* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Platz DflHHHB, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1904 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31.* Dezember 1984 zurückgenommen. Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweitzulassung um 30% vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen. 8? Verfahren aus dem Gebiet der ausgegliederten Stadt Herbede, 1984 betrugen die entsprechenden Zahlen nach den vor dem Ehrengerichtshof abgegebenen Erklärungen des Antragstellers 70 von 1.961 Mandaten. Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Wie die geringe Zahl der dem Anwaltszwang unterliegenden Mandate aus diesem Gebiet zeigt, ist der Antragsteller hier auch vorwiegend in einem Bereich tätig, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht zwingend ist; die Zulassung bei dem Landgericht Bochum ist für ihn daher insoweit von geringerer Bedeutung. Deshalb wird auch seine Beratungspraxis - insbesondere die Beratung der Mitglieder des Haus- und Grundeigentümervereins Herbede -von der Rücknahme der Zweitzulassung nicht nachhaltig beeinflußt werden. Keine rechtliche Bedeutung hätte es, wenn der Antragsteller nach der Zweitzulassung Mandanten in anderen Gebieten des Landgerichtsbezirks Bochum gewonnen hätte und nun den Verlust dieser Klienten befürchten müßte. Die von ihm hervorgehobene Kostenstruktur der Praxis, die auf Verpflichtungen infolge des Ausscheidens von zwei Sozien und auf dem Erwerb eines Hauses beruht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Seinen vor dem Ehrengerichtshof gestellten Hilfsantrag, die bestehende Zweitzulassung in eine solche nach § 24 BRAO überzuleiten, hat der Antragsteller nicht näher begründet; er ist im Laufe des Verfahrens auch nicht darauf zurückgekommen. Der Antragsgegner hat deshalb in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen auch des § 24 BRAO zutreffend verneint und die Zweitzulassung zu Recht zurückgenoramen.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
HerbedeZweitzulassungBRAOAntragsgegnerBochumZulassung

Volltext der Entscheidung

2/\/\5
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 52/65	BESCHLUSS
des Rechtsanwalts BflMBstraße |B>
in dem Verfahren und Notars Dr. Gerhard R0B,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Platz	DflHHHB,	vertreten	durch	die
 Generalstaatsanwaltschaft in Hamm
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehi^enge-richtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.-^ DM festgesetzt.
seit dem 27. September 1971 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in H 
G r ü n d e :
I.
Der am
1942 geborene Antragsteller ist
 Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am 1. Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca. 10.000 FJinwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940; Art. I § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW S. 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu.
Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 13. Februar 1975 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1904 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in Hattingen ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller am 19. März 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Er hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung beantragt. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 19. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31.* Dezember 1984 zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
 
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5,Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
Die Landesjustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine ’’besondere” ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (3GHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (3) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September ^985 - AnwZ (B) 32/85).
Diese Grundlage hat der Ehrengerichtshof zutreffend ermittelt und gewürdigt. Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweitzulassung um 30% vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen.
Die aus drei, seit 1984 aus zwei Sozien bestehende Fraxis hatte 1982	1.98? und 1983	2.011	Prozeßmandate.
Hiervon stammten im Jahre 1982	96 Verfahren, im Jahre 1983
8? Verfahren aus dem Gebiet der ausgegliederten Stadt Herbede, 1984 betrugen die entsprechenden Zahlen nach den vor dem Ehrengerichtshof abgegebenen Erklärungen des Antragstellers 70 von 1.961 Mandaten. Dem Anwaltszwang unterlagen 1982 4 und 1983 7 der aus der früheren Stadt Herbede herrührenden Prozesse.
Das Erlöschen der Zweitzulassung wird damit die Prozeßpraxis des Antragstellers, soweit sie auf Mandaten aus Herbede beruht, nicht nennenswert berühren. Wie die geringe Zahl der dem Anwaltszwang unterliegenden Mandate aus diesem Gebiet zeigt, ist der Antragsteller hier auch vorwiegend in einem Bereich tätig, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht zwingend ist; die Zulassung bei dem Landgericht Bochum ist für ihn daher insoweit von geringerer Bedeutung. Deshalb wird auch seine Beratungspraxis - insbesondere die Beratung der Mitglieder des Haus- und Grundeigentümervereins Herbede -von der Rücknahme der Zweitzulassung nicht nachhaltig beeinflußt werden. Keine rechtliche Bedeutung hätte es, wenn der Antragsteller nach der Zweitzulassung Mandanten in anderen Gebieten des Landgerichtsbezirks Bochum gewonnen hätte und nun den Verlust dieser Klienten befürchten müßte. § 227 a BRAO dient, wie der Ehrengerichtshof zutreffend hervorgehoben hat, dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Reehtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen.

- O -
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist ferner zu beachten, daß der Bezirk des Amtsgerichts Hattingen vor dem Inkrafttreten des Ruhrgebietsgesetzes vergrößert worden war. Diese Neuordnungsmaßnahme ist im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Herbede zu sehen. Die daraus dem Antragsteller zugewachsenen neuen Mandate (1962:59; 1983:48; 1984:37) vermindern den hier zu bewertenden Nachteil weiter.
Die Nichtverlängerung der Zweitzulassung bedeutet für den Antragsteller somit wirtschaftlich keine besondere Härte. Die von ihm hervorgehobene Kostenstruktur der Praxis, die auf Verpflichtungen infolge des Ausscheidens von zwei Sozien und auf dem Erwerb eines Hauses beruht, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Seinen vor dem Ehrengerichtshof gestellten Hilfsantrag, die bestehende Zweitzulassung in eine solche nach § 24 BRAO überzuleiten, hat der Antragsteller nicht näher begründet; er ist im Laufe des Verfahrens auch nicht darauf zurückgekommen. Gründe für eine derartige Zulassung sind dem Senat nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat deshalb in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen auch des § 24 BRAO zutreffend verneint und die Zweitzulassung zu Recht zurückgenoramen.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Kohlndorfer
Rössler
 Messer