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BGH

Gericht: BGH

Februar 1992 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Dietrich Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des LcLn3e£ Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, Düsseldorf 1, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan am 17. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Oktober 1990 hat der Antragsteller Erklärungen sämtlicher Gläubiger vorgelegt, die über titulierte Forderungen gegen ihn verfügen, in denen sie sich bis zu dem 31. Februar 1992 hat der Antragsteller ein Schreiben der Westdeutschen Landesbank, der Hauptgläubigerin und Poolführerin des geplanten Sanierungsvergleiches, vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Gläubiger des Antragstellers mit Ausnahme der Kreissparkasse Köln dem Vergleichsvorschlag der Westdeutschen Landesbank bereits zugestimmt haben. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner mitgeteilten Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß diese Verfahren erledigt sind. Der Antragsteller legte in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Schreiben des Architekten und ein von diesem ausgestellten Barscheck über die von dem Antragsteller an die Raiffeisenbank bezahlten Betrag vor. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. 1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft waren erfüllt. Ein Vermögensverfall im Sinne des S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat. im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise eine tatsächliche Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung berücksichtigt werden, wenn sie den Schluß zuläßt, daß der Verfügungsgrund nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Nach den gegebenen Umständen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß die Gläubiger des Antragstellers, die dem ursprünglichen Vergleichsvorschlag der Westdeutschen Landesbank bereits zugestimmt haben, auch den ihnen günstigen Änderungsvorschlägen der Kreissparkasse Köln zustimmen werden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltVerpflichtungImmobilieAntragsgegnerGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 50/90
vom 17. Februar 1992 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Dietrich
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des LcLn3e£ Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, Düsseldorf 1, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 am 17. Februar 1992
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden
a)	der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1990 und
b)	die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 1990 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Vi/
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit dem Juni 1967 bei unterschiedlichen Gerichten als Rechtsanwalt zugelassen gewesen, seit September 1972 ist er bei dem Amtsgericht und Landgericht Bochum zugelassen.
Mit Verfügung vom 23. Januar 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben in der folgenden wirtschaftlichen Lage:
Er war mit rund 4 Mio. DM verschuldet, sein Grundvermögen bot keine Sicherheit, weil es in einer Höhe belastet war, die den Verkehrswert der jeweiligen Objekte erheblich überstieg. Seine zahlreichen Immobilien, die er überwiegend über Bauherrenmodelle erworben hat, sind mit insgesamt etwa 3 Mio. DM belastet. Weitere Forderungen in Höhe von ca. 887.000 DM sind dinglich nicht gesichert. Hinsichtlich zweier seiner Immobilien war die Zwangsversteigerung angeordnet. Seine laufenden Einkünfte einschließlich der aus einigen Immobilien erzielten Mieten reichten nicht aus, um seine monatlichen Verpflichtungen in Höhe von etwa 28.700 DM zu erfüllen.
4
Gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 1990 hat der Antragsteller Erklärungen sämtlicher Gläubiger vorgelegt, die über titulierte Forderungen gegen ihn verfügen, in denen sie sich bis zu dem 31. Dezember 1991 verpflichtet haben, weder in die Praxis noch in Praxiskonten zu vollstrecken. Diese Vereinbarungen sollten dazu dienen, einen Sanierungsvergleich zwischen dem Antragsteller und seinen Gläubigern herbeizuführen.
Daraufhin hat der Senat das Verfahren vertagt. In der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1992 hat der Antragsteller ein Schreiben der Westdeutschen Landesbank, der Hauptgläubigerin und Poolführerin des geplanten Sanierungsvergleiches, vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Gläubiger des Antragstellers mit Ausnahme der Kreissparkasse Köln dem Vergleichsvorschlag der Westdeutschen Landesbank bereits zugestimmt haben. Lediglich die Kreissparkasse Köln hat ihre Zustimmung von einigen Verbesserungen zugunsten der Gläubiger abhängig gemacht. Die Westdeutsche Landesbank hat erklärt, daß sie die Zustimmung der übrigen Gläubiger zu diesen Vorstellungen einholen und daß sie selbst dem geänderten Vergleich zustimmen werde.
Im Hinblick auf die vom Antragsgegner mitgeteilten Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Antragsteller in der
 mündlichen Verhandlung dargelegt, daß diese Verfahren erledigt sind.
In der Zwangsvollstreckungssache der KMK Dentallabor GmbH ist der Termin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den Widerspruch des Antragstellers hin vertagt worden. Der Antragsteller hat an die Inhaber der abgetretenen Forderung, die Rechtsanwälte Bohn und Glaser, 6.000 DM gezahlt.
In der Sache der Firma W.T. Röllgen hat der Antragsteller das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 17 F 11/91) vom 1. August 1991 vorgelegt, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
In der Sache der Raiffeisen-Viest eG Recklinghausen hat der Antragsteller eine Barzahlungsquittung vom 13. Februar 1992 über 2.108,20 DM vorgelegt. Diesem Fall lag eine Heizöllieferung zugrunde, die von einem mit dem Antragsteller bekannten Architekten bezahlt werden sollte. Der Antragsteller legte in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Schreiben des Architekten und ein von diesem ausgestellten Barscheck über die von dem Antragsteller an die Raiffeisenbank bezahlten Betrag vor.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), es ist nach dem Sachstand in der letzten mündlichen Verhandlung auch begründet.
6
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. Für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen für den Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Vorgelegen haben. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Insoweit hat die Neuregelung des Tatbestandes des Vermögensverfalls, der früher in § 15 Nr. 1 BRAO a.F. geregelt war, die Rechtslage nicht geändert (zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F. vgl. BGHZ 275, 356, 357; 94, 149, 150).
1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft waren erfüllt.
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat. Der Antragsteller befand sich in
 zerrütteten Vermögensverhältnissen. Seine erheblichen Schulden wachsen ständig an, weil er seinen hohen Verpflichtungen nicht einmal annähernd nachkommen kann. Durch die Veräußerung seiner Immobilien kann er seine Lage nicht nennenswert verbessern, weil die Immobilien weit über ihrem Verkehrswert belastet sind. Die mehrfachen Vollstreckungsversuche verschiedener Gläubiger sind deutliche Beweisanzeichen dafür, daß er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zukunft nicht wird ordnen können.
b) Auch die weitere Voraussetzung für den Widerruf der Zulassung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind, war am 23. Januar 1990 erfüllt. Sie ergaben sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - Anwz (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor.
2. Der Widerrufsgrund ist jedoch nachträglich weggefallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann
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im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise eine tatsächliche Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung berücksichtigt werden, wenn sie den Schluß zuläßt, daß der Verfügungsgrund nachträglich weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat dargelegt, daß die bekannt gewordenen Vollstreckungsverfahren erledigt sind. Nach den gegebenen Umständen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß die Gläubiger des Antragstellers, die dem ursprünglichen Vergleichsvorschlag der Westdeutschen Landesbank bereits zugestimmt haben, auch den ihnen günstigen Änderungsvorschlägen der Kreissparkasse Köln zustimmen werden.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Veser	Jordan