Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Senat war bereits mit Anträgen befaßt, die der Antragsteller in Baden-Württemberg (Senatsentscheidung vom 21. Juli 1987 - AnwZ (B) 3 und 12/87), Rheinland-Pfalz (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 34/87), Saarland (Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87) und in Schleswig-Holstein (Senatsentscheidung vom 30. November 1987 (AnwZ (B) 42/87) dargelegt, daß der Antragsteller nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, weil er nicht die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat (§ 4 BRAO). § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. Auch zu dem Hinweis des Antragstellers, Dr. Plattner sei bei gleicher Vorbildung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, hat der Senat bereits Stellung genommen (Beschlüsse vom 21. November 1987 - AnwZ (B) 42/87) und dargelegt, daß sich der Antragsteller auf die Zulassung von Dr. Plattner nicht berufen kann, weil diesem - anders als dem Antragsteller - die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 52/87 BESCHLUSS in dem Verfahren Edwin -Allee gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Jl wegen Zulasssung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 8. Februar 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer, Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 30. Juni 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge - für das Verfahren des ersten Rechtszugs in Abänderung des oben genannten Beschlusses - auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 1933 in bHHI geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er bemüht sich um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Senat war bereits mit Anträgen befaßt, die der Antragsteller in Baden-Württemberg (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 26/87), 3 Berlin (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 21/87), Bremen (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 33/87), Hamburg (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 24/87), Hessen (Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 11/87), Nordrhein-Westfalen (Senatsentscheidungen vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 3 und 12/87), Rheinland-Pfalz (Senatsentscheidung vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 34/87), Saarland (Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87) und in Schleswig-Holstein (Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 42/87) gestellt hatte. Im anhängigen Verfahren beantragt der Antragsteller, ihn in München zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Diesen Antrag hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 19. August 1986 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat hat bereits in vier Beschlüssen vom 21. September 1987 (AnwZ (B) 21, 26, 33 und 34/87) und erneut am 30. November 1987 (AnwZ (B) 42/87) dargelegt, daß der Antragsteller nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, weil er nicht die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat (§ 4 BRAO). Die von ihm im anhängigen Verfahren vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Daß er sein Begehren nicht auf 4 § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. Juli 1987 (AnwZ (B) 13/87 und vom 30. November 1987 (AnwZ (B) 42/87) ausgeführt. Auch zu dem Hinweis des Antragstellers, Dr. Plattner sei bei gleicher Vorbildung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, hat der Senat bereits Stellung genommen (Beschlüsse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 26/87 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 42/87) und dargelegt, daß sich der Antragsteller auf die Zulassung von Dr. Plattner nicht berufen kann, weil diesem - anders als dem Antragsteller - die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist. Dem ist nichts hinzuzufügen. 5 Der Senat hat den Geschäftswert wie in den vergleichbaren Vorverfahren (vgl. Senatsentscheidungen vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 26/87 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 42/87) auf 20.000 DM festgesetzt (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Schaefer Weise