* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 2012 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiedereinsetzung Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde mit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er geltend macht, dass ihn die Terminsladung nicht erreicht habe. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 24. § 329 Abs.3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindenden mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor.

Zitierte Normen: § 329 StPO § 42 BRAO § 12 FGG § 42 BRAO § 29a FGG
AnwZStand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 52/10
vom 9. Januar 2012 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier:	Antrag	auf	Wiedereinsetzung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 9. Januar 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt
 zugelassen. Mit Bescheid vom 17. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde mit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2011 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er geltend macht, dass ihn die Terminsladung nicht erreicht habe.
II.
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2008
-3-
- AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 2, 3; vgl. auch EGH Celle, EGE XI, 141; Feue-rich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Auf I., § 40 Rn. 56).
3	Die	Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in Zulassungsverfahren ein dem
§ 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindenden mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragstellers im Termin keine Säumnisfolgen hat, vor allem nicht zur Verwerfung einer zulässigen sofortigen Beschwerde führt. Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter Berücksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 12 FGG a.F., § 36a Abs. 2 BRAO aF.).
4	Eine	Auslegung	des	Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge scheidet aus, weil
 der Antragsteller auch nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags keinen Vortrag dazu gehalten hat, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. mit welchen rechtlichen Argumenten er der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes wäre eine Anhörungsrüge daher unzulässig (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.,
 § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG a.F.; vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008, aaO Rn. 4).
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Wüllrich	Stüer
 Vorinstanz:
AGFI Rostock, Entscheidung vom 18.06.2010 - AGFI 7/09 (1/4)