus den durch die Gebietsreform abgetrennten Gebieten oder aus sonstigen Gebieten des Landgerichts stammen. Es ist außerdem nicht hinreichend zu erkennen, ob in deh Umsätzen aus dem Landgerichtsbezirk Köln nur solche Mandate enthalten sind, deren Bearbeitung eine Zulassung beim Landgericht Köln oder Amtsgericht Leverkusen voraussetzt und die aus den durch die Gebietsreform abgetrennten Gebieten stammen. Vor allem aber genügen Angaben aus einem einzigen Jahr nicht, um die Auswirkungen des Wegfalls der Zweitzulassung auf die Praxis des Antragstellers beurteilen zu können. Nur wenn man die Umsätze mehrerer Jahre miteinander vergleicht, läßt sich einigermaßen zuverlässig beurteilen, ob der Rechtsanwalt seit längerem einen schützenswerten Besitzstand in den abgetrennten Gebieten besitzt oder ob er etwa - was dem Sinn des § 227 a BRAO eindeutig widerspräche -die Zweitzulassung dazu benutzt hat, seine Praxis in das Gebiet eines weiteren Landgerichts hinein auszudehnen. Daß der Antragsteller die zur Darlegung einer besonderen Härte erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten.
BUNDESGERICHTSHOF s AnwZ (B) 52/91 BESCHLUSS vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Hans Werner itraßeflHl LI Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^HBstraße H^M, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung s per Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1933 geborene Antragsteller wurde am 8. Dezember 1965 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Opla- 3 den und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er betreibt seine Praxis mit einem Sozius in Langenfeld. Durch das 3. Gesetz zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 307) ist das Amtsgericht Leverkusen (früher Opladen) aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Mit Rücksicht auf die Neuordnung der Gerichtsorganisation wurde durch Erlaß des Antragsgegners vom 5. Dezember 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen und seit dem 31. März 1979 ununterbrochen in Langenfeld niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser - bis zu dem 31. Dezember 1990 befristeten - allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Köln zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Februar 1991 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Köln widerrufen und den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. s II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 u. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 78/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen, als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten_ sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine umsatzstarke Praxis, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder 5 Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. § 227 a Abs. 5 BRAO dient nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufs eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eihgerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f). 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm vorliegen. Der Antragsteller ist bereits im Verwaltungsverfahren gebeten worden, für die letzten drei Jahre nähere Angaben über die in den einzelnen Landgerichtsbezirken erzielten Umsätze zu machen. In dem Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ist der Antragsteller sodann aufgefordert worden, den Gesamtumsatz der Jahre 1988, 1989 und 1990 darzulegen, diesen Umsatz nach Mandaten aus den Landgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln aufzugliedern und die Kölner Mandate danach aufzugliedern, ob sie aus den durch die Gebietsreform abgetrennten Gebieten oder aus sonstigen Gebieten des Landgerichts stammen. & Gleichwohl hat der Antragsteller nur für das Jahr 1989 einige Angaben gemacht. Er hat den Gesamtumsatz der Praxis für dieses Jahr mit 581.251 DM angegeben. Hiervon sei ein Umsatzanteil von 160.071,48 DM auf die Gerichtszuständigkeit Leverkusen und Köln entfallen. Aus dem Zulegungsgebiet fielen in die Landgerichtszuständigkeit Köln ein Anteil von 102.482,52 DM und in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Leverkusen Umsätze von 29.280,68 DM. Diese Angaben reichen nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Sie sind in keiner Weise nachprüfbar, weil sie nicht näher aufgeschlüsselt sind. Es ist außerdem nicht hinreichend zu erkennen, ob in deh Umsätzen aus dem Landgerichtsbezirk Köln nur solche Mandate enthalten sind, deren Bearbeitung eine Zulassung beim Landgericht Köln oder Amtsgericht Leverkusen voraussetzt und die aus den durch die Gebietsreform abgetrennten Gebieten stammen. Vor allem aber genügen Angaben aus einem einzigen Jahr nicht, um die Auswirkungen des Wegfalls der Zweitzulassung auf die Praxis des Antragstellers beurteilen zu können. Hierzu ist es immer erforderlich, die Entwicklung über mehrere Jahre hinweg zu verfolgen. Nur wenn man die Umsätze mehrerer Jahre miteinander vergleicht, läßt sich einigermaßen zuverlässig beurteilen, ob der Rechtsanwalt seit längerem einen schützenswerten Besitzstand in den abgetrennten Gebieten besitzt oder ob er etwa - was dem Sinn des § 227 a BRAO eindeutig widerspräche -die Zweitzulassung dazu benutzt hat, seine Praxis in das Gebiet eines weiteren Landgerichts hinein auszudehnen. Daß der Antragsteller die zur Darlegung einer besonderen Härte erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten. Ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vor- 7 liegenden Verfahren (vgl. § 36 a BRAO) . Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Merz Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Veser Jordan