Theodor Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Ergebnis zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Wie der Ehrengerichtshof festgestellt hat, sind sämtliche gegen den Antragsteller bestehenden Forderungen beglichen. Damit hat auch der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wieder geregelt sind.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 51/94 BESCHLUSS vom 21. November 1994 in dem Verfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm, Pstraß« Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt No Ttf|^straße^P B Theodor Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1979 bei dem Landgericht Bielefeld als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 u. 4 BRAO) , hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Ergebnis zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, 4 §915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkungen von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). 2. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen, weil am 26. November 1993 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ergangen war. Abgesehen davon waren auch zahlreiche Vollstreckungstitel gegen ihn erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden, wie dies in der Widerrufsverfügung im einzelnen dargelegt ist. 3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Einen solchen Wegfall hat der Ehrengerichtshof zutreffend bejaht. ) Wie der Ehrengerichtshof festgestellt hat, sind sämtliche gegen den Antragsteller bestehenden Forderungen beglichen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist gelöscht. Der Antragsteller hat seine Schulden zwar mit Hilfe eines Darlehens bezahlt, das seine Familie ihm gewährt hat. Dieses Darlehen ist jedoch nicht verzinslich. Außerdem braucht der Antragsteller es voraussichtlich nicht zurückzuzahlen, weil es bei einer zu erwartenden Erbschaft angerechnet werden soll. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert hat, betragen seine Einnahmen 85.000 DM brutto jährlich. Damit hat auch der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wieder geregelt sind. Jähnke Kutzer Groß Schmitz von Hase Kieserling Christian