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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Aufgrund der Vielzahl der in der Widerrufsverfügung des Antragsgegners aufgelisteten Forderungen und Vollstrek-kungsverfahren, die bis zur Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof zu einem erheblichen Teil unerledigt blieben, und im Hinblick darauf, daß zwischenzeitlich sechs Haftbefehlsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden waren, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofHauptsacheZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 51/95
vom 17. Juni 1996
in dem Verfahren
 des Assessors Thomas S|
uam ti
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^j^pstraße	HflB,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Schott und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 30. Dezember 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig.
Antragsteller und Antragsgegner haben das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Gerichts-
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kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Aufgrund der Vielzahl der in der Widerrufsverfügung des Antragsgegners aufgelisteten Forderungen und Vollstrek-kungsverfahren, die bis zur Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof zu einem erheblichen Teil unerledigt blieben, und im Hinblick darauf, daß zwischenzeitlich sechs Haftbefehlsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden waren, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
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Der Widerrufsgrund ist bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens auch nicht nachträglich weggefallen. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar.
Jähnke	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Weise	Schott	Salditt
I