i, Tj Istraßel Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, Sfl^H^straße vertreten durch den Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat iurch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt Der Ehrengerichtshof hat den gegen diesen Bescheid jerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dezember L989 geltenden Fassung (BGBl. 1989 I., 2135) ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehren-jerichtshofes, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO er-jangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht jetroffen. Ob ein derartiges Rechtsmittel ausnahmsweise in den Fällen zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist. Zwar erblickt der Antragsteller eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, daß diejenigen Anwälte, denen die Bezeichnung ’'Fachanwalt für Arbeitsrecht" bereits gestattet worden ist, diese Bezeichnung weiter führen dürfen, während den Bewerbern bis zu einer gesetzlichen Regelung der Erwerb dieser Befugnis versagt ist. Gegen die Wahrung des Besitzstandes früherer Rechtsträger ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes grundsätzlich nichts einzuwenden, vorausgesetzt, der Gesetzgeber regelt in angemessener Frist die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Willi W| i, Tj Istraßel Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, Sfl^H^straße vertreten durch den Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung WIV 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat iurch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt m 29. Oktober 1990 geschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der Antragsteller hat am 9. März 1989 die Antrags-jegnerin gebeten, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin lat diesen Antrag durch Bescheid vom 18. Januar 1990 ab-jelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den gegen diesen Bescheid jerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. a) Nach § 223 Abs. 3 BRAO in der seit dem 20. Dezember L989 geltenden Fassung (BGBl. 1989 I., 2135) ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehren-jerichtshofes, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO er-jangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht jetroffen. b) Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet. Wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zuläßt, ist der Bundes- 4 gerichtshof wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO an diese Entscheidung gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90). Ob ein derartiges Rechtsmittel ausnahmsweise in den Fällen zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil ein derartiger Verstoß hier nicht ersichtlich ist. Zwar erblickt der Antragsteller eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, daß diejenigen Anwälte, denen die Bezeichnung ’'Fachanwalt für Arbeitsrecht" bereits gestattet worden ist, diese Bezeichnung weiter führen dürfen, während den Bewerbern bis zu einer gesetzlichen Regelung der Erwerb dieser Befugnis versagt ist. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Das Recht, eine schon erworbene Fachanwaltsbezeichnung weiterhin zu führen, folgt aus der Bestandskraft der Verleihung dieser Bezeichnung durch die zuständige Rechts-anwaltskammer. Gegen die Wahrung des Besitzstandes früherer Rechtsträger ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes grundsätzlich nichts einzuwenden, vorausgesetzt, der Gesetzgeber regelt in angemessener Frist die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen. 2. Das Rechtsmittel wäre auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 - ZIP 1990, 739 = AnwBl. 1990, 320) können Fachbezeichnungen nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechts- politische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwalts-bezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesentlichen erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestattet sein muß, in dem die für die Verleihung erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden. Merz Weise Veser Salditt Kutzer Lepa Thode