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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Antragsteller hat zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren jedoch die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid vom 1. ren in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil der Anwaltsgerichtshof den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen, sondern die Hauptsache - dem geänderten Begehren des Antragstellers entsprechend - für erledigt erklärt hat. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. 4 Da das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5 BRAO) versäumt hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsmittelBRAOHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 52/05
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
 am 17. Oktober 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €festgesetzt.
Gründe:
1	Mit Bescheid vom 1. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die
 Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren jedoch die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid vom 1. November 2004 mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben hatte. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
-3 -
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	die Feststellung getroffen, dass das Verfah-
ren in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 7. April 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6. Mai 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3	Das	Rechtsmittel	ist	unzulässig.	Gegen	den angefochtenen Beschluss ist
 die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil der Anwaltsgerichtshof den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen, sondern die Hauptsache - dem geänderten Begehren des Antragstellers entsprechend - für erledigt erklärt hat. Diese Entscheidung ist - auch hinsichtlich der damit verbundenen Kostenentscheidung - nicht anfechtbar. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht.
4	Da	das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an,
 dass der Antragsteller die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5 BRAO) versäumt hat.
-4-
5	Das	unzulässige	Rechtsmittel	konnte	der	Senat	ohne	mündliche	Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Deppert	Otten	Ernemann	Freilesen
 Schott	Frey	Wosgien
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.04.2005 - AGH 20/04 (II 12) -