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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Justizijinisters des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt Horst-Dieter Antragsteller und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat diesem Antrag stattgegeben und die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufgehoben mit der Begründung, die Interessen der Rechtsuchenden seien durch den nach wie vor bestehenden Vermögensverfall des Antragstellers nicht mehr gefährdet, nachdem der Antragsteller seine Praxis aufgegeben habe und als Mitarbeiter bei einem anderen Rechtsanwalt tätig sei. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs sind die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.? Auch im Beschwerdeverfahren erhebt der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Feststellung, daß er sich nach wie vor in Vermögensverfall befindet. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht immer schon dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet worden sind. Außerdem besteht angesichts der Höhe der Schulden des Antragstellers jederzeit die Möglichkeit, daß erneut Gläubiger auf Gelder Zugriff nehmen, die für Mandanten bestimmt sind. Januar 1986, also wenige Tage vor Erlaß der Rücknahmeverfügung, seine selbständige Praxis aufgegeben hat und seitdem als Mitarbeiter bei einem anderen Rechtsanwalt beschäftigt ist, beseitigt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht. Daß die Aufgabe des Anwaltsbüros und der Eintritt in ein Angestelltenverhältnis grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Aber auch wenn der Antragsteller nur im Rahmen des Anstellungsverhältnisses als Rechtsanwalt tätig würde, wäre eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht auszuschließen. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß der Antragsteller nicht immer der Versuchung widerstehen kann, mit Hilfe ihm anvertrauter Geldbeträge seine eigenen finanziellen Probleme zu lösen. Er hat diesen Umstand jedoch bei seiner Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt und hat sein Ermessen dahin ausgeübt, daß trotz der derzeitigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geboten ist. Gerade weil der Antragsteller derzeit nicht mehr selbständig tätig ist, stellt die Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft für ihn keine unzu demutbare Härte dar. Auch wenn der Antragsteller als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts bestellt werden möchte, braucht er nicht unbedingt als Rechtsanwalt zugelassen zu sein (§ 53 Abs.4 Satz 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsuchendenAnwZGefährdungAntragsgegnersBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B) 52/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Justizijinisters des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
Rechtsanwalt Horst-Dieter
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1986 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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G f ü n d e
I.
Der am
1940 geborene Antragsteller ist
 seit dem 27. Januar 1970 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Minden und dem Landgericht Bielefeld zugelassen. Am 20. Juni 1973 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Minden bestellt. Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 1985 aus dem Amt des Notars entlassen.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1985 schied der Antragsteller aus einer Sozietät mit mehreren Rechtsanwälten aus und übte seine Anwaltstätigkeit allein aus. Seit dem 1. Januar 1986 ist er nach Aufgabe seiner eigenen Praxis als Mitarbeiter bei Rechtsanwalt T in	M beschäf-
Mit Verfügung vom 6. Januar 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen.
Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat diesem Antrag stattgegeben und die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufgehoben mit der Begründung, die Interessen der Rechtsuchenden seien durch den nach wie vor bestehenden Vermögensverfall des Antragstellers nicht mehr gefährdet, nachdem der Antragsteller seine Praxis aufgegeben habe und als Mitarbeiter bei einem anderen Rechtsanwalt tätig sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
tigt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs sind die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht angenommen. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß sie gegenwärtig nicht mehr vorlägen.
a) Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.? vgl. Senatsbeschlüsse v. 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83; v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 13/84).
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung neun Gläubiger Voll- . streckungstitel gegen den Antragsteller erwirkt und ver-
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schiedene Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Die Gesamtsumme der diesen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Forderungen, die in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt sind, bewegt sich in der Größenordnung von über 700.000 DM. Es sind mehrere Forderungspfändungen, auch in Geschäftskonten des Antragstellers, ausgebracht worden. Wegen kleinerer Forderungen haben verschiedene Gläubiger wiederholt erfolglos versucht, durch Pfändung in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken. Im Oktober 1985 erging eine Durchsuchungsanordnung. Ende Oktober 1985 ist Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Am 30. Oktober 1985 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Aus einer vom Antragsteller selbst zu dem 31. Mai 1986 erstellten Vermögensübersicht ergibt sich eine nicht durch realisierbare Vermögenswerte gedeckte Überschuldung in Höhe von ,310.000 DM. Der Antragsteller hat nicht darzulegen vermocht, wie er diese Schulden abtragen will. Auch im Beschwerdeverfahren erhebt der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Feststellung, daß er sich nach wie vor in Vermögensverfall befindet.
b) Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs gefährdet der Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden. Allerdings sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht immer schon dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Vielmehr verlangt § 15 Nr. 1 BRAO im Gegensatz zu dem Konkurs eine konkrete Gefährdung (vgl. Senatsbeschlüsse v. 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 33/84 und v. 13. Mai 1985 -AnwZ (B) 6/85 - jeweils m.w.N.).
