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BGH

Gericht: BGH

Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
KostenRechtsanwaltschaftMartiniZulassungerledigen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 52/06
23. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 23. Juli 2008 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Danach war in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Hauger	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 27.03.2006 - BayAGH I - 27/05 -