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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Aufgrund einer Reform der Amtsgerichtsbezirke, nach der der Kanzleiort des Antragstellers fortan zu dem Landgerichtsbezirk Heidelberg gehörte, wurde durch Erlaß des Antragsgegners für die Zeit vom 1. § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO festgestellt, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Heidelberg und Mosbach geboten war. Mai 1989 nahm der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Mosbach zurück. In dem durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleiteten Verfahren, in dem die Frage umstritten war, ob noch immer eine - die erstrebte weitere Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigende - besondere Härte vorlag, schlossen die Parteien vor dem erkennenden Senat am 7. Die Zulassung beider Antragsteller beim Landgericht Mosbach wird von heute an gerechnet um 5 Jahre verlängert . Gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Oktober 1991 entgegensteht und daß auch im übrigen die Voraussetzungen einer weiteren Verlängerung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gegeben sind. Im Zeitpunkt des Vergleichs war umstritten, ob das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO eine nochmalige Verlängerung rechtfertige. 2278) sind die §§ 227 a und 227 b BRAO in den alten Bundesländern erst mit Wirkung zu dem 1. Die im Zeitpunkt der Vereinbarung des Vergleichs diskutierte Änderung des anwaltlichen Berufsrechts, die in dem genannten Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat, ist in der vergleichsweisen Regelung bereits dadurch berücksichtigt worden, daß - falls nicht während der nochmals gewährten Verlängerung der Doppelzulassung die Singularzulassung ohnehin wegfallen sollte - jedenfalls eine Verlängerung i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO über den 7. 2. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen, was die Annahme einer besonderen Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO rechtfertigen könnte. Wie schon die vom Antragsteller vorgelegten Umsatzzahlen, die er in dem durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren genannt hat, ausweisen, hat der Antragsteller seine Umsätze im Bereich des Landgerichts Mosbach mehr als verdoppelt, obwohl er sich auf den Wegfall dieses Einzugsgebiets einzustellen hatte. Während der jetzt über 22 Jahre dauernden Zweitzulassung des Antragstellers, dessen Kanzlei bei Änderung der Bezirksgrenzen nach eigenen Angaben noch in der Aufbauphase war, bestand ausreichend Gelegenheit, die Praxis entsprechend der zukünftig allein in Betracht kommenden Zulassung beim Landgericht Heidelberg auszurichten, wie es bei anderen - erst nach Änderung der Bezirksgrenzen gegründeten - Anwaltskanzleien mit Sitz in Eberbach der Fall ist.

ZweitzulassungVerlängerungAntragsgegnerBRAOZulassungbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 51/96
vom 3. März 1997 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Albrecht El
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das^Justizministerium Baden-Württemberg, S|
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 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Verlängerung der Zweitzulassung
*
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1968 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar zunächst bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg sowie beim Amtsgericht Mannheim zugelassen. Nach Verlegung seiner Praxis und Verzicht auf die
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bisherige Zulassung wurde er im Jahre 1969 beim Landgericht Mosbach und beim Amtsgericht Eberbach zugelassen. Aufgrund einer Reform der Amtsgerichtsbezirke, nach der der Kanzleiort des Antragstellers fortan zu dem Landgerichtsbezirk Heidelberg gehörte, wurde durch Erlaß des Antragsgegners für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zu dem 30. Juni 1984 gern.
§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO festgestellt, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Heidelberg und Mosbach geboten war. Die dementsprechende Zulassung des Antragstellers wurde bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert. Mit Bescheid vom 31. Mai 1989 nahm der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Mosbach zurück. In dem durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleiteten Verfahren, in dem die Frage umstritten war, ob noch immer eine - die erstrebte weitere Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigende - besondere Härte vorlag, schlossen die Parteien vor dem erkennenden Senat am 7. Oktober 1991 folgenden Vergleich:
1.	Der Antragsgegner nimmt seine Widerrufsverfügung vom 31.05.1989 bzgl. Rechtsanwalt ... und vom 21. April 1989 bzgl. Rechtsanwalt B0|B zurück.
2.	Die Zulassung beider Antragsteller beim Landgericht Mosbach wird von heute an gerechnet um 5 Jahre verlängert .
3.	Beide Parteien sind sich einig, daß eine weitere Verlängerung nicht mehr stattfindet. Das erkennen die Antragsteller an.
