* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^H^-Platz ifHHIHII» vertreten durch die GeneralStaatsanwaltschaft in Hamm Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er ist mit seiner ganzen Arbeitskraft als freier Mitarbeiter in der Praxis des Rechtsanwalts und Notars in sHmHjB tätig. Juli 1974, GVB1 NW 1974, 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweit zulas sung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31. Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweit zulas sung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Fällt seine Zweitzulassung weg, kann Rechtsanwalt andere Aufgaben als die Wahrnehmung von Terminen in Anwaltsprozessen bei Gerichten des Landgerichtsbezirks Bochum zuweisen und ihn damit auslasten. Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, daß das Auslaufen der Befugnis» in Anwaltsprozessen im Landgerichtsbezirk Bochum aufzutreten, zu einer Kürzung seiner finanziellen Bezüge führen werde. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß der Antragsgegner die Zweit zulas sung von Rechtsanwalt ebenfalls zurückgenommen hat, sind die Folgen dieser - noch nicht bestandskräftigen - Entscheidung für den Umfang der Praxis in dessen Verfahren zu untersuchen. Der Antragsgegner hat somit die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum zu Recht zurückgenommen.

Zitierte Normen: § 5 BRAO
RechtsanwaltAntragsgegnerBochumLandgerichtRechtsanwaltsBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 074
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Paul
 fflHHBstraBe 0, sJHHHHA
0
>
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^H^-Platz ifHHIHII» vertreten durch die GeneralStaatsanwaltschaft in Hamm
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der am	1927	geborene	Antragsteller
 ist seit dem 14. Dezember 1962 Rechtsanwalt und seit dem 7. Februar 1968 bei dem Amtsgericht Hattingen sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Er ist mit seiner ganzen Arbeitskraft als freier Mitarbeiter in der Praxis des Rechtsanwalts und Notars in sHmHjB tätig.
Dem Bezirk des Amtsgerichts Hattingen waren am 1. Januar 1970 zwei Gemeinden mit zusammen ca.
10.000 Einwohnern zugelegt worden (vgl. § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1969, GVB1 NW S. 940;
Art. I § 1 Abs. 3 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I S. 403), so daß er 1974 annähernd 100.000 Gerichtseingesessene hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gliederte das Ruhrgebietsgesetz (Gesetz vom 9. Juli 1974, GVB1 NW 1974, 256) die Stadt Herbede mit etwa 15.000 Einwohnern aus dem Bezirk aus und ordnete sie dem Amtsgericht Witten, damit dem Landgericht Bochum, zu. Aus Anlaß dieser Änderung traf der Antragsgegner am 9. Dezember 1974 gemäß § 227 a BRAO eine bis 31. Dezember 1984 befristete allgemeine Feststellung, wonach zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der in
 
ansässigen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Bochum geboten sei. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Wirkung zu dem 1. Januar 1975 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Bochum zugelassen.
Er hat nunmehr die Verlängerung dieser ZweitZulassung beantragt. Der Antragsgegner hat die Verlängerung durch Verfügung vom 20. Dezember 1984 abgelehnt und die Zweit zulas sung bei dem Landgericht Bochum mit Wirkung vom 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 4 BRAO), Jedoch nicht begründet.
Die LandesJustizverwaltung kann auf Antrag eine nach § 227 a BRAO erteilte Zweit zulas sung im Einzelfall verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Ob eine durch den Wegfall der
£
 
gleichzeitigen Zulassung bedingte Härte eine besondere” ist, läßt sich nur im Wege einer Gesamtschau beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff). Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind dabei jedoch in erster Linie die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 177; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 -AnwZ (B) 13/85 und 15/85 sowie vom 30. September 1985 -AnwZ (B) 32/85).
Solche Einbußen sind hier nicht dargetan. Der Antragsteller hat keine Praxis, die er in eigener Verantwortung führt. Er ist ausschließlich als freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Rechtsanwalts	tätig.	Für
 den wirtschaftlichen Erfolg dieser Kanzlei mag es zwar von Bedeutung sein, welche Gerichtsbezirke ihr zugänglich sind. Für den Antragsteller selbst ist aber nicht entscheidend, bei welchen Gerichten er zugelassen ist.
Fällt seine Zweitzulassung weg, kann Rechtsanwalt
 andere Aufgaben als die Wahrnehmung von Terminen in Anwaltsprozessen bei Gerichten des Landgerichtsbezirks Bochum zuweisen und ihn damit auslasten. Daß dadurch die bisherige Aufgabenverteilung in der Kanzlei geändert werden müßte, ist unerheblich;
 
beide Anwälte waren und sind forensisch tätig. Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, daß das Auslaufen der Befugnis» in Anwaltsprozessen im Landgerichtsbezirk Bochum aufzutreten, zu einer Kürzung seiner finanziellen Bezüge führen werde. Daher trifft ihn ein Erlöschen seiner Zweitzulassung nicht unmittelbar.
Lediglich mittelbare Auswirkungen der Rücknahme der Zweit zulas sung, die wie hier überwiegend bloß im Bereich der praxisinternen Organisation liegen, sind keine besondere Härte, welche § 227 a Abs, 5 Satz 1 BRAO auszugleichen sucht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß der Antragsgegner die Zweit zulas sung von Rechtsanwalt	ebenfalls
 zurückgenommen hat, sind die Folgen dieser - noch nicht bestandskräftigen - Entscheidung für den Umfang der Praxis in dessen Verfahren zu untersuchen.
Der Antragsgegner hat somit die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum zu Recht zurückgenommen.
Merz	Jähnke	Lepa	Graßhof
 Schaefer	Weise	Messer