BGH · AnwZ (B) 51/03 vom 29.09.2003
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September 2003 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Restitutionsantrags Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 29. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung des Antragstellers in die Anwaltslisten beim Amts- und Landgericht Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu veranlassen, wird zurückgewiesen. Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückgewiesen (vgl. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.