gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Frühjahr 1983 wurde dem zuständigen Landgerichtspräsidenten bekannt, daß gegen den Antragsteller mehrere Zahlungstitel ergangen waren und er wegen Mietrückstandes zur Räumung seiner Praxisräume verurteilt worden war. In einem Gespräch mit dem Referenten des Landgerichtspräsidenten bezifferte er seine Verbindlichkeiten auf etwa 5.000 DM; er gab an, daß er durch eine Senkung seiner Praxiskosten in Kürze in der Lage sein werde, seine Schulden zu begleichen. Als sich daraufhin herausstellte, daß gegen den Antragsteller noch weitere titulierte Forderungen bestanden, nahm der Landgerichtspräsident durch Verfügung vom 18. März 1985 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wie sie § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt, nicht vor liege. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensver 7a 11 geraten ist. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Die Zulassungsrücknahme verstieß nicht etwa - wie der Anträgste11er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt hat - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der zuständige Landgerichtspräsident hat dem Antragsteller während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren wiederholt Gelegenheit gegeben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und damit die mehrfach angedrohte Zulassungsrücknahme zu vermeiden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 51/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmut K Landstraße r Antragstellers und Beschwerdef (ihrer s, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr . P a e p c k e nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 4. September 1986 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am 1934 geborene Antragsteller ist seit dem 4. April 1967 Rechtsanwalt. Im Frühjahr 1983 wurde dem zuständigen Landgerichtspräsidenten bekannt, daß gegen den Antragsteller mehrere Zahlungstitel ergangen waren und er wegen Mietrückstandes zur Räumung seiner Praxisräume verurteilt worden war. In einem Gespräch mit dem Referenten des Landgerichtspräsidenten bezifferte er seine Verbindlichkeiten auf etwa 5.000 DM; er gab an, daß er durch eine Senkung seiner Praxiskosten in Kürze in der Lage sein werde, seine Schulden zu begleichen. Ende 1984 erfuhr der Landgerichtspräsident von weiteren Verbindlichkeiten des Antragstellers; außerdem wurde bekannt, daß gegen den Antragsteller ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war. In seiner Stellungnahme hierzu trug der Antragsteller vor, daß diese Verbindlichkeiten, soweit sie unstreitig seien, inzwischen beglichen seien. Als sich daraufhin herausstellte, daß gegen den Antragsteller noch weitere titulierte Forderungen bestanden, nahm der Landgerichtspräsident durch Verfügung vom 18. März 1985 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehren- 4 gerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, wie sie § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt, nicht vor liege. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Zwar trägt der Schriftsatz, mit dem sich der Antragsteller gegen den am 11. September 1986 zugestellten Beschluß des Ehrengerichtshofs wendet, den Eingangsstempel vom 26. September 1986, einem Freitag. Der Antragsteller hat jedoch in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Antrag ist begründet. Ausweislich des Poststempels hat der Antragsteller die Beschwerdeschrift am 24. September 1986 um 17.00 Uhr bei dem Postamt Darmstadt abgegeben. Sie hätte unter normalen Verhältnissen am Tag darauf und damit noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 42 Abs.4 BRAO) bei dem Ehrengerichtshof in Frankfurt am Main eintreffen müssen. Damit konnte und durfte der Antragsteller rechnen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76 m.w.N.). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) . Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eides- 6 stattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 39/86 m. w. N . ) . So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 18. März 1985 die Zulassung zurücknahm. In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des zuständigen Landgerichtspräsidenten gegen den Antragsteller in sechs Fällen Titel über Beträge zwischen 249,70 DM und 9.169,94 DM ergangen und ein Gläubiger hatte nach fruchtlosen Pfändungsversuchen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Bei dieser Sachlage ist der Landgerichtspräsident mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller, der seine monatlichen Einnahmen mit etwa 1.800 DM netto beziffert hatte, in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfal1 die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 18. März 1985 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensver 7a 11 geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 10. Novembe* 1986). 7 Am 18. März 1985 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Zwar hat der Antragsteller in seiner Rechtsmittelbegründung geltend gemacht, er habe gegen den Gläubigerzugriff auf Mandantengelder "genügend Vorsorge getroffen". Er hat jedoch nicht vorgetragen, welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen hat. Nach den Erfahrungen des Senats sind Vorkehrungen, die den Gläubigerzugriff zuverlässig ausschließen, kaum möglich; insbesondere gewährleistet dies nicht die Angabe eines Fremdgeldkontos auf den Briefbögen. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine 8 Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die Zulassungsrücknahme verstieß nicht etwa - wie der Anträgste11er in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt hat - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der zuständige Landgerichtspräsident hat dem Antragsteller während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren wiederholt Gelegenheit gegeben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und damit die mehrfach angedrohte Zulassungsrücknahme zu vermeiden. Er sah sich schließlich mit Recht zu dieser Maßnahme genötigt, als nicht nur keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers deutlich wurde. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Vielmehr hat sich die finanzielle Situation des Antragstellers noch weiter verschlechtert. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof seine Verbindlichkeiten auf etwa 11.000 DM geschätzt. Der Obergerichtsvollzieher Sk^HB in hat in seiner Auf- stellung vom 20. Januar 1986 ausgeführt, daß es im Jahre 1985 zu 27 Vollstreckungsaufträgen gegen den Antragsteller gekommen ist. Am 14. Januar 1986 hat der Antragsteller nach Crlaß eines Haftbefehls die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch seine wiederholt im Verfahren vorgetragene Behauptung, seine Familie werde für ihn einstehen, konnte er in der Verhandlung vor dem Senat nicht nachweisen. Daher konnte auch seinem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben we rden. Merz Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer We i se Paepcke