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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Dezember 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zuzulassen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß die in den Gutachten bezeichneten Versagungsgründe vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt hat, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liege vor. Januar 1989 hat der Antragsteller erneut um Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln nachgesucht. Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten bezeichnete Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dem Ehrengerichtshof unterlaufene Fehler in der Gerichtsbesetzung oder in der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die der Antragsteller bemängelt, könnten sich daher auf die Entscheidungsfindung des Senats nicht auswirken und wären geheilt (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1988 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß die Gesamtwürdigung der Vorgänge, die zu dem Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt hatten, und des zwischenzeitlichen Verhaltens eine fortdauernde Unwürdigkeit des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts ergab. Im Ergebnis mit Recht haben Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO noch immer vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltschaftBRAOEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ /52/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Regierungsdirektors a.D. Dr. Dietrich B ;traße	Gl
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Köln, vertreten durch ihren Präsidenten, rMBStraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Dezember 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der	1935 geborene Antragsteller war - nach
 verschiedenen anderen juristischen Tätigkeiten - von 1976 bis 1986 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zugelassen. In dieser Zeit wurde er mehrfach standesrechtlich belangt. 1979 verhängte das Ehrengericht einen Verweis und eine Geldbuße von 8.000,- DM, 1983
einen Verweis und eine Geldbuße von 14.000,- DM; im Jahre 1984 schloß das Ehrengericht ihn aus der Rechtsanwaltschaft aus. Die Ausschließung wurde mit dem Urteil des Senats vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 17/86 - rechtskräftig. Gegenstand dieser Verfahren waren überwiegend Verunglimpfungen von Richtern, Anwälten und Parteien. Durch am 18. Oktober 1986 rechtskräftig gewordenes Strafurteil wurde der Antragsteller außerdem wegen Parteiverrats, Verwahrungsbruchs, falscher Verdächtigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 24. Februar 1988 u.a. den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß die in den Gutachten bezeichneten Versagungsgründe vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt hat, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liege vor. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 12. April 1989 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (1 BvR 122/89).
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Mit Antrag vom 22. Januar 1989 in Verbindung mit einer Schrift vom 31. Januar 1989 hat der Antragsteller erneut um Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gummersbach sowie dem Landgericht Köln nachgesucht. Mit Gutachten vom 16. März 1989 hat die Antragsgegnerin wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten bezeichnete Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Der Antragsteller macht rechtliche Bedenken gegen das Verfahren des Ehrengerichtshofs geltend. Das kann auf sich beruhen. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Dem Ehrengerichtshof unterlaufene Fehler in der Gerichtsbesetzung oder in der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die der Antragsteller bemängelt, könnten sich daher auf die Entscheidungsfindung des Senats nicht auswirken und wären geheilt (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 -m.w.Nachw.).
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2. In dem Beschluß vom 12. Dezember 1988 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß die Gesamtwürdigung der Vorgänge, die zu dem Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt hatten, und des zwischenzeitlichen Verhaltens eine fortdauernde Unwürdigkeit des Antragstellers für den Beruf des Rechtsanwalts ergab. Der seitdem verstrichene Zeitablauf ist entschieden zu kurz, um für sich allein eine andere Beurteilung zu ermöglichen. Insoweit hat auch das Beschwerdevorbringen nichts Neues dargetan. Es bestehen kei- # nerlei Anhaltspunkte dafür, daß der früher festgestellte eingewurzelte Hang des Antragstellers zu dem Querulieren inzwischen entscheidend gemindert sein könnte. Einer Entscheidung darüber, ob auch die derzeitigen Vermögens Verhältnisse des Antragstellers einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünden, bedarf es bei dieser Sachund Rechtslage nicht. Im Ergebnis mit Recht haben Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO noch immer vorliegt. Der Vortrag, der Beschwerdeführer betreibe nunmehr die Wiederaufnahme der ehrengerichtlichen Verfahren, die in die Gesamtwürdigung der Vorgänge
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einbezogen waren, die zu dem Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft geführt hatten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Quack	Meisterernst	Hase