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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Brent Lstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Führens der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode, sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. - AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31. April 1989 - AnwZ (B) 8/89 - und vom 26. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88 und vom 24.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
RechtsanwaltRechtsmittelBRAOAnwZBeschlußRechtsprechungBezeichnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Brent
 Lstraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main, vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Führens der Bezeichnung
 Fachanwalt für Arbeitsrecht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. Thode, sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase am 4. Dezember 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 29. Juni 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit November 1973 Rechtsanwalt; zugelassen ist er derzeit bei dem Landgericht Frankfurt/Main. Mit Schreiben vom 28. November 1986 begehrte er von der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat das durch Bescheid vom 18. Februar 1988 abgelehnt. Den hiergegen
3
angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrenge-richtshofs, die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 m.w.Nachw.).
*)
Ein solches Gewicht kommt der Frage nicht zu, ob ein Rechtsanwalt eine Bezeichnung führen darf, welche besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausweist. Denn ein Rechtsanwalt ist berechtigt. Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung kann ihn deshalb nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage treffen .(vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für
 Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII, 42 - und 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 - und vom 12. Dezember 1988
-	AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88,
-	vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89 - und vom 26. Juni 1989
-	AnwZ (B) 17/89).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach der durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - beschlossenen Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen festzuhalten (Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88, vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88 und vom 24. April 1989
-	AnwZ (B) 8/89).
Auch der Umstand, daß die Rechtsprechung der Ehrengerichtshöfe zu der Frage, ob die Rechtsanwaltskammern zur Gestattung von Fachgebietsbezeichnungen berechtigt sind, nicht einheitlich ist, kann zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels führen.
5
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Quack	Meisterernst	Hase
41