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BGH

Gericht: BGH

November 1989 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf seine inzwischen bekannt gewordene unternehmerische Funktion in einem stahlverarbeitenden Unternehmen seiner Familie gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 4. Verfahren gegen den Antragsteller ergangenen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs und des Senats auf und verwies die Sachen an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten zurück. Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 13a FGG
14BRAOAuslage

Volltext der Entscheidung

2025 059
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 51/90
■/om
14. Juni 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Hanshermann
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevoilmäcntigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, >latz^R
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Saditt am 14. Juni 1993 beschlossen:
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen enstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Verfügung vom 14. November 1989 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf seine inzwischen bekannt gewordene unternehmerische Funktion in einem stahlverarbeitenden Unternehmen seiner Familie gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück; auch die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. (BVerfGE 87, 287) - die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 1989 sowie die im gerichtlichen
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Verfahren gegen den Antragsteller ergangenen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs und des Senats auf und verwies die Sachen an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten zurück.
II.
Hiernach hatte der Senat über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden.
Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Groß
 Weise
Müller
 Salditt