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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs.4 Satz 2 BRAO.

RoggenbuckAGHGeschäftswertMartiniBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/07
BESCHLUSS
vom 11. Februar 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 11. Februar 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand,
 dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.
Terno	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 12/06 (MIO)-