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Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet worden sind. Es liegt auf der Hand, daß damit auch Mandantengelder dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt sind. Außerdem besteht angesichts der Höhe der Schulden des Antragstellers jederzeit die Möglichkeit, daß erneut Gläubiger auf Gelder Zugriff nehmen, die für Mandanten bestimmt sind.
Der Umstand, daß der Antragsteller am 1. Januar 1986, also wenige Tage vor Erlaß der Rücknahmeverfügung, seine selbständige Praxis aufgegeben hat und seitdem als Mitarbeiter bei einem anderen Rechtsanwalt beschäftigt ist, beseitigt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht. Daß die Aufgabe des Anwaltsbüros und der Eintritt in ein Angestelltenverhältnis grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Senatsbeschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 2/82; v. 25. Juni 1984 -AnwZ (B) 7/84; und v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 20/85). Das folgt bereits daraus, daß der Antragsteller das Angestelltenverhältnis kurzfristig beenden kann. Der mit Rechtsanwalt Turowski geschlossene Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zu dem Quartalsende gekündigt werden. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses braucht der Justizverwaltung nicht mitgeteilt zu werden, so daß sich der Übergang in die selbständige Tätigkeit mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen unkontrolliert vollziehen könnte. Auch bei Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses könnte der Antragsteller eigene Mandate übernehmen. Der Antragsteller hat sich zwar verpflichtet, seine gesamte
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Arbeitskraft ausschließlich der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts	zur Verfügung zu stellen. Das schließt aber
 nicht aus, daß er angesichts der erdrückenden Schuldenlast und des geringen Gehalts, selbst wenn man seine Einkünfte aus Mitarbeit in einem Repetitorium sowie seine restlichen Gebühreneinnahmen berücksichtigt, versucht sein könnte, nebenher eigene Mandanten zu betreuen.
Aber auch wenn der Antragsteller nur im Rahmen des Anstellungsverhältnisses als Rechtsanwalt tätig würde, wäre eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht auszuschließen.
Nach dem Anstellungsvertrag ist der Antragsteller zwar nicht berechtigt, Gelder in Empfang zu nehmen. Damit ist aber noch nicht gewährleistet, daß er sich auch wirklich entsprechend verhält. Auch die Tätigkeit eines angestellten Anwalts eröffnet immer wieder die Möglichkeit, über fremde Gelder zu verfügen. Die Vergangenheit hat gezeigt, daß der Antragsteller nicht immer der Versuchung widerstehen kann, mit Hilfe ihm anvertrauter Geldbeträge seine eigenen finanziellen Probleme zu lösen. So hat er in den Jahren 1984/85 aus der Kasse eines Sportvereins, dessen zweiter Vorsitzender er war, unberechtigt 21.184,68 DM entnommen und für private Zwecke verbraucht.
2. Wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO erfüllt sind, liegt die Anwendung der Vorschrift im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Ein derartiger Ermessensfehler ist dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Dem Antragsgegner war zwar bei Erlaß der Rücknahmeverfügung noch nicht
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bekannt, daß der Antragsteller seine selbständige Praxis aufgegeben und in ein Angestelltenverhältnis getreten war.
Er hat diesen Umstand jedoch bei seiner Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt und hat sein Ermessen dahin ausgeübt, daß trotz der derzeitigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geboten ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darin liegt auch entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Gerade weil der Antragsteller derzeit nicht mehr selbständig tätig ist, stellt die Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft für ihn keine unzu demutbare Härte dar. Auch wenn der Antragsteller als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts bestellt werden möchte, braucht er nicht unbedingt als Rechtsanwalt zugelassen zu sein (§ 53 Abs. 4 Satz 2 BRAO).
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke