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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, -Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Februar 1993 und der Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 1993 war der Antragsteller als Justitiar im VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk Potsdam und dessen Rechtsnachfolger, der Potsdamer Agrarhandelsagentur GmbH, tätig. Februar 1992 hat der Antragsgegner diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 RAG nicht gegeben seien. Ill Nr. 1 des Einigungsvertrages ist in den neuen Ländern das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer erstens ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen und zweitens auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Nach § 4 Abs. 2 RAG kann als Rechtsanwalt auch zugelassen werden, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universiät der DDR verliehen wurde. Der Berufsgerichtshof hat mit Recht ausgeführt, daß eine Lehrbefähigung an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht als Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 2 RAG anerkannt werden kann (vgl. Der Antragsteller erfüllt jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RAG. Er hat ein umfassendes Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad des Diplom-Juristen abgeschlossen. Da der Antragsteller die Vorausetzungen des § 4 RAG erfüllt, muß der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 20.

RAGtätigenDDRAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/93 BESCHLUSS
vom 29. November 1993 in dem Verfahren
 Dr.
Gerhard S
Antragsteller
 und Beschwerdeführer,
 gegen
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, -Allee
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase
 beschlossen:
^	Auf die Beschwerde des Antragstel-
lers werden der Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofes für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 1. Februar 1993 und der Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 1992 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
fr	Gerichtliche Gebühren und Auslagen
 werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
%
 
Gründe
I.
Der am 8. Oktober 1941 in Leipzig geborene Antragsteller absolvierte ein Studium an der Juristischen Falkultät der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg, das er mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß. Seit 1967 war er hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit und im wesentlichen mit Schulungsaufgaben betraut. Seit 1977 war er an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche tätig. 1983 wurde ihm die Lehrbefähigung für das Fachgebiet "Ausländisches Recht" verliehen, im Jahre 1989 wurde er zu dem Hochschuldozenten für Strafprozeßrecht berufen. Diese Tätigkeit endete im Februar 1990. Vom 1. März 1990 bis 12. Februar 1993 war der Antragsteller als Justitiar im VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk Potsdam und dessen Rechtsnachfolger, der Potsdamer Agrarhandelsagentur GmbH, tätig.
Am 28. August 1990 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 hat der Antragsgegner diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 RAG nicht gegeben seien. Der Berufsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Zulassungsbegehren des Antragstellers ist nach § 4 RAG zu beurteilen. Gemäß Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 des Einigungsvertrages ist in den neuen Ländern das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. September 1990 (GBl DDR IS. 1504) in Kraft geblieben. Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer erstens ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen und zweitens auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Nach § 4 Abs. 2 RAG kann als Rechtsanwalt auch zugelassen werden, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universiät der DDR verliehen wurde.
Der Berufsgerichtshof hat mit Recht ausgeführt, daß eine Lehrbefähigung an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht als Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 2 RAG anerkannt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 29- November 1993 - AnwZ (B) 49/93). Der Antragsteller erfüllt jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 RAG. Er hat ein umfassendes Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad des Diplom-Juristen abgeschlossen. Außerdem war er nahezu drei Jahre als Justitiar bei dem VEB
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Kombinat Getreidewirtschaft bzw. der Potsdamer Agrarhandelsagentur tätig. Er war für die Lösung aller Rechtsfragen zuständig, die im Geschäftsbetrieb des Unternehmens auftraten. Dabei war der Antragsteller mit Fragen auf den Gebieten des Wirtschafts- und Zivilrechts, des Arbeitsrechts sowie des Gesellschaftsrechts befaßt. Diese Tätigkeit genügt den Anforderungen, die an eine juristische Praxis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG zu stellen sind.
Da der Antragsteller die Vorausetzungen des § 4 RAG erfüllt, muß der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 1992 aufgehoben werden. Der Antragsgegner muß nunmehr prüfen, ob die weiteren Zulassungsvoraussetzungen des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllt sind.
Odersky	Kutzer	Groß	Schmitz
 Weise	Veser	v. Hase