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BGH

Gericht: BGH

Mai 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zu dem 31. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
BeschwerdeverfahrensofortigBeschlußBescheidZulassungVerfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 50/04
vom 18. Mai 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
 am 18. Mai 2005
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zu dem 31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Deppert	Otten	Ernemann	Freilesen
 Salditt
Schott
 Wosgien