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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1966 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Feststellung wurde der Antragsteller zugleich bei dem.Landgericht Düsseldorf zugelassen. Dezember 1990 verlängert und den weitergehenden Antrag, die Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit zu verlängern, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des weitergehenden Verlängerungsantrages hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, eine Verlängerung bis zu dem 31. Die auf nur ein Jahr befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf stellt eine teilweise Versagung der von ihm für unbestimmte Zeit beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, hat der Antragsgegner mit der Fristverlängerung um ein Jahr anerkannt. September 1986 - AnwZ (B) 32/86, BRAK-Mitt. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Umsatzanteil, der durch Mandate erzielt worden sei, welche die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf prozessual voraussetzten, habe in den Jahren 1986 bis 1988 durchschnittlich 16,63 % betragen. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensausübung zutreffend darauf abgestellt, daß die Zweitzulassung des Antragstellers bereits einmal um fünf Jahre verlängert worden ist und der Antragsteller somit 15 Jahre lang Zeit hatte, sich den neuen Verhältnissen anzupassen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend darzutun vermocht, warum er auch in der um fünf Jahre verlängerten Frist nicht in der Lage war, seine Praxis in stärkerem Maße auf Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal auszurichten. Der Antragsgegner hat mit Recht darauf abgestellt, daß im Stadtgebiet von Erkrath zur Zeit 22 Rechtsanwälte niedergelassen sind, die zu dem weitaus überwiegenden Teil ihre Praxis erst nach der Gebietsreform eröffnet haben und demgemäß nur eine Zulassung beim Landgericht Wuppertal besitzen. Das spricht dafür, daß es durchaus möglich ist, als nur in Wuppertal zugelassener Rechtsanwalt im Stadtgebiet von Erkrath eine Praxis auszuüben.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsanwaltZweitzulassungErkrathAntragsgegnerBRAOPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ IB\ 52/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dietrich Hermann itraße^B, El
t
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertretendurch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht	HflHfestraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Verlängerung der Zweitzulassung
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1990 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der am HHHHV 19 32 gekorene Antragsteller wurde am 7. April 1966 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Seit Ende 1966 betreibt er seine Praxis in Erkrath, seit 1971 in Sozietät mit Rechtsanwalt Neuerburg.
Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliede-rungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf vom 10. September 1974 (GV NW S. 890) wurde die Stadt Erkrath mit Ausnahme bestimmter Flurstücke (Stadtteil Unterbach) mit der Gemeinde Hochdahl zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde Erkrath wurde dem Amtsgericht Mettmann (Landgerichtsbezirk Wuppertal) zugeordnet. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1975 anderweitig bei dem Amtsgericht Mettmann und zugleich bei dem Landgericht Wuppertal zugelassen.
Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation wurde mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 in Erkrath ansässigen, künftig bei dem Amtsgericht Mettmann zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser - zunächst bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten - allgemeinen
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Feststellung wurde der Antragsteller zugleich bei dem.Landgericht Düsseldorf zugelassen. Durch Erlaß vom 13. Dezember 1984 wurde die Doppelzulassung bis zu dem 31. Dezember 1989 verlängert.
Der Antragsteller hat rechtzeitig die weitere Verlängerung der Zweitzulassung beantragt. Mit Bescheid vom 23. November 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert und den weitergehenden Antrag, die Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit zu verlängern, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des weitergehenden Verlängerungsantrages hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, eine Verlängerung bis zu dem 31. Dezember 1997 zu erreichen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. Die auf nur ein Jahr befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf stellt eine teilweise Versagung der von ihm für unbestimmte Zeit beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.	Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, hat der Antragsgegner mit der Fristverlängerung um ein Jahr anerkannt. Das ist in dem angefochtenen Bescheid dargelegt. Die Parteien streiten demnach nur um die Frage, ob der Antragsgegner die Frist anders als geschehen hätte bemessen sollen.
Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, die als Richtlinien für die Fristbestimmung dienen könnten. Vielmehr hat die Landes Justizverwaltung über die Dauer der Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (Senatsbeschl. v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 32/86, BRAK-Mitt. 1987, 39; v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89). Solche Entscheidungen sind gerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang zugänglich; sie beschränkt sich auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 227 a Abs. 8, § 39 Abs. 3 BRAO).
2.	Der Antragsgegner hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Umsatzanteil, der durch Mandate erzielt worden sei, welche die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf prozessual voraussetzten, habe in den Jahren 1986 bis 1988 durchschnittlich 16,63 % betragen. Ein voraussichtlicher Umsatzrückgang in dieser Höhe sei zwar nicht als gering zu bewerten. Andererseits sei aber
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zu berücksichtigen, daß die Gebietsneuordnung inzwischen 15 Jahre zurückliege und der Antragsteller somit Gelegenheit gehabt habe, sich den neuen Verhältnissen anzupassen. Es sei grundsätzlicn Sache des betroffenen Rechtsanwalts, innerhalb der Zehnjahresfrist des § 227 a BRAO rechtzeitig die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Anpassungen in seiner Praxis vorzunehmen. Bei einer Gesamtschau sei die Erwartung gerechtfertigt, daß auch der Antragsteller ungeachtet des verstärkten Konkurrenzdrucks in der Lage sein werde, seine Praxis zunehmend auf Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal auszurichten und dadurch vorübergehende Umsatz- und Gewinneinbußen auszugleichen.
3.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensausübung zutreffend darauf abgestellt, daß die Zweitzulassung des Antragstellers bereits einmal um fünf Jahre verlängert worden ist und der Antragsteller somit 15 Jahre lang Zeit hatte, sich den neuen Verhältnissen anzupassen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (vgl. BGHZ 89,
 173, 178). Der Antragsteller hat nicht hinreichend darzutun vermocht, warum er auch in der um fünf Jahre verlängerten Frist nicht in der Lage war, seine Praxis in stärkerem Maße auf Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal auszurichten. Der Antragsgegner hat mit Recht darauf abgestellt, daß im Stadtgebiet von Erkrath zur Zeit 22 Rechtsanwälte niedergelassen sind, die zu dem weitaus überwiegenden Teil ihre Praxis erst nach der Gebietsreform eröffnet haben und demgemäß nur eine Zulassung beim Landgericht Wuppertal besitzen.
Das spricht dafür, daß es durchaus möglich ist, als nur in Wuppertal zugelassener Rechtsanwalt im Stadtgebiet von Erkrath eine Praxis auszuüben. Das gilt, auch wenn man vom Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ausgeht, daß nicht alle diese Anwälte ihren Haupterwerb aus der An wait Stätigkeit ziehen. Da § 227 a BRAO nur einem vorübergehenden Härteausgleich dient, muß sich auch der Antragsteller darauf einrichten, daß er auf Dauer nur bei einem Landgericht zugelassen sein kann.
Odersky
 Ulsamer
Thode
 Meisterernst
Paepcke
 Schmitz
Jordan