nem Schreiben vom selben Tage seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Justizminister des Landes Thüringen beantragt hatte, auf seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn unter der Voraussetzung seiner Zulassung in den neuen Bundesländern verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Bonn gemäß § 33 Abs.4 BRAO mit Bescheid vom 20. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt und somit im Ergebnis die gleichzeitige Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn und zusätzlich im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes erstrebt. Dezember 1991 einen Zulassungswechsel in den Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes erstrebt und diesen auch erreicht hat, nachdem er vorab auf die örtliche Zulassung Die vom Antragsteller mißverstandene Formulierung in der neuen Zulassungsurkunde des Thüringer Justizministeriums, daß er nämlich "unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung nunmehr im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes" zugelassen werde, beschreibt zutreffend, daß die bisherige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen bleibt (wie § 33 BRAO voraussetzt), besagt aber nicht, daß die bisherige örtliche Zulassung weiterhin aufrechterhalten bleibt, zu demal dem Thüringer Justizministerium insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 6. Juli 1992 (AnwZ (B) ist, die entsprechend dem vom Antragsteller erklärten Verzicht den Widerruf der bisherigen örtlichen Zulassung nach § 33 Abs.4 BRAO zur Folge hat.
3 2o?4 003 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 51/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Peter itraßel Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, R| platz® K®^®, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, H^®Pstraße^®| Antragsgegner und Beschwerdegegner, 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Ricnter Dr. Jähnke und die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Df. Kieserling beschlossen: < i Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. .. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist am 2. März 1984 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn als Rechtsanwalt zugelassen worden. Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1991 hat der Antragsteller, der mit ei- 3 nem Schreiben vom selben Tage seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Justizminister des Landes Thüringen beantragt hatte, auf seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn unter der Voraussetzung seiner Zulassung in den neuen Bundesländern verzichtet. Am 9. April 1992 ist er mit Urkunde vom 31. März 1992 "unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung" im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Bonn gemäß § 33 Abs. 4 BRAO mit Bescheid vom 20. Mai 1992 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt und somit im Ergebnis die gleichzeitige Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn und zusätzlich im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes erstrebt. II. Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Ehrengerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach dem Inhalt seines Antrags vom 3. Dezember 1991 einen Zulassungswechsel in den Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes erstrebt und diesen auch erreicht hat, nachdem er vorab auf die örtliche Zulassung 4 bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Bonn verzichtet hatte. Die vom Antragsteller mißverstandene Formulierung in der neuen Zulassungsurkunde des Thüringer Justizministeriums, daß er nämlich "unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung nunmehr im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes" zugelassen werde, beschreibt zutreffend, daß die bisherige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen bleibt (wie § 33 BRAO voraussetzt), besagt aber nicht, daß die bisherige örtliche Zulassung weiterhin aufrechterhalten bleibt, zu demal dem Thüringer Justizministerium insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 6. Juli 1992 (AnwZ (B) 20/92, BRAK-Mitt. 1992, 171) ausgeführt, daß auf einen Wechsel aus dem Geltungsbereich der BRAO in den Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes § 33 BRAO anzuwenden ist. Das folgt aus der Gleichstellungsklausel in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 zu dem Einigungsvertrag, nach der ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes oder im Geltungsbereich der BRAO zugelassen ist, nach Stellung und Befugnis einem in dem jeweils anderen Gebiet zugelassenen Rechtsanwalt gleichsteht. Damit ist nicht nur die Stellung des Rechtsanwalts beim Auftreten vor Gericht und seine damit verbundenen Befugnisse, sondern auch sein berufsrechtlicher Status gemeint (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 aaO). Deshalb hat der Ehrengerichtshof zutreffend angenommen, daß die erfolgte Zulassung des Antragstellers im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes (an die der Antragsteller auch festhalten will) eine "anderweitige Zulassung" im Sinne des § 33 BRAO ist, die entsprechend dem vom Antragsteller erklärten Verzicht den Widerruf der bisherigen örtlichen Zulassung nach § 33 Abs. 4 BRAO zur Folge hat. Die Auffassung des Antragstellers, seine Zulassung im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes sei keine "anderweitige Zulassung" im Sinne des § 33 BRAO, ist unzutreffend. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling