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BGH

Gericht: BGH

April 1992 in dem Verfahren der Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Sj Straße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den früheren Rechtsanwalt Bernd Christian Wi rstraße flp, MHV Bf Antragsteller und Beschwerdegegner - September 1988 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts zurückgenommen. Februar 1991 stattgegeben und die Rücknahmeverfügung aufgehoben, weil durch den Vermögensverfall des Antragstel- Februar 1992 verzichtete der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antragsteller erklärt nunmehr die Zurücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Erledigung der Hauptsache. Die Antragsgegnerin widerspricht der Zurücknahme des Antrags und schließt sich der Erledigungserklärung an. Die Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist unwirksam, weil die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ihr nicht zugestimmt hat (§ 269 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog; vgl. Durch den während des Beschwerdeverfahrens bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache, wie die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, erledigt.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
RechtsanwaltschaftZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 50/91
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 der Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Sj
 Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
den früheren Rechtsanwalt Bernd Christian Wi rstraße flp, MHV Bf
 Antragsteller und Beschwerdegegner -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit dem 1. September 1973 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 23. September 1988 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 27. Februar 1991 stattgegeben und die Rücknahmeverfügung aufgehoben, weil durch den Vermögensverfall des Antragstel-
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lers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet worden seien. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 5. Februar 1992 verzichtete der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin nahm daraufhin durch bestandskräftig gewordene Verfügung vom 6. Februar 1992 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Der Antragsteller erklärt nunmehr die Zurücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Erledigung der Hauptsache. Er ist bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Die Antragsgegnerin widerspricht der Zurücknahme des Antrags und schließt sich der Erledigungserklärung an.
II.
Die Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist unwirksam, weil die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ihr nicht zugestimmt hat (§ 269 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Auf1. § 12 Rdn. 14; OLG Düsseldorf NJW 1980, 349). Durch den während des Beschwerdeverfahrens bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache, wie die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, erledigt.
Bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten {§§ 91 a ZPO, 13 a FGG entspr.) hat der Senat berücksichtigt, daß sich der Antragsteller zur Kostenübernahme bereit erklärt hat und das Rechtsmittel der Antragsgegnerin voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Antragsteller befand sich zu dem Zeit-
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punkt der Zurücknahme seiner Zulassung durch Verfügung vom 23. September 1988 in Vermögensverfall. Noch während des gerichtlichen Verfahrens sind am 20. Februar 1991 und am 5. November 1991 gegen ihn erneut Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen (AG Charlottenburg 39 M 64/91; AG Burgdorf 5 M 2478/91) . Dies spricht dagegen, daß infolge einer Besserung seiner Vermögenslage eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr in Betracht kommt.
Odersky	Ulsamer	Nutzer	van Gelder
 von Hase	Kieserling	Salditt