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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwa]tssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke am 23. November 1985 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Februar 1987, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt mit der Begründung, er sei am 19. Mangels jeglicher Angaben zu den erlittenen Verletzungen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.; vgl. Diese Forderungen waren nach den eigenen Angaben des Antragstellers, die nur zu dem Teil durch entsprechende Zahlungsbelege erwiesen sind, am 4. h) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 4. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ergab sich vorliegend bereits daraus, daß das auf den Briefbögen des Antragstellers angegebene Geschäftskonto gepfändet war. Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden ergab sich weiterhin daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei wegge-fallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). Mai 1986 noch etwa 6.800 DM ausmachte, hat der Antragsteller keine Zahlungsbelege vorgelegt, so daß insoweit von dem Fortbestand der Forderung auszugehen ist.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltAnwZVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
2141 004
AnwZ (B)	50/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Martin
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
, Justizbehörde - Justiz-
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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f
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwa]tssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 23. Februar 1987
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe I.
1. Der Antragsteller ist seit dem 9. September 1974 beim Amtsgericht und Landgericht Hamburg, seit dem 28. September 1979 auch beim Hanseatischen Oberlandes-
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gericht Hamburg a]s Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 4. November 1985 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Mit einem am Samstag, dem 21. Februar 1987, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt mit der Begründung, er sei am 19. Februar 1987 bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden, daß er bettlägerig sei. Nach einem beigefügten ärztlichen Attest vom 20. Februar 1987 muß der Antragsteller "aus gesundheitlichen Gründen bis 27.02.87 Bettruhe einhalten".
Es bestand keine Veranlassung, auf Grund dieses Antrags den Termin zu verlegen. An einen Vertagungsantrag wegen Krankheit sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen in dem eingereichten Attest nachprüfbare Einzelheiten enthalten sein, aus denen sich der Hinderungsgrund ergibt. Fehlt es daran, so darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (vgl. BGHSt 28, 35; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81; vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 47/84).
Der Antragsteller hat seine Verhinderung nicht hinreichend dargetan. Seinem Antrag ist nicht zu entnehmen, welche Verletzungen er bei dem behaupteten Verkehrsunfal1 erlitten hat. Auch das ärztliche Attest enthält keinerlei
 Diagnose, sondern spricht nur allgemein von "gesundheitlichen Gründen". Was darunter zu verstehen ist, bleibt völlig offen. Mangels jeglicher Angaben zu den erlittenen Verletzungen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Angesichts eines derart unsubstantiierten Vertagungsantrags war der Senat nicht gehindert, in Abwesenheit des Antragstellers zu ve rhande1n .
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
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a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 33/84 und v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 6/85, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 4. November 1985 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen machten zehn Gläubiger Forderungen im Gesamtbetrag von 46.820 DM gegen den Antragsteller geltend. Diese Forderungen waren nach den eigenen Angaben des Antragstellers, die nur zu dem Teil durch entsprechende Zahlungsbelege erwiesen sind, am 4. November 1985 jedenfalls noch in Höhe eines Betrages von 37.807 DM offen. Verschiedene Gläubiger haben Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet. Im Mai 1985 wurde das auf seinen Briefbögen angegebene Postscheckkonto gepfändet. Im August wurde Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen.
Obwohl der Antragsteller im Laufe des Jahres 1985 gegenüber
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der Rechtsanwaltskammer mehrfach versichert hat, er werde seine Schulden vor allem mit Hilfe des aus einem Grundstücksverkauf zu erwartenden Erlöses kurzfristig tilgen können, war er hierzu ersichtlich nicht in der Lage.
h) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 4. November 1985 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr.; vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse).
Am 4. November 1985 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich vorliegend bereits daraus, daß das auf den Briefbögen des Antragstellers angegebene Geschäftskonto gepfändet war. Daß für Mandanten bestimmte Gelder auf dieses Konto überwiesen und damit von der Pfändung erfaßt werden, läßt sich nicht sicher verhindern, selbst wenn der Antragsteller im Einzel fall die Einzahlenden bittet, für Mandanten bestimmte Beträge nicht auf dieses Konto zu zahlen. Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden ergab sich weiterhin daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten
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Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juni 1984 -AnwZ (B) 7/84 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.
c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Der Antragsteller hat letztlich nicht in Zweifel gezogen, daß die vorbezeichneten Umstände, auf die die Antragsgegnerin die Zulassungsrücknahme gestützt hat, am 4. November 1985 Vorgelegen haben. Er macht jedoch, insbesondere auch mit der Beschwerdebegründung, geltend, seine finanzielle Lage habe sich inzwischen erheblich gebessert.
Für die gerichtliche Überprüfung der RücknahmeVerfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die
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Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei wegge-fallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 22. Mai 1986 waren die in der RücknahmeVerfügung vom 4. November 1985 aufgeführten Schulden des Antragste11ers nach seinen eigenen Angaben immer noch in Höhe von mindestens 27.000 DM offen. Auch jetzt nach weiteren neun Monaten sind immer noch etwa 11.500 DM nicht bezahlt. Nachdem die Forderung Sc|m[|0 durch die Pfändung einer Lebensversicherung um 11.388 DM reduziert ist, bleibt noch ein Rest von 4.662 DM offen. Hinsichtlich der Forderung des Finanzamts, die nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs am 22. Mai 1986 noch etwa 6.800 DM ausmachte, hat der Antragsteller keine Zahlungsbelege vorgelegt, so daß insoweit von dem Fortbestand der Forderung auszugehen ist. Damit hat der Antragsteller, wenn man von der Pfändung seiner Lebensversicherung absieht, in den vergangenen neun Monaten lediglich Schulden in der Größenordnung von 5.000 DM tilgen können. Daß der Antragsteller keine realisierbaren Außenstände besitzt, hat der Ehrengerichtshof im einzelnen dargelegt. Hiergegen erhebt der Antragsteller keine Einwendungen. Damit steht fest, daß der Antragsteller seit nunmehr zwei Jahren nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
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Bei dieser Sach]age muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Merz	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Weise	Paepcke