Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß des Justizministers vom 20. Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 11. Juni 1992 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung um weitere fünf Jahre bis zu dem 31. 1. Die LandesJustizverwaltung kann nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Zweit zulas sung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Naß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Dabei sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs.1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. Wenn es dem Rechtsanwalt gelungen ist, mit Hilfe der Zweitzulassung seine Tätigkeit auf den gesamten Bezirk der Zweitzulassung auszudehnen, so stellt das einen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand er keinen Anspruch hat. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine besondere Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Der Umsatzanteil, der auf den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teil des Amtsgerichtsbezirks Rheydt entfällt, ist nur gering. Der bei einem Wegfall der Zweitzulassung drohende Umsatzverlust in der Größenordnung von 2 bis 4 % stellt keine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO dar. Die sonstigen vom Antragsteller angeführten Umstände - der geringe Umsatz seiner Praxis und sein fortgeschrittenes Alter - vermögen für sich genommen keine besondere Härte zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 51/93 BESCHLUSS vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter Pi Istraße tfV, M( Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten desOberlandesgerichts Düsseldorf vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, itraße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am BHHHV1925 geborene Antragsteller wurde 1956 als Rechtsanwalt bei dem damaligen Amtsgericht Rheydt und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom 10. September 1974 wurden Gebiete des Amtsgerichtsbezirks Rheydt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 dem Amtsgerichtsbezirk Neuss zugeordnet. Aus diesem Anlaß stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 20. März 1975 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Rheydt (jetzt Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt) zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß des Justizministers vom 20. August 1975 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 11. Dezember 1984 bis zu dem 31. Dezember 1992 verlängert. Am 24. Juni 1992 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung um weitere fünf Jahre bis zu dem 31. Dezember 1997 zu verlängern. Diesen Antrag hat der Antragsgegner 4 zurückgewiesen und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 u. Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung liegen nicht vor. 1. Die LandesJustizverwaltung kann nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Zweit zulas sung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Naß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 13. April 1992 - AnwZ (B) 1/92) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Dabei sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. Im Vordergrund stehen die wirtschaftlichen Einbußen die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, die aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des 5 Bezirks der Erstzulassung stammen und für deren Wahrnehmung die Doppelzulassung Voraussetzung ist (st. Rspr.; vgl. Se-natsbeschl. v. 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 36/91; v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 33/92). Welchen Umsatz der Rechtsanwalt in dem gesamten Gebiet der Zweitzulassung erzielt, ist ohne Bedeutung. Die Härteregelung des § 227 a BRAO will nur einen Ausgleich dafür schaffen, daß das Gebiet der Erstzulassung durch die Gebietsveränderung verkleinert worden ist. Wenn es dem Rechtsanwalt gelungen ist, mit Hilfe der Zweitzulassung seine Tätigkeit auf den gesamten Bezirk der Zweitzulassung auszudehnen, so stellt das einen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand er keinen Anspruch hat. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine besondere Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Der Umsatzanteil, der auf den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teil des Amtsgerichtsbezirks Rheydt entfällt, ist nur gering. Der Antragsteller hat zu dem Umsatz der Jahre 1990 bis 1992 folgende Angaben gemacht: Jahr Gesamtumsatz LG-Bezirk Düsseldorf abgetrennte Gebiete 1990 91.576 DM 6.871 DM 0 DM 1991 83.208 DM 18.168 DM 3.375 DM 1992 82.129 DM 13.868 DM 2.318 DM 6 Somit betrug der Umsatzanteil für die abgetrennten Gebiete im Jahre 1990 0 %, im Jahre 1991 4 % und im Jahre 1992 2,8 %. Der bei einem Wegfall der Zweitzulassung drohende Umsatzverlust in der Größenordnung von 2 bis 4 % stellt keine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO dar. Die sonstigen vom Antragsteller angeführten Umstände - der geringe Umsatz seiner Praxis und sein fortgeschrittenes Alter - vermögen für sich genommen keine besondere Härte zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der allgemeinen Härtefeststellung 50 Jahre alt war und daß er 18 Jahre lang Zeit hatte, seine berufliche Tätigkeit den Gebietsänderungen anzupassen. Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Salditt