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BGH

Gericht: BGH

Juli 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Juli 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sachund Rechtslage eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 295 InsO § 7 BRAO § 91a ZPO
25RechtsanwaltschaftRestschuldbefreiungHauptsacheInsolvenzverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 51/04
vom 25. Juli 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
 am 25. Juli 2005
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Am 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August 2002 eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festgestellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzulassungsverfügung vom 25. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sachund Rechtslage eingetreten ist.
Deppert	Otten	Ernemann	Freilesen
 Salditt
Schott
 Wosgien