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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch ihren Präsidenten, oflHHBB, Hl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1988 als Beigeordneter der Stadt Lippstadt im Zeitbeamtenverhältnis befand, beantragte beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu dem 2. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof ebenso zurückgewiesen wie den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag, wonach die Antragsgegnerin nicht berechtigt sein solle, Hinweise des Antragstellers auf die Schwerpunkt- _ 1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in S 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 25. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil durch die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage betroffen ist (vgl. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. Das Bundesverfassungsgericht hat darin vielmehr die 9 dargelegte Rechtsprechung des Senats zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (aaO S.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
RechtsanwaltAnwZBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 52/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Horst-Michael
 Straße
'r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch ihren Präsidenten, oflHHBB, Hl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsa
WI
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 12. Dezember 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller, der sich bis 1. Dezember 1988 als Beigeordneter der Stadt Lippstadt im Zeitbeamtenverhältnis befand, beantragte beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu dem 2. Dezember 1988. Von der Antragsgegnerin begehrt er, ihm zeitgleich zu
3
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" führen zu dürfen. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 26. Mai 1988 abgelehnt. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof ebenso zurückgewiesen wie den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag, wonach die Antragsgegnerin nicht berechtigt
 sein solle, Hinweise des Antragstellers auf die Schwerpunkt- _
w
mäßige Bearbeitung von Verwaltungsrechtssachen als Standes-widrig zu beanstanden. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Hilfsweise erstrebt er nunmehr die Feststellung, daß er berechtigt sei, auf Praxisschild und Briefbögen den Hinweis "besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht" anzubringen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.	Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes, die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in S 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft
 als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 25. April 1988
-	AnwZ (B) 60/87; Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988
-	AnwZ (B) 15/88).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu dem 2. Dezember 1988 berechtigt, Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Er darf damit auch auf sämtlichen Gebieten des Verwaltungsrechts gerichtlich und außergerichtlich tätig werden. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint, weil durch die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage betroffen ist (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77).
An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf die durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - beschlossene Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen festzuhalten (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88).
5
2.	Die Beschwerde ist auch bezüglich des im Beschwerdeverfahren umgestellten Hilfsantrags unzulässig. Dieser hat
- in anderer prozessualer Gestalt - ein ähnliches Ziel wie der Hauptantrag. Der Beschwerderechtszug ist ihm daher ebenfalls verschlossen.
3.	Die vom Beschwerdeführer angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 57, 121 ergibt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat darin vielmehr die 9 dargelegte Rechtsprechung des Senats zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (aaO S. 139, in NJW 1981, 2239 nicht abgedruckt).
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Laufhütte	ülsamer	Jähnke

Meisterernst
 Paepcke
Jordan