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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Finanzamts A. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten abzulösen. Da er nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und das Bestehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor. 8 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 14 BRAO § 915 ZPO
ForderungangebenVermögensverfallBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/07
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
 am 21. Juli 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1987	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	hiergegen	gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3	Das	Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
 der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
4	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Finanzamts A. (Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe im Widerrufsverfahren ca. 35.000 €, aus 2004 ca. 11.000 €) am 20. Dezember 2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim Amtsgericht L.	im	Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.
Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren	des	Amtsgerichts H. , das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts L.	we-
gen einer Forderung in Höhe von 16.989,94 € eingeleitet worden war, hatte der Gutachter offene Honorarforderungen in Höhe von knapp 73.000 € festgestellt, denen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 115.000 € gegenüberstanden.
5	2.	Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
 Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
-4-
6	a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren sind die Einkommensteuern für das Jahr 2004 auf 5.510,52 € und für das Jahr 2005 auf 7.075,17 € reduziert worden. Vollstreckungsmaßnahmen würden nicht durchgeführt. Zu den Rückständen für das Jahr 2003 hat er keine Angaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten abzulösen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt L.	hat	der Antragsteller nachgewiesenermaßen eine
 Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, derentwegen Verfahren anhängig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Forderung der Gerichtskasse H.
nicht explizit geäußert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September 2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 € ermittelt worden. Aus den Einkünften könnten die rückständigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne weiteres getragen werden.
7	Abgesehen	davon,	dass	der Antragsteller zu den Einkommensteuer-
rückständen aus 2003 und zu der Höhe der noch insgesamt offenen und vollstreckbaren Forderungen des Finanzamts A. keine Angaben gemacht hat, hat er auch keine hinreichenden Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Da er nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und das Bestehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor.
8	b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.
Tolksdorf	Freilesen	Schaal	Roggenbuck
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -