* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Diese Zulassung hat der Antragsgegner nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und S 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO mit Verfügung vom 20. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs.4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des S 27 BRAO befreit worden ist. Da der Widerrufsgrund des S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vorliegt, hatte der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Hattingen und dem Landgericht Essen widerrufen werden sollte (vgl. Der Antragsgegner hat den Antragsteller schriftlich und telefonisch von seiner Absicht, die örtliche Zulassung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, unterrichtet, und ihm damit Gelegenheit gegeben, die Rücknahme durch Erfüllung seiner Kanzleiführungspflicht abzuwenden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hatte der Antragsgegner, wie er es dem Antragsteller bereits angedroht hatte, zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in nächster Zeit werde er mit Hilfe von Rechtsanwalt seine Kanzlei einrichten können, ist nicht geeignet, eine genügend sichere Aussicht darzutun.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
AnwZAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 49/95
vom 29. Januar 1996
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus S( W|
Antragstellers und Beschwerde führers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, )straß<
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. Januar 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem Amtsgericht Hattingen und dem Landgericht Essen zugelassen. Diese Zulassung hat der Antragsgegner nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und S 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO mit Verfügung vom 20. Februar 1995 widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des S 27 BRAO befreit worden ist. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt, ist diese Voraussetzung hier gegeben. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller selbst erklärt, er unterhalte im Bereich des Amtsgerichts Hattingen und des Landgerichts Essen keine Kanzlei mehr und
 er habe dies in einem Telefongespräch im Oktober 1994 dem Sekretariat des Präsidenten des Landgerichts Essen gegenüber bestätigt.
Da der Widerrufsgrund des S 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vorliegt, hatte der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Hattingen	und	dem Landgericht
 Essen widerrufen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom	27. Februar 1978	- AnwZ (B) 31/77 -, vom 30. Juni
1986	- AnwZ (B) 19/86 - und vom 18. September 1989
- AnwZ (B) 5/89 - BGHR BRAO S 27 Abs. 2 Residenzpflicht 3). Bei Ausübung des ihm im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme zukommenden Ermessens hatte der Antragsgegner im Hinblick auf die schwerwiegenden, die Frage der Berufswahl berührenden Auswirkungen seiner Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90).
Im Falle des Antragstellers bestanden keine Anhaltspunkte dafür, daß er seiner Kanzleipflicht in absehbarer Zeit genügen würde. Der Antragsgegner hat den Antragsteller schriftlich und telefonisch von seiner Absicht, die örtliche Zulassung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, unterrichtet, und ihm damit Gelegenheit gegeben, die Rücknahme durch Erfüllung seiner Kanzleiführungspflicht abzuwenden. Als der Antragsteller auch daraufhin
5
seiner Verpflichtung zur Einrichtung einer neuen Kanzlei nicht nachkam, hat der Antragsgegner mit Recht die lokale Zulassung rückgängig gemacht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hatte der Antragsgegner, wie er es dem Antragsteller bereits angedroht hatte, zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen.
2. Ob der Ehrengerichtshof, wie der Antragsteller rügt, seinen Vertagungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt hat (vgl. S 227 ZPO), bedarf keiner Erörterung. Der beschließende Senat hat im Beschwerderechtszug als Tatsacheninstanz zu entscheiden (S 42 Abs. 5 und 6 BRAO; S 23 FGG) . Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre so geheilt (BGHZ 77, 327, 329) .
Das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in nächster Zeit werde er mit Hilfe von Rechtsanwalt	seine	Kanzlei einrichten
 können, ist nicht geeignet, eine genügend sichere Aussicht darzutun.
Odersky
 Deppert
Streck
 Otten
Hase
 Kieserling
Christian