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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Mai 1988 beantragte der Antragsteller, die Doppelzulassung beim Landgericht Offenburg auf Dauer, zu demindest jedoch für zehn Jahre zu verlängern. Oktober 1988 abgelehnt und zugleich die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Offenburg zurückgenommen. 1. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung über die Nichtverlängerung der Doppelzulassung des Antragstellers mit Recht § 227 a Abs. 5 BRAO zugrunde gelegt. Die maßgebliche Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO gilt ohne Einschränkung, das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf den hier vorliegenden internen Sachverhalt nicht anwendbar (a). Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (c). freiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs auf die Berufsordnung für Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar, soweit sie Sachverhalte regelt, die - wie hier - keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Senatsbeschluß v. ^ Der Grundsatz, daß die innerstaatliche Rechtsordnung bei rein internen Vorgängen durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einer Benachteiligung des Inländers in seinem Heimatstaat im Vergleich zu Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinem Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (Senatsbeschluß v. 6. Oktober 1982, Ministero della sanitä, Slg. 1982, 3415, Ls. 4 « NJW 1983, 1257) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 1456; 1988, 2173) besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs.3 EWG-Vertrag nicht, wenn das letztinstanzliche Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (Senatsbeschluß v. Die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht ist, wie der Senat bis in jüngste Zeit wiederholt entschieden hat, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Der Antragsgegner hat - gestützt auf S 227 a Abs. 5 BRAO - zurecht die Verlängerung der Doppel zulas sung des Antragstellers abgelehnt. a) Die Landes ^Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 31. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ausnahmsweise nur dann ein hinreichender Grund für eine "besondere" Härte sein, wenn sie den Antragsteller daran hindern, sich auf wirtschaftliche Einbußen einzustellen, die durch die angefochtene Verfügung mög- Der Umstand, daß der Antragsteller seinem studierenden Sohn und seiner Frau zu dem Unterhalt verpflichtet ist, bietet ebenfalls keinen hinreichenden Anlaß, eine "besondere" Härte anzunehmen. Dafür, daß der Lebensunterhalt der beiden Familienmitglieder durch die wirtschaftlichen Folgen der angefochtenen Verfügung ernsthaft gefährdet ist, bestehen nach den Angaben des , Antragstellers ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Nach den Angaben des Antragstellers läßt sich nicht feststellen, daß der Verlust der zweitzulassungsgebundenen Umsätze ihn empfindlich treffen würde. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofes, die von dem Antragsteller nicht angegriffen worden sind, lassen seine Angaben, die sich ausschließlich auf familienrechtliche Mandate der Jahre 1987 und 1988 beziehen, eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Nachteile nicht zu, die der Antragsteller durch den Verlust der Mandate, die aus dem ausgegliederten Gebietsteil stammen, erlitten hat und erleiden wird. Daß der Antragsteller keine ausreichenden Angaben über Gewinneinbußen, die sich auf das ausgegliederte Gebiet beziehen, gemacht hat, geht zu seinen Lasten, denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Der Antragsgegner hat nicht nach § 24 BRAO festgestellt, daß die rechtsuchende Bevölkerung ihr Recht ohne eine solche allgemeine Anordnung nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten finden könnte (BGHZ 47, 15, 18 f).

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 24 BRAO
härtenAnwZEuropäischeAntragsgegnerLandgerichtRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Anwz.jB) 5i/,s9 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Karl Theo
 ttraß'
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenhei ten Baden-Württemberg, Sfmj^platz^^
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 4. Dezember 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 20. Mai 1989 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am
1926 geborene Antragsteller wurde am
6. März 1954 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Achern und dem Landgericht Baden-Baden zugelassen, er trat in die seit 1922 bestehende Anwaltspraxis seines Vaters ein.
Durch S 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Amtsgerichtsbezirke an die Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Juni 1975 (GBl. S. 377) wurde die Gemeinde Renchen aus dem Amtsgerichtsbezirk Achern, der zu dem Landgerichtsbezirk Baden-Baden gehört, ausgegliedert und dem zu dem Landgerichtsbezirk Offenburg gehörenden Amtsgericht Oberkirch zugeteilt. Am 18. September 1978 stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. Juni 1975 beim Amtsgericht Achern zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei seit dem 1. Juli 1975 in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Achern beibehalten haben, beim Landgericht Offenburg zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 30. Juni 1985 befristet war, wurde der Antragsteller am 29. November 1978 gemäß § 227 a Abs. 6 BRAO zugleich beim Landgericht Offenburg zugelassen. Diese Zulassung wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 1985 bis zu dem 30. November 1988 verlängert. Per Telegramm vom 31. Mai 1988 beantragte der Antragsteller, die Doppelzulassung beim Landgericht Offenburg auf Dauer, zu demindest jedoch für zehn Jahre zu verlängern. Diesen fristgerechten Antrag hat der
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Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Oktober 1988 abgelehnt und zugleich die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Offenburg zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung über die Nichtverlängerung der Doppelzulassung des Antragstellers mit Recht § 227 a Abs. 5 BRAO zugrunde gelegt. Die maßgebliche Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO gilt ohne Einschränkung, das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf den hier vorliegenden internen Sachverhalt nicht anwendbar (a). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, weil die entscheidungserhebliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits geklärt ist (b). Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (c).
a)	Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungs-
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freiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs auf die Berufsordnung für Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar, soweit sie Sachverhalte regelt, die - wie hier - keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, ZIP 1989, 1404, 1405/1406 m.N. der EuGH-Rechtsprechung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
^	Der Grundsatz, daß die innerstaatliche Rechtsordnung
 bei rein internen Vorgängen durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht verdrängt oder modifiziert wird, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann, wenn die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einer Benachteiligung des Inländers in seinem Heimatstaat im Vergleich zu Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinem Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO m.N.).
b)	Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
®	hofes	(Urt. v. 6. Oktober 1982,	Ministero
 della sanitä, Slg. 1982, 3415, Ls. 4 « NJW 1983, 1257) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 1456; 1988, 2173) besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nicht, wenn das letztinstanzliche Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO 1406 m.w.N., sowie Merz, Funktion und
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praktische Auswirkung der richterlichen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in: Lenz u.a., Das Zusammenwirken der europäischen Gerichte und der nationalen Gerichtsbarkeit, Rechtsstaat in der Bewährung Band 24, S. 39, 43 f). Das ist, wie dargelegt, hier der Fall.
c)	Der Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht, auf dem die Vorschrift des
m
§ 227 a BRAO beruht, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (aaO) nicht verfassungswidrig.
(1.) Die grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht ist, wie der Senat bis in jüngste Zeit wiederholt entschieden hat, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85 =
BRAK-Mitt. 1986, 168? vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88? vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 m.w.N.? vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 10. November 1986 - 1 BvR 473/86 = BRAK-Mitt.
1988, 244, vom 11. November 1987 - 1 BvR 1486/86 und vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89). Die Beschlüsse des Bun-	4)
desverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191,
 193) haben insoweit keine Änderung der Rechtslage bewirkt.
Sie betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit des Lokalisierungsprinzips sondern die Geltung anwaltlichen Standesrechts .
(2.) Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff) begründete Begünsti-
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gung von Anwälten aus anderen EG-Mitgliedsstaaten führt nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1989:
-	AnwZ (B) 47/88	- AnwZ (B) 48/88 -, - AnwZ (B) 49/88
-	AnwZ (B) 50/88 - und - AnwZ (B) 51/88; vgl. hierzu die Beschlüsse des BVerfG v. 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 -,
-	1 BvR 987/89	1	BvR 988/89 -, 1 BvR 989/89 - und
1 BvR 990/89 -; vgl. neustens BGH, Senatsbeschluß v. 18. September 1989 aaO 1406), nicht zu einer verfassungs-widrigen Ungleichbehandlung deutscher Anwälte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
2.	Der Antragsgegner hat - gestützt auf S 227 a Abs. 5 BRAO - zurecht die Verlängerung der Doppel zulas sung des Antragstellers abgelehnt.
a) Die Landes ^Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 -m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988
- AnwZ (B) 40/88 - und vom 13. Februar 1989
- AnwZ (B) 63/88 -) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen, als an das der "allgemein" spürbaren Härte, die gemäß
S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen
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Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweit zulas sung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozentsätzen ausgedrückten bestimmten Größe des erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10, 15 oder 20 Prozent solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt ins-besondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
(1.) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen" Härte. Die vorübergehende Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, die aufgrund der Knieoperationen eingetreten ist, begründet keine "besondere" Härte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können ausnahmsweise nur dann ein hinreichender Grund für eine "besondere" Härte sein, wenn sie den Antragsteller daran hindern, sich auf wirtschaftliche Einbußen einzustellen, die durch die angefochtene Verfügung mög-
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licherweise verursacht werden. Dafür bestehen nach den Angaben des Antragsteller hier keine Anhaltspunkte. Der Umstand, daß der Antragsteller seinem studierenden Sohn und seiner Frau zu dem Unterhalt verpflichtet ist, bietet ebenfalls keinen hinreichenden Anlaß, eine "besondere" Härte anzunehmen. Dafür, daß der Lebensunterhalt der beiden Familienmitglieder durch die wirtschaftlichen Folgen der angefochtenen Verfügung ernsthaft gefährdet ist, bestehen nach den Angaben des ,	Antragstellers	ebenfalls	keine Anhaltspunkte.
(2.) Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Nach den Angaben des Antragstellers läßt sich nicht feststellen, daß der Verlust der zweitzulassungsgebundenen Umsätze ihn empfindlich treffen würde. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzung der "besonderen" Härte vorliegt, kommt es entscheidend auf die Umsätze an, die auf Mandate entfallen, die aus dem ausgegliederten Gebietsteil stammen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 - m.w.N. und vom %	13.	Februar 1989 - AnwZ (B) 63/88 -).
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofes, die von dem Antragsteller nicht angegriffen worden sind, lassen seine Angaben, die sich ausschließlich auf familienrechtliche Mandate der Jahre 1987 und 1988 beziehen, eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Nachteile nicht zu, die der Antragsteller durch den Verlust der Mandate, die aus dem ausgegliederten Gebietsteil stammen, erlitten hat und erleiden wird. Daß
 der Antragsteller keine ausreichenden Angaben über Gewinneinbußen, die sich auf das ausgegliederte Gebiet beziehen, gemacht hat, geht zu seinen Lasten, denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1989 - AnwZ (B) 58/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88 -).
3.	Der Antragsgegner hat nicht nach § 24 BRAO festgestellt, daß die rechtsuchende Bevölkerung ihr Recht ohne eine solche allgemeine Anordnung nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten finden könnte (BGHZ 47, 15, 18 f).
ülsamer	Schmitz
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Quack
 Meisterernst
Hase
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