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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-lBI^B-Platz B> dBHHH> vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung zu dem 31. Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweit zulas sung um 30 % vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen. Im Jahre 1982 führte der Antragsteller von 163 Zivilprozessen 32 Verfahren (= 19 %) vor dem Landgericht Bochum oder den Amtsgerichten Bochum und Witten. Der Wegfall der Zweit zulas sung wird die Praxis des Antragstellers nicht um die Zahl der bisher im Landgerichtsbezirk Bochum geführten Zivilprozesse zurückgehen lassen. Zutreffend weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß der Antragsteller weiterhin vor allen Amtsgerichten in den Verfahrei auftreten darf, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Darüber hinaus ist die Zahl a >r bisher im Landgerichtsbezirk Bochum anhängigen Zx rilverfahren für die Würdigung der Verhältnisse des Antr* ^stellers aus Rechtsgründen nur beschränkt aussagekräftig . Vor dem Ehrengerichtshof hat er auch ausdrücklich zugestanden, daß die im Bezirk des Landgerichts Bochum geführten Verfahren ganz überwiegend nicht aus dem Gebiet der früheren Stadt Herbede stammen. Der Antragsteller hat sich hiernach mit Hilfe der Zweitzulassung nicht lediglich den Mandantenstamm aus der Zeit vor der kommunalen Neugliederung erhalten. Abgesehen davon, daß der Rückgang erst nach dem Ende der für die Zweit zulas sung vorgesehenen allgemeinen Ubergangsfrist eingetreten ist, läßt sich auch ein Zusammenhang dieses Umstandes mit der kommunalen Neuordnung nicht mehr hersteilen. Eine besondere Härte, die eine Verlängerung der Zweitzulassung für sich genommei begründen könnte, ergibt sich ferner nicht aus der Erkrankung des Antragstellers.

ZweitzulassungAntragsgegnerBochumPraxisBRAO

Volltext der Entscheidung

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2141 072
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Ernst-Gert Istraße B*
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-lBI^B-Platz B> dBHHH> vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
seit dem 23. Dezember 1965 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Seine Kanzlei unterhält er in
 Gründe :
I.
Der am
1937 geborene Antragsteller ist
 
Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am 1. Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca, 10.000 Einwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940;
Art. 1 § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW 1974, 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 9. Dezember 1974 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in	ansässigen
 Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller zu dem 1. Januar 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung -zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Er hat nunmehr die Verlängerung dieser Zweitzulassung beantragt. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben
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Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig ($ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
Die Landesjustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine "besondere" ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85).
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Diese Grundlage hat der Ehrengerichtshof zutreffend ermittelt und gewürdigt. Die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers, der Umsatz seiner Praxis werde sich bei einem Wegfall der Zweit zulas sung um 30 % vermindern, hat sich nach den von ihm nunmehr vorgelegten Zahlen als übersetzt erwiesen.
Im Jahre 1982 führte der Antragsteller von 163 Zivilprozessen 32 Verfahren (= 19 %) vor dem Landgericht Bochum oder den Amtsgerichten Bochum und Witten. 1983 war er in 26 von 138 (= 16 %), 1984 in 21 von 151 (- 14 %) Zivil-verfahren vor diesen Gerichten des Landgerichtsbezirks Bochum tätig. Der Wegfall der Zweit zulas sung wird die Praxis des Antragstellers nicht um die Zahl der bisher im Landgerichtsbezirk Bochum geführten Zivilprozesse zurückgehen lassen. Zutreffend weist der Ehrengerichtshof darauf hin, daß der Antragsteller weiterhin vor allen Amtsgerichten in den Verfahrei auftreten darf, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Er wird daher auch nicht, wie er in der sofortigen Beschw 'rde vorträgt, nahezu alle Mandanten aus dem Landgeric. tsbezirk Bochum verlieren.
Darüber hinaus ist die Zahl a >r bisher im Landgerichtsbezirk Bochum anhängigen Zx rilverfahren für die Würdigung der Verhältnisse des Antr* ^stellers aus Rechtsgründen nur beschränkt aussagekräftig . Der Antragsteller hat 1982 - 1984 vor dem Amtsgericht B chum dem Anwaltszwang unterliegende Prozesse geführt. Diese andate hätte er
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ohne die gebietliche Neuordnung als im Landgerichtsbezirk Essen zugelassener Anwalt nicht übernehmen können. Vor dem Ehrengerichtshof hat er auch ausdrücklich zugestanden, daß die im Bezirk des Landgerichts Bochum geführten Verfahren ganz überwiegend nicht aus dem Gebiet der früheren Stadt Herbede stammen. Der Antragsteller hat sich hiernach mit Hilfe der Zweitzulassung nicht lediglich den Mandantenstamm aus der Zeit vor der kommunalen Neugliederung erhalten. Vielmehr hat er sein Tätigkeitsfeld in das ihm früher verschlossene Gebiet des Landgerichtsbezirks Bochum hinein erweitert. Der Verlust der aus dieser Erweiterung herrührenden Klientel ist keine Härte, welche der als Bestandsschütz ausgestaltete § 227 a BRAO erfaßt.
Schließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auch zu beachten, daß der Bezirk des Amtsgerichts Hattingen vor dem Inkrafttreten des Ruhrgebietsgesetzes vergrößert worden war. Der Antragsteller beziffert den aus dieser Neuordnungsmaßnahme erzielten Zuwachs seiner Praxis zwar auf weniger als 10 %. Der Zuwachs vermindert aber den aus der Abtrennung der früheren Stadt Herbede etwa verbleibenden Nachteil weiter.
Das Erlöschen der Zweitzulassung bedeutet für den Antragsteller danach wirtschaftlich keine besondere Härte. Unter diesen l/mständen bedarf es keiner Erörterung der Fragen, wie sich der zu erwartende Rückgang der Zivilprozeßmandate auf den Umfang der - nicht ausschließlich zivilrechtlich ausgerichteten - Praxis insgesamt
 
auswirken wird und welche Bedeutung die Notariatstätigkeit des Antragstellers in diesem Zusammenhang hat. Rechtlich unerheblich ist die Behauptung des Antragstellers, sein Umsatz sei 1985 beträchtlich zurückgegangen. Abgesehen davon, daß der Rückgang erst nach dem Ende der für die Zweit zulas sung vorgesehenen allgemeinen Ubergangsfrist eingetreten ist, läßt sich auch ein Zusammenhang dieses Umstandes mit der kommunalen Neuordnung nicht mehr hersteilen. Eine besondere Härte, die eine Verlängerung der Zweitzulassung für sich genommei begründen könnte, ergibt sich ferner nicht aus der Erkrankung des Antragstellers. Die Ablehnung der Verlängerung ist daher rechtens.
Mit der Ablehnung einer Verlängerung ist die Zweitzulassung zurückzunehmen. Dies hat der Antragsgegner somil ebenfalls zu Recht verfügt.
Merz	Jähnke	Lepa	Graßhof
 Schaefer	Weise	Messer