Der Antragsgegner widerrief mit Verfügung vom 18. März 1996 die Zulassung beim Landgericht Mosbach zu dem 8. Oktober 1996. Der Antragsteller beantragte am 20. März 1996 die Zulassung über den 7. Oktober 1996 hinaus zu verlängern. Diesen Antrag gab dem Antragsgegner keine Veranlassung, seine Widerrufsverfügung zu ändern. Gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß einer Verlängerung der Zulassung über den 7. Oktober 1996 hinaus der gerichtliche Vergleich vom 7. Oktober 1991 entgegensteht und daß auch im übrigen die Voraussetzungen einer weiteren Verlängerung nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gegeben sind.
1. Die Parteien haben sich im Vergleich vom 7. Oktober 1991 darauf geeinigt, daß die für noch fünf Jahre gewährte Zweitzulassung über den 7. Oktober 1996 hinaus nicht mehr verlängert werden wird. Im Zeitpunkt des Vergleichs war umstritten, ob das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO eine nochmalige Verlängerung rechtfertige. Zur Beendigung dieses Streits einigten die Parteien
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sich auf eine letztmalige Verlängerung, mit der die Gesamtzeit der Doppelzulassung endgültig festgelegt worden ist.
An diesen Vergleich ist der Antragsteller gebunden.
Entgegen seiner Auffassung hat sich dadurch, daß mit Wirkung zu dem 1. Januar 2000 das Lokalisationsprinzip für die erste Instanz entfällt, an der Verbindlichkeit des Vergleichs nichts geändert.
Durch Art. 1 Nr. 38, Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, S. 2278) sind die §§ 227 a und 227 b BRAO in den alten Bundesländern erst mit Wirkung zu dem 1. Januar 2000 aufgehoben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sie uneingeschränkt weiter. Die im Zeitpunkt der Vereinbarung des Vergleichs diskutierte Änderung des anwaltlichen Berufsrechts, die in dem genannten Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat, ist in der vergleichsweisen Regelung bereits dadurch berücksichtigt worden, daß - falls nicht während der nochmals gewährten Verlängerung der Doppelzulassung die Singularzulassung ohnehin wegfallen sollte - jedenfalls eine Verlängerung i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO über den 7. Oktober 1996 hinaus nicht mehr stattfindet.
2. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen, was die Annahme einer besonderen Härte i.S. von § 227 a Abs. 5 BRAO rechtfertigen könnte.
Grundlage für die Würdigung, ob eine besondere Härte vorliegt, sind die wirtschaftlichen Einbußen, die ein
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Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines räumlichen Betätigungsfeldes erleidet. Von besonderem Gewicht i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO ist die Härte dann, wenn der Wegfall der Zweitzulassung eine solche Schmälerung des Einkommens mit sich bringt, daß die Grenzen des konkret Zumutbaren überschritten werden. Dabei sind indessen nur solche Einbußen berücksichtigungsfähig, die durch die Änderung der Gerichtsbezirke verursacht sind. Weitet der Rechtsanwalt dagegen sein Betätigungsfeld während gewährter Verlängerungen gerade in dem Bereich aus, in dem der Wegfall der Zweitzulassung Bedeutung erlangt, so ist diese Ausweitung bei der Feststellung einer - besonderen - Härte zu vernachlässigen. Wie schon die vom Antragsteller vorgelegten Umsatzzahlen, die er in dem durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren genannt hat, ausweisen, hat der Antragsteller seine Umsätze im Bereich des Landgerichts Mosbach mehr als verdoppelt, obwohl er sich auf den Wegfall dieses Einzugsgebiets einzustellen hatte. Während der jetzt über 22 Jahre dauernden Zweitzulassung des Antragstellers, dessen Kanzlei bei Änderung der Bezirksgrenzen nach eigenen Angaben noch in der Aufbauphase war, bestand ausreichend Gelegenheit, die Praxis entsprechend der zukünftig allein in Betracht kommenden Zulassung beim Landgericht Heidelberg auszurichten, wie es bei anderen - erst nach Änderung der Bezirksgrenzen gegründeten - Anwaltskanzleien mit Sitz in Eberbach der Fall ist.
Die in § 227 a Abs. 5 BRAO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit hat gerade nicht den Sinn, eine der allgemeinen Rechtslage widersprechenden Einzelregelung auf Dauer gelten zu lassen, sondern dient ausschließlich der Vermeidung besonderer persönlicher Nachteile.
Geiß	van	Gelder	Basdorf	Otten
 Müller
Salditt
 Wüllrich