Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1997, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Er ist auch immer noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 26. Januar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 1997, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn waren fünf Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Seit Anfang 1996 führten wirtschaftliche Schwierigkeiten immer häufiger dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden mußten. Selbst wegen teilweise geringfügiger Beträge kam es zu Verurteilungen. Soweit er Zahlungen leistete, geschah das meist erst im Vollstreckungsverfahren. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. 4 Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Es genügt nicht, die Begleichung einzelner Forderungen zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er ist auch immer noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 5 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO für einen Vermögensverfall fortbesteht. Nach seinen eigenen Angaben bestehen die Verpflichtungen, die zu dem Widerruf geführt haben, teilweise - nähere Darlegungen fehlen - noch. Deppert Basdorf Salditt Schott Terno Otten Wüllrich