März 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Januar 1992 sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 13 a FGG i.V. m. Juli 1992 wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluß; er meint, der Ehrengerichtshof hätte noch über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf wegen Vermögensverfalls eine Sachentscheidung treffen müssen. § 42 BRAO regelt abschließend, welche Entscheidungen des Ehrengerichtshofs im Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (Feuerich, BRAO, 2.
2025 057 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/92 vom 1. März 1993 in dem Verfahren des Assessors Hugo H< Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Reichensperger-platz 1, Köln 1, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^^|Bstraße( Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1992 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 10. Januar 1992 sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 13 a FGG i.V.m. § 91 a ZPO aus Billigkeitsgründen auferlegt worden, nachdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensver- fall durch einen - bestandskräftigen - Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO - insoweit ist kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden - gegenstandslos geworden war. Mit seiner Eingabe vom 31. Juli 1992 wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluß; er meint, der Ehrengerichtshof hätte noch über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf wegen Vermögensverfalls eine Sachentscheidung treffen müssen. Die als sofortige Beschwerde aufzufassende Eingabe ist unstatthaft. § 42 BRAO regelt abschließend, welche Entscheidungen des Ehrengerichtshofs im Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdn. 51 m.Nachw.). Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling